dazu in Bezug auf Gegenstände von allgemeinem Nutzen, aber ausgenommen sind von der gemeinsamen Berathung ganz ausdrücklich alle alten und verfassungsmäßigen Rechte der drei Stände, die künftige reichsständische Verfassung, nebst den Lehngütern, den nutzbaren Rechten und den Eh- renrechten der beiden ersten Stände (Art. 7 u. 8.). Auf- gehoben werden alle Instructionen der Abgeordneten, welche bindende Vorschriften enthalten; wer sich dadurch in seinem Gewissen beschwert achtet, möge sich neue In- structionen erbitten. Der letzte Artikel verbietet die Zulas- sung von irgend jemand, der den Ständen nicht angehört, zu den Sitzungen, als streitend mit der guten Ordnung, der Schicklichkeit und selbst der Freiheit der Abstimmung.
Der König nahm abermals das Wort, kündigte der Versammlung eine lange Reihe königlicher Wohlthaten an, fügte hinzu: "ich darf sagen, ohne mich zu täuschen, daß niemals noch ein König so viel für eine Ration gethan hat," worauf der Siegelbewahrer diese in 35 Artikeln verlas. Ihr Inhalt aber entsprach dem königlichen Worte nicht. Allerdings sollen fortan keine neue Steuern ohne Einwilligung der Reichsstände erhoben werden, Grund- steuerprivilegien und die Wegefrohn sollen aufhören; allein alle Lehn- und Herrenrechte werden beibehalten und der Grundsatz der künftigen Gleichheit der Besteurung wird von der Verwirklichung der Geneigtheit abhängig gemacht, welche Geistlichkeit und Adel in diesem Betracht an den Tag gelegt haben. Mit der Verlegung der Zolllinie an
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dazu in Bezug auf Gegenſtände von allgemeinem Nutzen, aber ausgenommen ſind von der gemeinſamen Berathung ganz ausdrücklich alle alten und verfaſſungsmäßigen Rechte der drei Stände, die künftige reichsſtändiſche Verfaſſung, nebſt den Lehngütern, den nutzbaren Rechten und den Eh- renrechten der beiden erſten Stände (Art. 7 u. 8.). Auf- gehoben werden alle Inſtructionen der Abgeordneten, welche bindende Vorſchriften enthalten; wer ſich dadurch in ſeinem Gewiſſen beſchwert achtet, möge ſich neue In- ſtructionen erbitten. Der letzte Artikel verbietet die Zulaſ- ſung von irgend jemand, der den Ständen nicht angehört, zu den Sitzungen, als ſtreitend mit der guten Ordnung, der Schicklichkeit und ſelbſt der Freiheit der Abſtimmung.
Der König nahm abermals das Wort, kündigte der Verſammlung eine lange Reihe königlicher Wohlthaten an, fügte hinzu: „ich darf ſagen, ohne mich zu täuſchen, daß niemals noch ein König ſo viel für eine Ration gethan hat,“ worauf der Siegelbewahrer dieſe in 35 Artikeln verlas. Ihr Inhalt aber entſprach dem königlichen Worte nicht. Allerdings ſollen fortan keine neue Steuern ohne Einwilligung der Reichsſtände erhoben werden, Grund- ſteuerprivilegien und die Wegefrohn ſollen aufhören; allein alle Lehn- und Herrenrechte werden beibehalten und der Grundſatz der künftigen Gleichheit der Beſteurung wird von der Verwirklichung der Geneigtheit abhängig gemacht, welche Geiſtlichkeit und Adel in dieſem Betracht an den Tag gelegt haben. Mit der Verlegung der Zolllinie an
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dazu in Bezug auf Gegenſtände von allgemeinem Nutzen,
aber ausgenommen ſind von der gemeinſamen Berathung
ganz ausdrücklich alle alten und verfaſſungsmäßigen Rechte
der drei Stände, die künftige reichsſtändiſche Verfaſſung,
nebſt den Lehngütern, den nutzbaren Rechten und den Eh-
renrechten der beiden erſten Stände (Art. 7 u. 8.). Auf-
gehoben werden alle Inſtructionen der Abgeordneten,
welche bindende Vorſchriften enthalten; wer ſich dadurch
in ſeinem Gewiſſen beſchwert achtet, möge ſich neue In-
ſtructionen erbitten. Der letzte Artikel verbietet die Zulaſ-
ſung von irgend jemand, der den Ständen nicht angehört,
zu den Sitzungen, als ſtreitend mit der guten Ordnung,
der Schicklichkeit und ſelbſt der Freiheit der Abſtimmung.
Der König nahm abermals das Wort, kündigte der
Verſammlung eine lange Reihe königlicher Wohlthaten an,
fügte hinzu: „ich darf ſagen, ohne mich zu täuſchen, daß
niemals noch ein König ſo viel für eine Ration gethan
hat,“ worauf der Siegelbewahrer dieſe in 35 Artikeln
verlas. Ihr Inhalt aber entſprach dem königlichen Worte
nicht. Allerdings ſollen fortan keine neue Steuern ohne
Einwilligung der Reichsſtände erhoben werden, Grund-
ſteuerprivilegien und die Wegefrohn ſollen aufhören; allein
alle Lehn- und Herrenrechte werden beibehalten und der
Grundſatz der künftigen Gleichheit der Beſteurung wird
von der Verwirklichung der Geneigtheit abhängig gemacht,
welche Geiſtlichkeit und Adel in dieſem Betracht an den
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/221>, abgerufen am 24.11.2024.
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