Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Chamberlain, Houston Stewart: Die Grundlagen des Neunzehnten Jahrhunderts. Bd. 1. München 1899.

Bild:
<< vorherige Seite

Römisches Recht.
geraten, zu plötzlich civilisiert worden? Hatten die fast ebenso feurig
begabten Kelten im wilden Norden sich selber so verwildert, dass sie
darum nichts mehr bilden, nichts mehr organisieren, keinen Staat mehr

begrenzte Geschlechtsgemeinschaft herrschte, alle Geschwister untereinander Gatten
waren, alle ihre Kinder untereinander Brüder und Schwestern u. s. w."; daraus
soll sich dann im weiteren Verlauf der Zeiten das sogenannte Matriarchat, das
Mutterrecht, als erster Fortschritt herausgebildet haben -- -- -- und so geht das
Märchen seitenlang weiter; man glaubt dem ersten Stottern einer neuen Mythologie
zu lauschen. Was das Mutterrecht anbelangt (d. h. Familiennamen und Erbrecht
nach der Mutter, da die Vaterschaft stets eine gemeinschaftliche war), so hat
Jhering überzeugend dargethan, dass es schon den ältesten Ariern, noch vor der
Ablösung eines Germanenstammes, "gänzlich fremd" war (Vorgeschichte, S. 61 ff);
und die urältesten Bestandteile der arischen Sprache deuten schon auf "die Herren-
stellung des Gatten und Hausvaters" (Leist: Gräco-ital. Rechtsgeschichte, S. 58);
jene Annahme entbehrt folglich jeder wissenschaftlichen Grundlage. Wichtiger
noch ist es, festzustellen, dass die von Lamprecht angerufene "vergleichende
Völkerkunde" nirgends auf der ganzen Welt Geschlechtsgemeinschaft unter
Menschen gefunden hat. Im Jahre 1896 ist ein kleines Werk erschienen, welches
in streng objektiver Weise alle hierher gehörigen Forschungen zusammenfasst,
Ernst Grosse's: Die Formen der Familie und die Formen der Wirtschaft, und
da sieht man, wie die angeblich empirischen Philosophen, Herbert Spencer
an der Spitze, und die angeblich streng empirischen, als "Autoritäten" verehrten
Anthropologen und Ethnologen (mit rühmlichen Ausnahmen, wie Lubbock)
einfach von der a priori Voraussetzung ausgingen, es müsse bei einfacheren
Völkern Geschlechtsgemeinschaft geben, da die Entwickelungslehre es erfordere,
und wie sie dann überall Bestätigungen fanden. Jetzt aber ergeben genauere und
unvoreingenommene Studien für einen Stamm nach dem anderen, dass die Ge-
schlechtsgemeinschaft dort nicht existiert, und Grosse darf die apodiktische Be-
hauptung aufstellen: "Es giebt schlechterdings kein einziges primitives Volk, dessen
Geschlechtsverhältnisse sich einem Zustande von Promiscuität näherten oder auch
nur auf ihn hindeuteten. Die festgefügte Einzelfamilie ist keineswegs erst eine
späte Errungenschaft der Civilisation, sondern sie besteht schon auf der
untersten Kulturstufe als Regel ohne Ausnahme
" (S. 42). Die genauen
Belege findet man bei Grosse; im übrigen bezeugen alle anthropologischen und
ethnologischen Berichte der letzten Jahre, wie sehr wir die sogenanten Wilden
unterschätzt, wie oberflächlich wir beobachtet, wie unbesonnen wir auf Urzustände
geschlossen hatten, von denen wir nicht das Geringste sicher wissen. -- Da dieser
Gegenstand prinzipiell ungemein wichtig ist und auch auf die wissenschaftliche
Denkkraft und Denkmethode unsers Jahrhunderts ein eigentümliches, sehr be-
merkenswertes Streiflicht wirft, so möchte ich noch ein lehrreiches Beispiel be-
sonders anführen. Die Urbewohner von Zentralaustralien sollen bekanntlich zu
den geistig zurückgebliebensten aller Menschen gehören; Lubbock nennt sie:
"elende Wilde, die nicht ihre eigenen Finger, selbst nicht einmal die an einer
Hand, zählen können". (Die vorgeschichtliche Zeit, deutsche Üb., II, 151). Man
kann sich denken, mit welcher Geringschätzung der Reisende Eyre über die "höchst

Römisches Recht.
