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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Sechstes Capitel.
mehrheit vorgeschrieben ist (und vielleicht wie bei der Prä-
sidenten-Wahl, selbst 2/5 der Stimmen), sich aber bei
der ersten Abstimmung nicht ergiebt, wird diese so gefun-
den, daß über diejenigen Mitglieder, welche Stimmen er-
halten haben, so oft abgestimmt wird (jedes Mahl mit
Übergehung desjenigen Mitgliedes, welches die wenigsten
Stimmen erhalten hat), bis die erforderliche Zahl auf ein
einziges Haupt fällt.

Alle Wahlen geschehen durch verschlossene Stimmzettel;
denn jeder Deputirte wird als würdig der Wahl betrachtet
und persönliche Gereiztheit soll nicht ohne Noth unter Män-
nern eintreten, die einen langen Weg zusammen zu
machen haben.

168. Anträge von Mitgliedern können durch die bloße
Vorfrage (question prealable), ob die Kammer sich jetzt
damit beschäftigen wolle, beseitigt werden; dürfen aber in die-
sem Falle in derselben Sitzung wieder aufgenommen werden.

Über einen Antrag, welcher an die Regierung gelangen
soll, darf nie an demselben Tage, an welchem ein Mitglied
ihn gemacht hat, abgestimmt werden.

Über jedes Gesetz wird dreimahl, und immer in ver-
schiedenen Sitzungen abgestimmt, über jeden sonstigen An-
trag, sobald es ein Mitglied begehrt, zweimahl.

169. Die Bestimmung der Ausschüsse ist, alle An-
träge, welche die Kammer ihnen zuweist, zu prüfen und
zur Beschlußnahme vorzubereiten, nicht minder abweichende
Beschlüsse beider Kammern auf dem Wege des Conferenz-
Ausschusses zu beseitigen. Findet keine Vereinigung statt,
oder verwerfen die Kammern die von dem beiderseitigen
Ausschusse geschehenen Vergleichsvorschläge, so bleibt bei

Sechstes Capitel.
mehrheit vorgeſchrieben iſt (und vielleicht wie bei der Praͤ-
ſidenten-Wahl, ſelbſt ⅖ der Stimmen), ſich aber bei
der erſten Abſtimmung nicht ergiebt, wird dieſe ſo gefun-
den, daß uͤber diejenigen Mitglieder, welche Stimmen er-
halten haben, ſo oft abgeſtimmt wird (jedes Mahl mit
Übergehung desjenigen Mitgliedes, welches die wenigſten
Stimmen erhalten hat), bis die erforderliche Zahl auf ein
einziges Haupt faͤllt.

Alle Wahlen geſchehen durch verſchloſſene Stimmzettel;
denn jeder Deputirte wird als wuͤrdig der Wahl betrachtet
und perſoͤnliche Gereiztheit ſoll nicht ohne Noth unter Maͤn-
nern eintreten, die einen langen Weg zuſammen zu
machen haben.

168. Antraͤge von Mitgliedern koͤnnen durch die bloße
Vorfrage (question préalable), ob die Kammer ſich jetzt
damit beſchaͤftigen wolle, beſeitigt werden; duͤrfen aber in die-
ſem Falle in derſelben Sitzung wieder aufgenommen werden.

Über einen Antrag, welcher an die Regierung gelangen
ſoll, darf nie an demſelben Tage, an welchem ein Mitglied
ihn gemacht hat, abgeſtimmt werden.

Über jedes Geſetz wird dreimahl, und immer in ver-
ſchiedenen Sitzungen abgeſtimmt, uͤber jeden ſonſtigen An-
trag, ſobald es ein Mitglied begehrt, zweimahl.

169. Die Beſtimmung der Ausſchuͤſſe iſt, alle An-
traͤge, welche die Kammer ihnen zuweist, zu pruͤfen und
zur Beſchlußnahme vorzubereiten, nicht minder abweichende
Beſchluͤſſe beider Kammern auf dem Wege des Conferenz-
Ausſchuſſes zu beſeitigen. Findet keine Vereinigung ſtatt,
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[142/0154] Sechstes Capitel. mehrheit vorgeſchrieben iſt (und vielleicht wie bei der Praͤ- ſidenten-Wahl, ſelbſt ⅖ der Stimmen), ſich aber bei der erſten Abſtimmung nicht ergiebt, wird dieſe ſo gefun- den, daß uͤber diejenigen Mitglieder, welche Stimmen er- halten haben, ſo oft abgeſtimmt wird (jedes Mahl mit Übergehung desjenigen Mitgliedes, welches die wenigſten Stimmen erhalten hat), bis die erforderliche Zahl auf ein einziges Haupt faͤllt. Alle Wahlen geſchehen durch verſchloſſene Stimmzettel; denn jeder Deputirte wird als wuͤrdig der Wahl betrachtet und perſoͤnliche Gereiztheit ſoll nicht ohne Noth unter Maͤn- nern eintreten, die einen langen Weg zuſammen zu machen haben. 168. Antraͤge von Mitgliedern koͤnnen durch die bloße Vorfrage (question préalable), ob die Kammer ſich jetzt damit beſchaͤftigen wolle, beſeitigt werden; duͤrfen aber in die- ſem Falle in derſelben Sitzung wieder aufgenommen werden. Über einen Antrag, welcher an die Regierung gelangen ſoll, darf nie an demſelben Tage, an welchem ein Mitglied ihn gemacht hat, abgeſtimmt werden. Über jedes Geſetz wird dreimahl, und immer in ver- ſchiedenen Sitzungen abgeſtimmt, uͤber jeden ſonſtigen An- trag, ſobald es ein Mitglied begehrt, zweimahl. 169. Die Beſtimmung der Ausſchuͤſſe iſt, alle An- traͤge, welche die Kammer ihnen zuweist, zu pruͤfen und zur Beſchlußnahme vorzubereiten, nicht minder abweichende Beſchluͤſſe beider Kammern auf dem Wege des Conferenz- Ausſchuſſes zu beſeitigen. Findet keine Vereinigung ſtatt, oder verwerfen die Kammern die von dem beiderſeitigen Ausſchuſſe geſchehenen Vergleichsvorſchlaͤge, ſo bleibt bei

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/154>, abgerufen am 24.11.2024.