Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Reichsstände; landständisch od. repräsentativ. sofern ihre besonderen, der Mehrheit der Stimmen nicht unter-worfenen Vorrechte und Freiheiten dabei verletzt sind. J. C. von Hugo, Die landschaftliche Verfassung des Fürstenthums Calen- berg S. 53. u. 57., vgl. S. 71 ff. 1) Nicht bloß in frühen Zeiten, wie 1292. in Brabant (Hüllmann Gesch. des Ursprungs der Stände in Deutschland S. 655.). Noch 1514. erinnern die Bayrischen Stände ihren Landesherrn an die Strafe (der Entsetzung), welche ihre alten Briefe drohen, und wollen es von zwei Brüdern mit dem folgsamern Fürsten halten (Rudhart a. a. O. II, 52. 58.). Die sogen. ewige Union der Sachsen-Lauenburgischen Stände, am 16. Dec. 1515. abgeschlossen und vom Herzoge Franz approbirt, enthält eine gleich drohende Huldigung. Die Schleswig-Holsteinischen Stände wählten noch 1588. ihre Landesherren, und drohten in der Wahlacte, wenn über Zuversicht die Privilegien nicht gehalten würden, "daß als- dann eine ehrbare Landschaft ihrer Eyde und Pflicht erlassen, und diese ergangene Wahl nichtig seyn soll." Lackmann, Einleit. zur Schl.-Holst. Gesch. Th. II. S. 25 f. 2) In der noch geltenden Verfassung des Herzogthums Lauen- burg ist das ausdrücklich festgesetzt. Susemihl in den Kieler Blättern IV, 290. Es ist nehmlich ein Irrthum, wenn in der neuen Ausgabe von Pölitzens Europ. Verf. I, 2, 723 ff., die neuen ständischen Einrichtungen für Holstein auch auf Lauenburg ausgedehnt werden. 141. Ehemahls war die Meinung, die allgemeine Ver- Reichsſtaͤnde; landſtaͤndiſch od. repraͤſentativ. ſofern ihre beſonderen, der Mehrheit der Stimmen nicht unter-worfenen Vorrechte und Freiheiten dabei verletzt ſind. J. C. von Hugo, Die landſchaftliche Verfaſſung des Fuͤrſtenthums Calen- berg S. 53. u. 57., vgl. S. 71 ff. 1) Nicht bloß in fruͤhen Zeiten, wie 1292. in Brabant (Huͤllmann Geſch. des Urſprungs der Staͤnde in Deutſchland S. 655.). Noch 1514. erinnern die Bayriſchen Staͤnde ihren Landesherrn an die Strafe (der Entſetzung), welche ihre alten Briefe drohen, und wollen es von zwei Bruͤdern mit dem folgſamern Fuͤrſten halten (Rudhart a. a. O. II, 52. 58.). Die ſogen. ewige Union der Sachſen-Lauenburgiſchen Staͤnde, am 16. Dec. 1515. abgeſchloſſen und vom Herzoge Franz approbirt, enthaͤlt eine gleich drohende Huldigung. Die Schleswig-Holſteiniſchen Staͤnde waͤhlten noch 1588. ihre Landesherren, und drohten in der Wahlacte, wenn uͤber Zuverſicht die Privilegien nicht gehalten wuͤrden, „daß als- dann eine ehrbare Landſchaft ihrer Eyde und Pflicht erlaſſen, und dieſe ergangene Wahl nichtig ſeyn ſoll.“ Lackmann, Einleit. zur Schl.-Holſt. Geſch. Th. II. S. 25 f. 2) In der noch geltenden Verfaſſung des Herzogthums Lauen- burg iſt das ausdruͤcklich feſtgeſetzt. Suſemihl in den Kieler Blaͤttern IV, 290. Es iſt nehmlich ein Irrthum, wenn in der neuen Ausgabe von Poͤlitzens Europ. Verf. I, 2, 723 ff., die neuen ſtaͤndiſchen Einrichtungen fuͤr Holſtein auch auf Lauenburg ausgedehnt werden. 141. Ehemahls war die Meinung, die allgemeine Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p> <pb facs="#f0131" n="119"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Reichsſtaͤnde; landſtaͤndiſch od. repraͤſentativ</hi>.</fw><lb/> <hi rendition="#et">ſofern ihre beſonderen, der Mehrheit der Stimmen nicht unter-<lb/> worfenen Vorrechte und Freiheiten dabei verletzt ſind. J. C. von<lb/> Hugo, Die landſchaftliche Verfaſſung des Fuͤrſtenthums Calen-<lb/> berg S. 53. u. 57., vgl. S. 71 ff.</hi> </p><lb/> <note place="end" n="1)">Nicht bloß in fruͤhen Zeiten, wie 1292. in Brabant (Huͤllmann<lb/> Geſch. des Urſprungs der Staͤnde in Deutſchland S. 655.). 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Reichsſtaͤnde; landſtaͤndiſch od. repraͤſentativ.