geraten, zu plötzlich civilisiert worden? Hatten die fast ebenso feurig
begabten Kelten im wilden Norden sich selber so verwildert, dass sie
darum nichts mehr bilden, nichts mehr organisieren, keinen Staat mehr

begrenzte Geschlechtsgemeinschaft herrschte, alle Geschwister untereinander Gatten
waren, alle ihre Kinder untereinander Brüder und Schwestern u. s. w.«; daraus
soll sich dann im weiteren Verlauf der Zeiten das sogenannte Matriarchat, das
Mutterrecht, als erster Fortschritt herausgebildet haben — — — und so geht das
Märchen seitenlang weiter; man glaubt dem ersten Stottern einer neuen Mythologie
zu lauschen. Was das Mutterrecht anbelangt (d. h. Familiennamen und Erbrecht
nach der Mutter, da die Vaterschaft stets eine gemeinschaftliche war), so hat
Jhering überzeugend dargethan, dass es schon den ältesten Ariern, noch vor der
Ablösung eines Germanenstammes, »gänzlich fremd« war (Vorgeschichte, S. 61 ff);
und die urältesten Bestandteile der arischen Sprache deuten schon auf »die Herren-
stellung des Gatten und Hausvaters« (Leist: Gräco-ital. Rechtsgeschichte, S. 58);
jene Annahme entbehrt folglich jeder wissenschaftlichen Grundlage. Wichtiger
noch ist es, festzustellen, dass die von Lamprecht angerufene »vergleichende
Völkerkunde« nirgends auf der ganzen Welt Geschlechtsgemeinschaft unter
Menschen gefunden hat. Im Jahre 1896 ist ein kleines Werk erschienen, welches
in streng objektiver Weise alle hierher gehörigen Forschungen zusammenfasst,
Ernst Grosse’s: Die Formen der Familie und die Formen der Wirtschaft, und
da sieht man, wie die angeblich empirischen Philosophen, Herbert Spencer
an der Spitze, und die angeblich streng empirischen, als »Autoritäten« verehrten
Anthropologen und Ethnologen (mit rühmlichen Ausnahmen, wie Lubbock)
einfach von der a priori Voraussetzung ausgingen, es müsse bei einfacheren
Völkern Geschlechtsgemeinschaft geben, da die Entwickelungslehre es erfordere,
und wie sie dann überall Bestätigungen fanden. Jetzt aber ergeben genauere und
unvoreingenommene Studien für einen Stamm nach dem anderen, dass die Ge-
schlechtsgemeinschaft dort nicht existiert, und Grosse darf die apodiktische Be-
hauptung aufstellen: »Es giebt schlechterdings kein einziges primitives Volk, dessen
Geschlechtsverhältnisse sich einem Zustande von Promiscuität näherten oder auch
nur auf ihn hindeuteten. Die festgefügte Einzelfamilie ist keineswegs erst eine
späte Errungenschaft der Civilisation, sondern sie besteht schon auf der
untersten Kulturstufe als Regel ohne Ausnahme
« (S. 42). Die genauen
Belege findet man bei Grosse; im übrigen bezeugen alle anthropologischen und
ethnologischen Berichte der letzten Jahre, wie sehr wir die sogenanten Wilden
unterschätzt, wie oberflächlich wir beobachtet, wie unbesonnen wir auf Urzustände
geschlossen hatten, von denen wir nicht das Geringste sicher wissen. — Da dieser
Gegenstand prinzipiell ungemein wichtig ist und auch auf die wissenschaftliche
Denkkraft und Denkmethode unsers Jahrhunderts ein eigentümliches, sehr be-
merkenswertes Streiflicht wirft, so möchte ich noch ein lehrreiches Beispiel be-
sonders anführen. Die Urbewohner von Zentralaustralien sollen bekanntlich zu
den geistig zurückgebliebensten aller Menschen gehören; Lubbock nennt sie:
»elende Wilde, die nicht ihre eigenen Finger, selbst nicht einmal die an einer
Hand, zählen können«. (Die vorgeschichtliche Zeit, deutsche Üb., II, 151). Man
kann sich denken, mit welcher Geringschätzung der Reisende Eyre über die »höchst
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0156" n="133"/><fw place="top" type="header">Römisches Recht.</fw><lb/>
geraten, zu plötzlich civilisiert worden? Hatten die fast ebenso feurig<lb/>
begabten Kelten im wilden Norden sich selber so verwildert, dass sie<lb/>
