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Crosner, Alexius: Ein Sermon von der heiligen Christlichen Kirchen. Wittenberg, 1531.

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noch rechten brauch / gar nicht wissen / Als das er ein solcher reicher / vnerschepff licher / vnd vnuerminderlicher Genadenschatz die vergebung der sunden.gnadenschatz ist / so auch alle menschen / den zugleich ha ben / vnd alle dauon zugleich nemen / Das jm aus den wunden vnd blut Ihesu Christi jmer mehr vnd mehr zufleusst / vnd so viel mehr dauon wird vergeben / das jm vnendlich mehr vnd mehr / zugelegt wird vnd gegeben Vergebung der sund / vmb sonst zugeben./ Vornemlich / so er lauter vmb sonst / sondern eigen gesuch vnd gewin / gegeben vnd ausgeteilt wird / wie es denn geschehen sol / als wir jnen aus lautern gnaden / liebe vnd barmhertzigkeit Gottes / vmb sonst / vnd vmb nichts empfangen haben / Matth. 10.

Vnrechte mel nung von vol lem gewalt des Bapsts.

Wie denn diesem allem zu widder / der Bapst vnrecht rhümet / Er habe Plenitudinem potestatis / Ceteri in partem solicitudinis tantum etc. Das ist / Er habe allenthalb vollen gewalt / die andern aber allein stückweise Plenitudo po testatis./ als die von jm teil nemen müssen / wie da sind allein die sich priester nennen / vnd nicht auch die andern / so man Leien Christen heisset.

Grad vnd vn terschied der wirde.

Darauff sie denn jre vnterschiedliche gradus vnd stende der wirde gemacht haben / das einer Bapst / vnd also der öberst ist / der ander vnd nehest nach jm ein Cardinal / der dritte ein Ertzbisschoff / der vierde ein gemeiner Bisschoff / vnd also fort an / bis auff die letzten Pfarher vnd Prediger / so wol fur Gott / die besten / doch jrer aller Esel vnd narren sein müssen.

Grad der sun devergebung.

Also auch mit der sunde vergebung / das sie etliche sunde Bepstliche / etliche Bisschoffliche casus odder felle nennen / dadurch sie jtzt dis vergeben / jtzt jhenes Vorbehalten felle.reseruirn vnd vorbehalten (ja recht vorbehalten / als die alle solche frembde sunde / auff jre helse vnd seele laden Die sunde kre mers weise ab zegen.vnd behalten) vnd als fur eine besondere gewinliche kra mers ware / gleichsam bey löten vnd quintin / ausmessen / Jubel vnd gülden jar.abwigen vnd verkauffen / Beuor auff dem grossem jarmarckt / so sie mit rechtem namen / das jubel odder gül-

noch rechten brauch / gar nicht wissen / Als das er ein solcher reicher / vnerschepff licher / vñ vnuerminderlicher Genadenschatz die vergebung der sunden.gnadenschatz ist / so auch alle menschen / den zugleich ha ben / vnd alle dauon zugleich nemen / Das jm aus den wunden vnd blut Ihesu Christi jmer mehr vnd mehr zufleusst / vnd so viel mehr dauon wird vergeben / das jm vnendlich mehr vnd mehr / zugelegt wird vnd gegeben Vergebung der sund / vmb sonst zugeben./ Vornemlich / so er lauter vmb sonst / sondern eigen gesuch vnd gewin / gegeben vnd ausgeteilt wird / wie es denn geschehen sol / als wir jnen aus lautern gnaden / liebe vnd barmhertzigkeit Gottes / vmb sonst / vnd vmb nichts empfangen haben / Matth. 10.

Vnrechte mel nung von vol lem gewalt des Bapsts.

Wie denn diesem allem zu widder / der Bapst vnrecht rhümet / Er habe Plenitudinem potestatis / Ceteri in partem solicitudinis tantum etc. Das ist / Er habe allenthalb vollen gewalt / die andern aber allein stückweise Plenitudo po testatis./ als die von jm teil nemen müssen / wie da sind allein die sich priester nennen / vnd nicht auch die andern / so man Leien Christen heisset.