ſofern ihre beſonderen, der Mehrheit der Stimmen nicht unter-
worfenen Vorrechte und Freiheiten dabei verletzt ſind. J. C. von
Hugo, Die landſchaftliche Verfaſſung des Fuͤrſtenthums Calen-
berg S. 53. u. 57., vgl. S. 71 ff.
¹⁾ Nicht bloß in fruͤhen Zeiten, wie 1292. in Brabant (Huͤllmann
Geſch. des Urſprungs der Staͤnde in Deutſchland S. 655.). Noch
1514. erinnern die Bayriſchen Staͤnde ihren Landesherrn an die
Strafe (der Entſetzung), welche ihre alten Briefe drohen, und
wollen es von zwei Bruͤdern mit dem folgſamern Fuͤrſten halten
(Rudhart a. a. O. II, 52. 58.). Die ſogen. ewige Union der
Sachſen-Lauenburgiſchen Staͤnde, am 16. Dec. 1515. abgeſchloſſen
und vom Herzoge Franz approbirt, enthaͤlt eine gleich drohende
Huldigung. Die Schleswig-Holſteiniſchen Staͤnde waͤhlten noch
1588. ihre Landesherren, und drohten in der Wahlacte, wenn
uͤber Zuverſicht die Privilegien nicht gehalten wuͤrden, „daß als-
dann eine ehrbare Landſchaft ihrer Eyde und Pflicht erlaſſen,
und dieſe ergangene Wahl nichtig ſeyn ſoll.“ Lackmann, Einleit.
zur Schl.-Holſt. Geſch. Th. II. S. 25 f.
²⁾ In der noch geltenden Verfaſſung des Herzogthums Lauen-
burg iſt das ausdruͤcklich feſtgeſetzt. Suſemihl in den Kieler
Blaͤttern IV, 290. Es iſt nehmlich ein Irrthum, wenn in der
neuen Ausgabe von Poͤlitzens Europ. Verf. I, 2, 723 ff., die
neuen ſtaͤndiſchen Einrichtungen fuͤr Holſtein auch auf Lauenburg
ausgedehnt werden.
141. Ehemahls war die Meinung, die allgemeine Ver-
faſſung duͤrfe nur inſoweit wirken, als die beſonderen Rechte
der zu Rechten berechtigten Staͤnde keinen Eintrag dadurch
litten; ſie hat ihre lieblichen und ihre herben Fruͤchte ge-
tragen. Jetzt liegt in der Bahn des Lebens die Überzeu-
gung, daß vor Allem die Ordnung der Geſammtheit mit
Einſicht und Gerechtigkeit zu erſtreben ſey; das Einzelne
ſoll, ſo zu ſagen, ſein Daſeyn rechtfertigen durch ſeine
thaͤtige Stellung zum Ganzen. Durch den faſt allgemeinen
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