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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Von den Gemeinden.
Candidaten aus. Der Stadtverordneten sind mindestens
24, höchstens 102 an der Zahl, davon 2/3 Hausbesitzer;
sie werden von den stimmfähigen Bürgern gewählt d. h.
solchen Bürgern, welche ehrenhaft und je nachdem die
Classe der Stadt ist, gewissen Einkommens sind (§. 74.),
150 Thaler reines Einkommen das Minimum; denn da
die Corporationen wegfallen, so ist hier ein Census uner-
läßlich. Die Wahl geschieht, mit Ausnahme der kleinsten
Städte, bezirksweise. Wählbar sind alle stimmfähigen
Bürger. Die Stadtverordneten bleiben drei Jahre im
Amte, das ihnen keine Einnahme gewährt, ein Drittel
tritt jährlich aus. Magistrat und Stadtverordnete stehen
in Summe so: der Magistrat ist die ausführende Behörde,
dessen Befehlen die Stadtgemeinde zu folgen hat, allein
für die Aufbringung der zu den öffentlichen Bedürfnissen
der Stadt nöthigen Geldzuschüsse, Leistungen und Lasten
bedarf es der Einwilligung der Stadtverordneten, denen
auch die Vertheilung derselben auf die Bürgerschaft zusteht.
Sie sind auch in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens
die Vertreter der Bürgergemeinen, und weil alle Zweige
der Verwaltung, welche einer dauernden Aufsicht und Con-
trole bedürfen, dem Magistrat nicht für sich allein zustehen
(§. 174. 175.) so werden zu dem Ende Deputationen und
Commissionen bestellt, welche aus einer Minorität von
Magistratsmitgliedern, der Mehrzahl nach aber aus Stadt-
verordneten und Bürgern bestehen. Die Wahl geschieht
von den Stadtverordneten, der Magistrat bestätigt. Für
diese Ausschüsse gehören Kirchen- und Schulsachen, das
Armenwesen, die städtischen Sicherheitsanstalten, Bausa-
chen etc., besonders aber die Kämmereikassen. Nach Be-
schaffenheit des Gegenstandes nimmt die Polizeybehörde etc.
Antheil. Örtliche Statuten, die der allgemeinen Gesetzge-

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Von den Gemeinden.
Candidaten aus. Der Stadtverordneten ſind mindeſtens
24, hoͤchſtens 102 an der Zahl, davon ⅔ Hausbeſitzer;
ſie werden von den ſtimmfaͤhigen Buͤrgern gewaͤhlt d. h.
ſolchen Buͤrgern, welche ehrenhaft und je nachdem die
Claſſe der Stadt iſt, gewiſſen Einkommens ſind (§. 74.),
150 Thaler reines Einkommen das Minimum; denn da
die Corporationen wegfallen, ſo iſt hier ein Cenſus uner-
laͤßlich. Die Wahl geſchieht, mit Ausnahme der kleinſten
Staͤdte, bezirksweiſe. Waͤhlbar ſind alle ſtimmfaͤhigen
Buͤrger. Die Stadtverordneten bleiben drei Jahre im
Amte, das ihnen keine Einnahme gewaͤhrt, ein Drittel
tritt jaͤhrlich aus. Magiſtrat und Stadtverordnete ſtehen
in Summe ſo: der Magiſtrat iſt die ausfuͤhrende Behoͤrde,
deſſen Befehlen die Stadtgemeinde zu folgen hat, allein
fuͤr die Aufbringung der zu den oͤffentlichen Beduͤrfniſſen
der Stadt noͤthigen Geldzuſchuͤſſe, Leiſtungen und Laſten
bedarf es der Einwilligung der Stadtverordneten, denen
auch die Vertheilung derſelben auf die Buͤrgerſchaft zuſteht.
Sie ſind auch in allen Angelegenheiten des Gemeinweſens
die Vertreter der Buͤrgergemeinen, und weil alle Zweige
der Verwaltung, welche einer dauernden Aufſicht und Con-
trole beduͤrfen, dem Magiſtrat nicht fuͤr ſich allein zuſtehen
(§. 174. 175.) ſo werden zu dem Ende Deputationen und
Commiſſionen beſtellt, welche aus einer Minoritaͤt von
Magiſtratsmitgliedern, der Mehrzahl nach aber aus Stadt-
verordneten und Buͤrgern beſtehen. Die Wahl geſchieht
von den Stadtverordneten, der Magiſtrat beſtaͤtigt. Fuͤr
dieſe Ausſchuͤſſe gehoͤren Kirchen- und Schulſachen, das
Armenweſen, die ſtaͤdtiſchen Sicherheitsanſtalten, Bauſa-
chen ꝛc., beſonders aber die Kaͤmmereikaſſen. Nach Be-
ſchaffenheit des Gegenſtandes nimmt die Polizeybehoͤrde ꝛc.
Antheil. Örtliche Statuten, die der allgemeinen Geſetzge-

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[225/0237] Von den Gemeinden. Candidaten aus. Der Stadtverordneten ſind mindeſtens 24, hoͤchſtens 102 an der Zahl, davon ⅔ Hausbeſitzer; ſie werden von den ſtimmfaͤhigen Buͤrgern gewaͤhlt d. h. ſolchen Buͤrgern, welche ehrenhaft und je nachdem die Claſſe der Stadt iſt, gewiſſen Einkommens ſind (§. 74.), 150 Thaler reines Einkommen das Minimum; denn da die Corporationen wegfallen, ſo iſt hier ein Cenſus uner- laͤßlich. Die Wahl geſchieht, mit Ausnahme der kleinſten Staͤdte, bezirksweiſe. Waͤhlbar ſind alle ſtimmfaͤhigen Buͤrger. Die Stadtverordneten bleiben drei Jahre im Amte, das ihnen keine Einnahme gewaͤhrt, ein Drittel tritt jaͤhrlich aus. Magiſtrat und Stadtverordnete ſtehen in Summe ſo: der Magiſtrat iſt die ausfuͤhrende Behoͤrde, deſſen Befehlen die Stadtgemeinde zu folgen hat, allein fuͤr die Aufbringung der zu den oͤffentlichen Beduͤrfniſſen der Stadt noͤthigen Geldzuſchuͤſſe, Leiſtungen und Laſten bedarf es der Einwilligung der Stadtverordneten, denen auch die Vertheilung derſelben auf die Buͤrgerſchaft zuſteht. Sie ſind auch in allen Angelegenheiten des Gemeinweſens die Vertreter der Buͤrgergemeinen, und weil alle Zweige der Verwaltung, welche einer dauernden Aufſicht und Con- trole beduͤrfen, dem Magiſtrat nicht fuͤr ſich allein zuſtehen (§. 174. 175.) ſo werden zu dem Ende Deputationen und Commiſſionen beſtellt, welche aus einer Minoritaͤt von Magiſtratsmitgliedern, der Mehrzahl nach aber aus Stadt- verordneten und Buͤrgern beſtehen. Die Wahl geſchieht von den Stadtverordneten, der Magiſtrat beſtaͤtigt. Fuͤr dieſe Ausſchuͤſſe gehoͤren Kirchen- und Schulſachen, das Armenweſen, die ſtaͤdtiſchen Sicherheitsanſtalten, Bauſa- chen ꝛc., beſonders aber die Kaͤmmereikaſſen. Nach Be- ſchaffenheit des Gegenſtandes nimmt die Polizeybehoͤrde ꝛc. Antheil. Örtliche Statuten, die der allgemeinen Geſetzge- 15

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/237>, abgerufen am 22.11.2024.