3) Bey der Untersuchung selbst wird man alle nicht unum- gänglich nothwendigen Entblößungen oder sonstige Beleidungen der auch im gefallenen Weibe zu ehrenden Schamhaftigkeit sorgfältigst vermeiden, und was durch Getast ausgemittelt werden kann, nicht durch das Gesicht erörtern. 4) Man bereite alle zur Untersuchung nöthigen Utensilien, z. B. das Lager, die zum Bestreichen der Hand erforderliche Salbe oder des etwas, Tücher, Waschwasser u. s. w., und sehe darauf, daß die zur Untersuchung selbst am meisten geeignete Lage oder Stellung des Körpers zuvor angenommen werde.
§. 95.
5) Bevor man zur Untersuchung schreitet, lasse man die Harnwege sowohl, als den Darmkanal (letztern mittelst eines Lavements) entleeren. 6) Man trage Sorge, daß die un- tersuchende Hand weder durch Rauhigkeiten, Ecken der Nä- gel, Kälte, Nässe, oder durch Ringe u. dgl. den Körper der zu Untersuchenden nachtheilig afftcire. 7) Man gewöhne sich die Untersuchung mit beyden Händen gleich fertig unterneh- men zu können, und 8) man verfahre bey der Untersuchung selbst in einer gewissen gesetzmäßigen Ordnung (ohngefähr so wie wir sie hier beschreiben), beginne nach vorausgeschicktem Examen mit der äußern und endige mit der innern oder (wenn sie nöthig seyn sollte) mit der Instrumentaluntersu- chung; auf welche Weise, wenn jeder Punkt sogleich hinläng- lich genau beachtet wird, man der unangenehmen Nothwen- digkeit der Wiederholung einzelner Theile der Untersuchung am sichersten entgehen wird.
1. Untersuchung durch Gesicht und Getast.
a) Die änßerliche.
§. 96.
Unter den Bereich dieser Untersuchung gehört nun ganz vorzüglich und zuerst die Berücksichtigung der allge- meinen Körperform, der Gestalt, der Torosität, der Beschaffenheit von Haut und Haar nach, und zwar nament- lich in wiefern sie dem oben (§. 16. u. f.) angegebenen weib-
3) Bey der Unterſuchung ſelbſt wird man alle nicht unum- gaͤnglich nothwendigen Entbloͤßungen oder ſonſtige Beleidungen der auch im gefallenen Weibe zu ehrenden Schamhaftigkeit ſorgfaͤltigſt vermeiden, und was durch Getaſt ausgemittelt werden kann, nicht durch das Geſicht eroͤrtern. 4) Man bereite alle zur Unterſuchung noͤthigen Utenſilien, z. B. das Lager, die zum Beſtreichen der Hand erforderliche Salbe oder des etwas, Tuͤcher, Waſchwaſſer u. ſ. w., und ſehe darauf, daß die zur Unterſuchung ſelbſt am meiſten geeignete Lage oder Stellung des Koͤrpers zuvor angenommen werde.
§. 95.
5) Bevor man zur Unterſuchung ſchreitet, laſſe man die Harnwege ſowohl, als den Darmkanal (letztern mittelſt eines Lavements) entleeren. 6) Man trage Sorge, daß die un- terſuchende Hand weder durch Rauhigkeiten, Ecken der Naͤ- gel, Kaͤlte, Naͤſſe, oder durch Ringe u. dgl. den Koͤrper der zu Unterſuchenden nachtheilig afftcire. 7) Man gewoͤhne ſich die Unterſuchung mit beyden Haͤnden gleich fertig unterneh- men zu koͤnnen, und 8) man verfahre bey der Unterſuchung ſelbſt in einer gewiſſen geſetzmaͤßigen Ordnung (ohngefaͤhr ſo wie wir ſie hier beſchreiben), beginne nach vorausgeſchicktem Examen mit der aͤußern und endige mit der innern oder (wenn ſie noͤthig ſeyn ſollte) mit der Inſtrumentalunterſu- chung; auf welche Weiſe, wenn jeder Punkt ſogleich hinlaͤng- lich genau beachtet wird, man der unangenehmen Nothwen- digkeit der Wiederholung einzelner Theile der Unterſuchung am ſicherſten entgehen wird.
1. Unterſuchung durch Geſicht und Getaſt.
a) Die aͤnßerliche.
§. 96.
Unter den Bereich dieſer Unterſuchung gehoͤrt nun ganz vorzuͤglich und zuerſt die Beruͤckſichtigung der allge- meinen Koͤrperform, der Geſtalt, der Toroſitaͤt, der Beſchaffenheit von Haut und Haar nach, und zwar nament- lich in wiefern ſie dem oben (§. 16. u. f.) angegebenen weib-
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3) Bey der Unterſuchung ſelbſt wird man alle nicht unum-
gaͤnglich nothwendigen Entbloͤßungen oder ſonſtige Beleidungen
der auch im gefallenen Weibe zu ehrenden Schamhaftigkeit
ſorgfaͤltigſt vermeiden, und was durch Getaſt ausgemittelt
werden kann, nicht durch das Geſicht eroͤrtern. 4) Man
bereite alle zur Unterſuchung noͤthigen Utenſilien, z. B. das
Lager, die zum Beſtreichen der Hand erforderliche Salbe oder
des etwas, Tuͤcher, Waſchwaſſer u. ſ. w., und ſehe darauf,
daß die zur Unterſuchung ſelbſt am meiſten geeignete Lage
oder Stellung des Koͤrpers zuvor angenommen werde.
§. 95.
5) Bevor man zur Unterſuchung ſchreitet, laſſe man die
Harnwege ſowohl, als den Darmkanal (letztern mittelſt eines
Lavements) entleeren. 6) Man trage Sorge, daß die un-
terſuchende Hand weder durch Rauhigkeiten, Ecken der Naͤ-
gel, Kaͤlte, Naͤſſe, oder durch Ringe u. dgl. den Koͤrper der
zu Unterſuchenden nachtheilig afftcire. 7) Man gewoͤhne ſich
die Unterſuchung mit beyden Haͤnden gleich fertig unterneh-
men zu koͤnnen, und 8) man verfahre bey der Unterſuchung
ſelbſt in einer gewiſſen geſetzmaͤßigen Ordnung (ohngefaͤhr ſo
wie wir ſie hier beſchreiben), beginne nach vorausgeſchicktem
Examen mit der aͤußern und endige mit der innern oder
(wenn ſie noͤthig ſeyn ſollte) mit der Inſtrumentalunterſu-
chung; auf welche Weiſe, wenn jeder Punkt ſogleich hinlaͤng-
lich genau beachtet wird, man der unangenehmen Nothwen-
digkeit der Wiederholung einzelner Theile der Unterſuchung
am ſicherſten entgehen wird.
1. Unterſuchung durch Geſicht und Getaſt.
a) Die aͤnßerliche.
§. 96.
Unter den Bereich dieſer Unterſuchung gehoͤrt nun ganz
vorzuͤglich und zuerſt die Beruͤckſichtigung der allge-
meinen Koͤrperform, der Geſtalt, der Toroſitaͤt, der
Beſchaffenheit von Haut und Haar nach, und zwar nament-
lich in wiefern ſie dem oben (§. 16. u. f.) angegebenen weib-
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 1. Leipzig, 1820, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie01_1820/88>, abgerufen am 21.11.2024.
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