vor Gerichte fand, so die Orts-Gemeinde in den Ge- meindeverbänden. Manches Dorf, mancher Verband mark- genossischer Dörfer und Bauerschaften gehörte dazu, bis man an den Gau kam, aber in diesem war denn auch fast Alles enthalten, was den Staat jetzt ausmacht. Gauen führten sogar Krieg unter sich und mit Gauen eines an- dern Volks. Im Gau-Staate lebte man eilf Monathe im Jahre, der Volks-Staat that seine großen Schläge im März oder May.
241. Als von Gauen längst nicht mehr die Rede, lebte der autonome Charakter des Gemeindewesens in den Städ- ten fort; denn bis zum eigenen Ortsrecht, Zoll, Maas und Gewicht und Münze für sich brachte es denn doch der ad- liche Grundherr nicht. Der Staat drang nicht tief in die Städte ein, bis daß die Staatsregierungen vielbedürftig wurden und nun machtvollkommen, besoldete Kriegsmann- schaft im Rücken, allenthalben hineinschauen wollten, wo es Geld und Gut gäbe. Der dreißigjährige Krieg und das gewaltthätige Zeitalter, welches ihm folgte, hat mit den Landesverfassungen zugleich die meisten Deutschen Städte- verfassungen zerrüttet, die Gemeinderechte theils an den Staat übertragen theils in die unrechten Hände niederge- legt. Aber der Tag der Prüfung blieb nicht aus, da man inne ward, es sey das Volk an Kraft und Muth verstüm- melt, seit man es in seinen wichtigsten Gliedmaaßen, den Gemeinden, schwach gemacht, daher das allgemeine Unge- schick gefährlichen Zeitläuften zu begegnen, denn wem man seine nächsten Geschäfte, die er täglich vor Augen sieht, ab- genommen hat, der muß größeren Sorgen unterliegen. Vielleicht war die Lage der städtischen Commünen nirgend unsicherer als in Preußen, wenn wir Preußischen Schrift-
Zehntes Capitel.
vor Gerichte fand, ſo die Orts-Gemeinde in den Ge- meindeverbaͤnden. Manches Dorf, mancher Verband mark- genoſſiſcher Doͤrfer und Bauerſchaften gehoͤrte dazu, bis man an den Gau kam, aber in dieſem war denn auch faſt Alles enthalten, was den Staat jetzt ausmacht. Gauen fuͤhrten ſogar Krieg unter ſich und mit Gauen eines an- dern Volks. Im Gau-Staate lebte man eilf Monathe im Jahre, der Volks-Staat that ſeine großen Schlaͤge im Maͤrz oder May.
241. Als von Gauen laͤngſt nicht mehr die Rede, lebte der autonome Charakter des Gemeindeweſens in den Staͤd- ten fort; denn bis zum eigenen Ortsrecht, Zoll, Maas und Gewicht und Muͤnze fuͤr ſich brachte es denn doch der ad- liche Grundherr nicht. Der Staat drang nicht tief in die Staͤdte ein, bis daß die Staatsregierungen vielbeduͤrftig wurden und nun machtvollkommen, beſoldete Kriegsmann- ſchaft im Ruͤcken, allenthalben hineinſchauen wollten, wo es Geld und Gut gaͤbe. Der dreißigjaͤhrige Krieg und das gewaltthaͤtige Zeitalter, welches ihm folgte, hat mit den Landesverfaſſungen zugleich die meiſten Deutſchen Staͤdte- verfaſſungen zerruͤttet, die Gemeinderechte theils an den Staat uͤbertragen theils in die unrechten Haͤnde niederge- legt. Aber der Tag der Pruͤfung blieb nicht aus, da man inne ward, es ſey das Volk an Kraft und Muth verſtuͤm- melt, ſeit man es in ſeinen wichtigſten Gliedmaaßen, den Gemeinden, ſchwach gemacht, daher das allgemeine Unge- ſchick gefaͤhrlichen Zeitlaͤuften zu begegnen, denn wem man ſeine naͤchſten Geſchaͤfte, die er taͤglich vor Augen ſieht, ab- genommen hat, der muß groͤßeren Sorgen unterliegen. Vielleicht war die Lage der ſtaͤdtiſchen Commuͤnen nirgend unſicherer als in Preußen, wenn wir Preußiſchen Schrift-
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Zehntes Capitel.
vor Gerichte fand, ſo die Orts-Gemeinde in den Ge-
meindeverbaͤnden. Manches Dorf, mancher Verband mark-
genoſſiſcher Doͤrfer und Bauerſchaften gehoͤrte dazu, bis
man an den Gau kam, aber in dieſem war denn auch faſt
Alles enthalten, was den Staat jetzt ausmacht. Gauen
fuͤhrten ſogar Krieg unter ſich und mit Gauen eines an-
dern Volks. Im Gau-Staate lebte man eilf Monathe
im Jahre, der Volks-Staat that ſeine großen Schlaͤge im
Maͤrz oder May.
241. Als von Gauen laͤngſt nicht mehr die Rede, lebte
der autonome Charakter des Gemeindeweſens in den Staͤd-
ten fort; denn bis zum eigenen Ortsrecht, Zoll, Maas und
Gewicht und Muͤnze fuͤr ſich brachte es denn doch der ad-
liche Grundherr nicht. Der Staat drang nicht tief in die
Staͤdte ein, bis daß die Staatsregierungen vielbeduͤrftig
wurden und nun machtvollkommen, beſoldete Kriegsmann-
ſchaft im Ruͤcken, allenthalben hineinſchauen wollten, wo
es Geld und Gut gaͤbe. Der dreißigjaͤhrige Krieg und das
gewaltthaͤtige Zeitalter, welches ihm folgte, hat mit den
Landesverfaſſungen zugleich die meiſten Deutſchen Staͤdte-
verfaſſungen zerruͤttet, die Gemeinderechte theils an den
Staat uͤbertragen theils in die unrechten Haͤnde niederge-
legt. Aber der Tag der Pruͤfung blieb nicht aus, da man
inne ward, es ſey das Volk an Kraft und Muth verſtuͤm-
melt, ſeit man es in ſeinen wichtigſten Gliedmaaßen, den
Gemeinden, ſchwach gemacht, daher das allgemeine Unge-
ſchick gefaͤhrlichen Zeitlaͤuften zu begegnen, denn wem man
ſeine naͤchſten Geſchaͤfte, die er taͤglich vor Augen ſieht, ab-
genommen hat, der muß groͤßeren Sorgen unterliegen.
Vielleicht war die Lage der ſtaͤdtiſchen Commuͤnen nirgend
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/228>, abgerufen am 18.07.2024.
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