darum nichts mehr bilden, nichts mehr organisieren, keinen Staat mehr<lb/><note next="#seg2pn_11_3" xml:id="seg2pn_11_2" prev="#seg2pn_11_1" place="foot" n="1)">begrenzte Geschlechtsgemeinschaft herrschte, alle Geschwister untereinander Gatten<lb/>
waren, alle ihre Kinder untereinander Brüder und Schwestern u. s. w.«; daraus<lb/>
soll sich dann im weiteren Verlauf der Zeiten das sogenannte Matriarchat, das<lb/>
Mutterrecht, als erster Fortschritt herausgebildet haben &#x2014; &#x2014; &#x2014; und so geht das<lb/>
Märchen seitenlang weiter; man glaubt dem ersten Stottern einer neuen Mythologie<lb/>
zu lauschen. Was das Mutterrecht anbelangt (d. h. Familiennamen und Erbrecht<lb/>
nach der Mutter, da die Vaterschaft stets eine gemeinschaftliche war), so hat<lb/>
Jhering überzeugend dargethan, dass es schon den ältesten Ariern, noch vor der<lb/>
Ablösung eines Germanenstammes, »gänzlich fremd« war (<hi rendition="#i">Vorgeschichte,</hi> S. 61 ff);<lb/>
und die urältesten Bestandteile der arischen Sprache deuten schon auf »die Herren-<lb/>
stellung des Gatten und Hausvaters« (Leist: <hi rendition="#i">Gräco-ital. Rechtsgeschichte,</hi> S. 58);<lb/>
jene Annahme entbehrt folglich jeder wissenschaftlichen Grundlage. Wichtiger<lb/>
noch ist es, festzustellen, dass die von Lamprecht angerufene »vergleichende<lb/>
Völkerkunde« nirgends auf der ganzen Welt Geschlechtsgemeinschaft unter<lb/>
Menschen gefunden hat. Im Jahre 1896 ist ein kleines Werk erschienen, welches<lb/>
in streng objektiver Weise alle hierher gehörigen Forschungen zusammenfasst,<lb/>
Ernst Grosse&#x2019;s: <hi rendition="#i">Die Formen der Familie und die Formen der Wirtschaft,</hi> und<lb/>
da sieht man, wie die angeblich empirischen Philosophen, Herbert Spencer<lb/>
an der Spitze, und die angeblich streng empirischen, als »Autoritäten« verehrten<lb/>
Anthropologen und Ethnologen (mit rühmlichen Ausnahmen, wie Lubbock)<lb/>
einfach von der <hi rendition="#i">a priori</hi> Voraussetzung ausgingen, es <hi rendition="#g">müsse</hi> bei einfacheren<lb/>
Völkern Geschlechtsgemeinschaft geben, da die Entwickelungslehre es erfordere,<lb/>
und wie sie dann überall Bestätigungen fanden. Jetzt aber ergeben genauere und<lb/>
unvoreingenommene Studien für einen Stamm nach dem anderen, dass die Ge-<lb/>
schlechtsgemeinschaft dort nicht existiert, und Grosse darf die apodiktische Be-<lb/>
hauptung aufstellen: »Es giebt schlechterdings kein einziges primitives Volk, dessen<lb/>
Geschlechtsverhältnisse sich einem Zustande von Promiscuität näherten oder auch<lb/>
nur auf ihn hindeuteten. Die festgefügte Einzelfamilie ist keineswegs erst eine<lb/>
späte Errungenschaft der Civilisation, sondern <hi rendition="#g">sie besteht schon auf der<lb/>
untersten Kulturstufe als Regel ohne Ausnahme</hi>« (S. 42). Die genauen<lb/>
Belege findet man bei Grosse; im übrigen bezeugen alle anthropologischen und<lb/>
ethnologischen Berichte der letzten Jahre, wie sehr wir die sogenanten Wilden<lb/>
unterschätzt, wie oberflächlich wir beobachtet, wie unbesonnen wir auf Urzustände<lb/>
geschlossen hatten, von denen wir nicht das Geringste sicher wissen. &#x2014; Da dieser<lb/>
Gegenstand prinzipiell ungemein wichtig ist und auch auf die wissenschaftliche<lb/>
Denkkraft und Denkmethode unsers Jahrhunderts ein eigentümliches, sehr be-<lb/>
merkenswertes Streiflicht wirft, so möchte ich noch ein lehrreiches Beispiel be-<lb/>
sonders anführen. Die Urbewohner von Zentralaustralien sollen bekanntlich zu<lb/>
den geistig zurückgebliebensten aller Menschen gehören; Lubbock nennt sie:<lb/>
»elende Wilde, die nicht ihre eigenen Finger, selbst nicht einmal die an einer<lb/>
Hand, zählen können«. <hi rendition="#i">(Die vorgeschichtliche Zeit,</hi> deutsche Üb., II, 151). Man<lb/>
