Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zehntes Capitel. Jahre unter Vorsitz des Maire auf vierzehn Tage versam-melte. Die Folge von dem Allen war, daß den Behörden ihr Verwaltungskreis wenig, Alles die Gunst des Vorge- setzten bedeutete, die nicht durch Gemeindedienste (Wirth- schaftlichkeit, Sorge für Schulen, Hospitäler, Wege), son- dern nur durch Staatsdienste (Eifer für die Conscription und, seit der Restauration, Einmischung in die Deputir- ten-Wahlen) zu erlangen war. Dem irgend darin Säu- migen, dem läßigen Beobachter des Windes, der aus der Hauptstadt wehte, brachte der nächste Telegraph seine Ent- setzung. Hievon zurückzulenken und den rechten Platz zu finden, wo Verfassung und Verwaltung einander begegnen mögen, war zwar in den Tagen der Restauration ein oft auf- genommener Gedanke, aber auch die Restauration verfolgte zu viele kleine Zwecke, um für die großen Muße zu haben, und das wohlmeinende und einsichtige Martignacsche Ministe- rium scheiterte an der Hitze der Partheiung bei dem viel zu spät unternommenen Versuche. Das seit der neuen Um- wälzung erreichte neue Municipalgesetz vom 21. März 1831 hat nun zwar eine wesentliche Verbesserung wenigstens in sofern bewirkt, als jetzt in den Städten, welche allein das Gesetz angeht, die Gemeinderäthe nicht mehr von der Re- gierung, sondern von den hochbesteuerten Mitgliedern der Gemeinde und zwar mit Zuziehung der sonstigen Notabi- litäten der Stadt (Mitglieder der Gerichte, Friedensrich- ter, Verwalter der gelehrten Schulen, der Hospitäler etc.) selbst ernannt werden und der König oder der Präfect aus der Zahl der Gemeinderäthe den Maire ernennt; indeß ist in dieser Richtung von den heutigen Franzosen ohnehin nicht viel zu lernen und die gänzliche Beseitigung der Reste Napo- leonischer mit zu vieler Vorliebe aufgenommener Organi- sationen dieser Art (Anhalt-Köthen 1811. Nassau 1816. Zehntes Capitel. Jahre unter Vorſitz des Maire auf vierzehn Tage verſam-melte. Die Folge von dem Allen war, daß den Behoͤrden ihr Verwaltungskreis wenig, Alles die Gunſt des Vorge- ſetzten bedeutete, die nicht durch Gemeindedienſte (Wirth- ſchaftlichkeit, Sorge fuͤr Schulen, Hospitaͤler, Wege), ſon- dern nur durch Staatsdienſte (Eifer fuͤr die Conſcription und, ſeit der Reſtauration, Einmiſchung in die Deputir- ten-Wahlen) zu erlangen war. Dem irgend darin Saͤu- migen, dem laͤßigen Beobachter des Windes, der aus der Hauptſtadt wehte, brachte der naͤchſte Telegraph ſeine Ent- ſetzung. Hievon zuruͤckzulenken und den rechten Platz zu finden, wo Verfaſſung und Verwaltung einander begegnen moͤgen, war zwar in den Tagen der Reſtauration ein oft auf- genommener Gedanke, aber auch die Reſtauration verfolgte zu viele kleine Zwecke, um fuͤr die großen Muße zu haben, und das wohlmeinende und einſichtige Martignacſche Miniſte- rium ſcheiterte an der Hitze der Partheiung bei dem viel zu ſpaͤt unternommenen Verſuche. Das ſeit der neuen Um- waͤlzung erreichte neue Municipalgeſetz vom 21. Maͤrz 1831 hat nun zwar eine weſentliche Verbeſſerung wenigſtens in ſofern bewirkt, als jetzt in den Staͤdten, welche allein das Geſetz angeht, die Gemeinderaͤthe nicht mehr von der Re- gierung, ſondern von den hochbeſteuerten Mitgliedern der Gemeinde und zwar mit Zuziehung der ſonſtigen Notabi- litaͤten der Stadt (Mitglieder der Gerichte, Friedensrich- ter, Verwalter der gelehrten Schulen, der Hospitaͤler ꝛc.) ſelbſt ernannt werden und der Koͤnig oder der Praͤfect aus der Zahl der Gemeinderaͤthe den Maire ernennt; indeß iſt in dieſer Richtung von den heutigen Franzoſen ohnehin nicht viel zu lernen und die gaͤnzliche Beſeitigung der Reſte Napo- leoniſcher mit zu vieler Vorliebe aufgenommener Organi- ſationen dieſer Art (Anhalt-Koͤthen 1811. 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Zehntes Capitel.
Jahre unter Vorſitz des Maire auf vierzehn Tage verſam-
melte. Die Folge von dem Allen war, daß den Behoͤrden
ihr Verwaltungskreis wenig, Alles die Gunſt des Vorge-
ſetzten bedeutete, die nicht durch Gemeindedienſte (Wirth-
ſchaftlichkeit, Sorge fuͤr Schulen, Hospitaͤler, Wege), ſon-
dern nur durch Staatsdienſte (Eifer fuͤr die Conſcription
und, ſeit der Reſtauration, Einmiſchung in die Deputir-
ten-Wahlen) zu erlangen war. Dem irgend darin Saͤu-
migen, dem laͤßigen Beobachter des Windes, der aus der
Hauptſtadt wehte, brachte der naͤchſte Telegraph ſeine Ent-
ſetzung. Hievon zuruͤckzulenken und den rechten Platz zu
finden, wo Verfaſſung und Verwaltung einander begegnen
moͤgen, war zwar in den Tagen der Reſtauration ein oft auf-
genommener Gedanke, aber auch die Reſtauration verfolgte zu
viele kleine Zwecke, um fuͤr die großen Muße zu haben, und
das wohlmeinende und einſichtige Martignacſche Miniſte-
rium ſcheiterte an der Hitze der Partheiung bei dem viel
zu ſpaͤt unternommenen Verſuche. Das ſeit der neuen Um-
waͤlzung erreichte neue Municipalgeſetz vom 21. Maͤrz 1831
hat nun zwar eine weſentliche Verbeſſerung wenigſtens in
ſofern bewirkt, als jetzt in den Staͤdten, welche allein das
Geſetz angeht, die Gemeinderaͤthe nicht mehr von der Re-
gierung, ſondern von den hochbeſteuerten Mitgliedern der
Gemeinde und zwar mit Zuziehung der ſonſtigen Notabi-
litaͤten der Stadt (Mitglieder der Gerichte, Friedensrich-
ter, Verwalter der gelehrten Schulen, der Hospitaͤler ꝛc.)
ſelbſt ernannt werden und der Koͤnig oder der Praͤfect aus
der Zahl der Gemeinderaͤthe den Maire ernennt; indeß iſt
in dieſer Richtung von den heutigen Franzoſen ohnehin nicht
viel zu lernen und die gaͤnzliche Beſeitigung der Reſte Napo-
leoniſcher mit zu vieler Vorliebe aufgenommener Organi-
ſationen dieſer Art (Anhalt-Koͤthen 1811. Naſſau 1816.
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