Grad vnd vn terschied der wirde.

Darauff sie denn jre vnterschiedliche gradus vnd stende der wirde gemacht haben / das einer Bapst / vnd also der öberst ist / der ander vnd nehest nach jm ein Cardinal / der dritte ein Ertzbisschoff / der vierde ein gemeiner Bisschoff / vnd also fort an / bis auff die letzten Pfarher vnd Prediger / so wol fur Gott / die besten / doch jrer aller Esel vnd narren sein müssen.

Grad der sun devergebung.

Also auch mit der sunde vergebung / das sie etliche sunde Bepstliche / etliche Bisschoffliche casus odder felle nennen / dadurch sie jtzt dis vergeben / jtzt jhenes Vorbehalten felle.reseruirn vñ vorbehalten (ja recht vorbehalten / als die alle solche frembde sunde / auff jre helse vnd seele laden Die sunde kre mers weise ab zegen.vnd behalten) vñ als fur eine besondere gewinliche kra mers ware / gleichsam bey löten vñ quintin / ausmessen / Jubel vnd gülden jar.abwigen vnd verkauffen / Beuor auff dem grossem jarmarckt / so sie mit rechtem namen / das jubel odder gül-

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[0120] noch rechten brauch / gar nicht wissen / Als das er ein solcher reicher / vnerschepff licher / vñ vnuerminderlicher gnadenschatz ist / so auch alle menschen / den zugleich ha ben / vnd alle dauon zugleich nemen / Das jm aus den wunden vnd blut Ihesu Christi jmer mehr vnd mehr zufleusst / vnd so viel mehr dauon wird vergeben / das jm vnendlich mehr vnd mehr / zugelegt wird vnd gegeben / Vornemlich / so er lauter vmb sonst / sondern eigen gesuch vnd gewin / gegeben vnd ausgeteilt wird / wie es denn geschehen sol / als wir jnen aus lautern gnaden / liebe vnd barmhertzigkeit Gottes / vmb sonst / vnd vmb nichts empfangen haben / Matth. 10. Genadenschatz die vergebung der sunden. Vergebung der sund / vmb sonst zugeben. Wie denn diesem allem zu widder / der Bapst vnrecht rhümet / Er habe Plenitudinem potestatis / Ceteri in partem solicitudinis tantum etc. Das ist / Er habe allenthalb vollen gewalt / die andern aber allein stückweise / als die von jm teil nemen müssen / wie da sind allein die sich priester nennen / vnd nicht auch die andern / so man Leien Christen heisset. Plenitudo po testatis. Darauff sie denn jre vnterschiedliche gradus vnd stende der wirde gemacht haben / das einer Bapst / vnd also der öberst ist / der ander vnd nehest nach jm ein Cardinal / der dritte ein Ertzbisschoff / der vierde ein gemeiner Bisschoff / vnd also fort an / bis auff die letzten Pfarher vnd Prediger / so wol fur Gott / die besten / doch jrer aller Esel vnd narren sein müssen. Also auch mit der sunde vergebung / das sie etliche sunde Bepstliche / etliche Bisschoffliche casus odder felle nennen / dadurch sie jtzt dis vergeben / jtzt jhenes reseruirn vñ vorbehalten (ja recht vorbehalten / als die alle solche frembde sunde / auff jre helse vnd seele laden vnd behalten) vñ als fur eine besondere gewinliche kra mers ware / gleichsam bey löten vñ quintin / ausmessen / abwigen vnd verkauffen / Beuor auff dem grossem jarmarckt / so sie mit rechtem namen / das jubel odder gül- Vorbehalten felle. Die sunde kre mers weise ab zegen. Jubel vnd gülden jar.

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Zitationshilfe: Crosner, Alexius: Ein Sermon von der heiligen Christlichen Kirchen. Wittenberg, 1531, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/crosner_sermon2_1531/120>, abgerufen am 24.11.2024.