kann sich denken, mit welcher Geringschätzung der Reisende Eyre über die »höchst</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0156] Römisches Recht. geraten, zu plötzlich civilisiert worden? Hatten die fast ebenso feurig begabten Kelten im wilden Norden sich selber so verwildert, dass sie darum nichts mehr bilden, nichts mehr organisieren, keinen Staat mehr 1) 1) begrenzte Geschlechtsgemeinschaft herrschte, alle Geschwister untereinander Gatten waren, alle ihre Kinder untereinander Brüder und Schwestern u. s. w.«; daraus soll sich dann im weiteren Verlauf der Zeiten das sogenannte Matriarchat, das Mutterrecht, als erster Fortschritt herausgebildet haben — — — und so geht das Märchen seitenlang weiter; man glaubt dem ersten Stottern einer neuen Mythologie zu lauschen. Was das Mutterrecht anbelangt (d. h. Familiennamen und Erbrecht nach der Mutter, da die Vaterschaft stets eine gemeinschaftliche war), so hat Jhering überzeugend dargethan, dass es schon den ältesten Ariern, noch vor der Ablösung eines Germanenstammes, »gänzlich fremd« war (Vorgeschichte, S. 61 ff); und die urältesten Bestandteile der arischen Sprache deuten schon auf »die Herren- stellung des Gatten und Hausvaters« (Leist: Gräco-ital. Rechtsgeschichte, S. 58); jene Annahme entbehrt folglich jeder wissenschaftlichen Grundlage. Wichtiger noch ist es, festzustellen, dass die von Lamprecht angerufene »vergleichende Völkerkunde« nirgends auf der ganzen Welt Geschlechtsgemeinschaft unter Menschen gefunden hat. Im Jahre 1896 ist ein kleines Werk erschienen, welches in streng objektiver Weise alle hierher gehörigen Forschungen zusammenfasst, Ernst Grosse’s: Die Formen der Familie und die Formen der Wirtschaft, und da sieht man, wie die angeblich empirischen Philosophen, Herbert Spencer an der Spitze, und die angeblich streng empirischen, als »Autoritäten« verehrten Anthropologen und Ethnologen (mit rühmlichen Ausnahmen, wie Lubbock) einfach von der a priori Voraussetzung ausgingen, es müsse bei einfacheren Völkern Geschlechtsgemeinschaft geben, da die Entwickelungslehre es erfordere, und wie sie dann überall Bestätigungen fanden. Jetzt aber ergeben genauere und unvoreingenommene Studien für einen Stamm nach dem anderen, dass die Ge- schlechtsgemeinschaft dort nicht existiert, und Grosse darf die apodiktische Be- hauptung aufstellen: »Es giebt schlechterdings kein einziges primitives Volk, dessen Geschlechtsverhältnisse sich einem Zustande von Promiscuität näherten oder auch nur auf ihn hindeuteten. Die festgefügte Einzelfamilie ist keineswegs erst eine späte Errungenschaft der Civilisation, sondern sie besteht schon auf der untersten Kulturstufe als Regel ohne Ausnahme« (S. 42). Die genauen Belege findet man bei Grosse; im übrigen bezeugen alle anthropologischen und ethnologischen Berichte der letzten Jahre, wie sehr wir die sogenanten Wilden unterschätzt, wie oberflächlich wir beobachtet, wie unbesonnen wir auf Urzustände geschlossen hatten, von denen wir nicht das Geringste sicher wissen. — Da dieser Gegenstand prinzipiell ungemein wichtig ist und auch auf die wissenschaftliche Denkkraft und Denkmethode unsers Jahrhunderts ein eigentümliches, sehr be- merkenswertes Streiflicht wirft, so möchte ich noch ein lehrreiches Beispiel be- sonders anführen. Die Urbewohner von Zentralaustralien sollen bekanntlich zu den geistig zurückgebliebensten aller Menschen gehören; Lubbock nennt sie: »elende Wilde, die nicht ihre eigenen Finger, selbst nicht einmal die an einer Hand, zählen können«. (Die vorgeschichtliche Zeit, deutsche Üb., II, 151). Man kann sich denken, mit welcher Geringschätzung der Reisende Eyre über die »höchst

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/chamberlain_grundlagen01_1899
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/chamberlain_grundlagen01_1899/156
Zitationshilfe: Chamberlain, Houston Stewart: Die Grundlagen des Neunzehnten Jahrhunderts. Bd. 1. München 1899, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chamberlain_grundlagen01_1899/156>, abgerufen am 23.11.2024.