Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Sechstes Capitel. mehrheit vorgeschrieben ist (und vielleicht wie bei der Prä-sidenten-Wahl, selbst 2/5 der Stimmen), sich aber bei der ersten Abstimmung nicht ergiebt, wird diese so gefun- den, daß über diejenigen Mitglieder, welche Stimmen er- halten haben, so oft abgestimmt wird (jedes Mahl mit Übergehung desjenigen Mitgliedes, welches die wenigsten Stimmen erhalten hat), bis die erforderliche Zahl auf ein einziges Haupt fällt. Alle Wahlen geschehen durch verschlossene Stimmzettel; 168. Anträge von Mitgliedern können durch die bloße Über einen Antrag, welcher an die Regierung gelangen Über jedes Gesetz wird dreimahl, und immer in ver- 169. Die Bestimmung der Ausschüsse ist, alle An- Sechstes Capitel. mehrheit vorgeſchrieben iſt (und vielleicht wie bei der Praͤ-ſidenten-Wahl, ſelbſt ⅖ der Stimmen), ſich aber bei der erſten Abſtimmung nicht ergiebt, wird dieſe ſo gefun- den, daß uͤber diejenigen Mitglieder, welche Stimmen er- halten haben, ſo oft abgeſtimmt wird (jedes Mahl mit Übergehung desjenigen Mitgliedes, welches die wenigſten Stimmen erhalten hat), bis die erforderliche Zahl auf ein einziges Haupt faͤllt. Alle Wahlen geſchehen durch verſchloſſene Stimmzettel; 168. Antraͤge von Mitgliedern koͤnnen durch die bloße Über einen Antrag, welcher an die Regierung gelangen Über jedes Geſetz wird dreimahl, und immer in ver- 169. Die Beſtimmung der Ausſchuͤſſe iſt, alle An- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0154" n="142"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Sechstes Capitel</hi>.</fw><lb/> mehrheit vorgeſchrieben iſt (und vielleicht wie bei der Praͤ-<lb/> ſidenten-Wahl, ſelbſt ⅖ der Stimmen), ſich aber bei<lb/> der erſten Abſtimmung nicht ergiebt, wird dieſe ſo gefun-<lb/> den, daß uͤber diejenigen Mitglieder, welche Stimmen er-<lb/> halten haben, ſo oft abgeſtimmt wird (jedes Mahl mit<lb/> Übergehung desjenigen Mitgliedes, welches die wenigſten<lb/> Stimmen erhalten hat), bis die erforderliche Zahl auf ein<lb/> einziges Haupt faͤllt.</p><lb/> <p>Alle Wahlen geſchehen durch verſchloſſene Stimmzettel;<lb/> denn jeder Deputirte wird als wuͤrdig der Wahl betrachtet<lb/> und perſoͤnliche Gereiztheit ſoll nicht ohne Noth unter Maͤn-<lb/> nern eintreten, die einen langen Weg zuſammen zu<lb/> machen haben.</p><lb/> <p>168. Antraͤge von Mitgliedern koͤnnen durch die bloße<lb/> Vorfrage (<hi rendition="#aq">question préalable</hi>), ob die Kammer ſich jetzt<lb/> damit beſchaͤftigen wolle, beſeitigt werden; duͤrfen aber in die-<lb/> ſem Falle in derſelben Sitzung wieder aufgenommen werden.</p><lb/> <p>Über einen Antrag, welcher an die Regierung gelangen<lb/> ſoll, darf nie an demſelben Tage, an welchem ein Mitglied<lb/> ihn gemacht hat, abgeſtimmt werden.</p><lb/> <p>Über jedes Geſetz wird dreimahl, und immer in ver-<lb/> ſchiedenen Sitzungen abgeſtimmt, uͤber jeden ſonſtigen An-<lb/> trag, ſobald es ein Mitglied begehrt, zweimahl.</p><lb/> <p>169. Die Beſtimmung der Ausſchuͤſſe iſt, alle An-<lb/> traͤge, welche die Kammer ihnen zuweist, zu pruͤfen und<lb/> zur Beſchlußnahme vorzubereiten, nicht minder abweichende<lb/> Beſchluͤſſe beider Kammern auf dem Wege des Conferenz-<lb/> Ausſchuſſes zu beſeitigen. Findet keine Vereinigung ſtatt,<lb/> oder verwerfen die Kammern die von dem beiderſeitigen<lb/> Ausſchuſſe geſchehenen Vergleichsvorſchlaͤge, ſo bleibt bei<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [142/0154]
Sechstes Capitel.
mehrheit vorgeſchrieben iſt (und vielleicht wie bei der Praͤ-
ſidenten-Wahl, ſelbſt ⅖ der Stimmen), ſich aber bei
der erſten Abſtimmung nicht ergiebt, wird dieſe ſo gefun-
den, daß uͤber diejenigen Mitglieder, welche Stimmen er-
halten haben, ſo oft abgeſtimmt wird (jedes Mahl mit
Übergehung desjenigen Mitgliedes, welches die wenigſten
Stimmen erhalten hat), bis die erforderliche Zahl auf ein
einziges Haupt faͤllt.
Alle Wahlen geſchehen durch verſchloſſene Stimmzettel;
denn jeder Deputirte wird als wuͤrdig der Wahl betrachtet
und perſoͤnliche Gereiztheit ſoll nicht ohne Noth unter Maͤn-
nern eintreten, die einen langen Weg zuſammen zu
machen haben.
168. Antraͤge von Mitgliedern koͤnnen durch die bloße
Vorfrage (question préalable), ob die Kammer ſich jetzt
damit beſchaͤftigen wolle, beſeitigt werden; duͤrfen aber in die-
ſem Falle in derſelben Sitzung wieder aufgenommen werden.
Über einen Antrag, welcher an die Regierung gelangen
ſoll, darf nie an demſelben Tage, an welchem ein Mitglied
ihn gemacht hat, abgeſtimmt werden.
Über jedes Geſetz wird dreimahl, und immer in ver-
ſchiedenen Sitzungen abgeſtimmt, uͤber jeden ſonſtigen An-
trag, ſobald es ein Mitglied begehrt, zweimahl.
169. Die Beſtimmung der Ausſchuͤſſe iſt, alle An-
traͤge, welche die Kammer ihnen zuweist, zu pruͤfen und
zur Beſchlußnahme vorzubereiten, nicht minder abweichende
Beſchluͤſſe beider Kammern auf dem Wege des Conferenz-
Ausſchuſſes zu beſeitigen. Findet keine Vereinigung ſtatt,
oder verwerfen die Kammern die von dem beiderſeitigen
Ausſchuſſe geſchehenen Vergleichsvorſchlaͤge, ſo bleibt bei
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