u. Koboltsbergw. im Obererzgebirge, an u. um die freie Bergstädte etc.
Receßgeld, und denen Kuxen, welche die Gemeinden und die Bürger bauen müssen, beziehe ich mich, weil es damit, wie in Freiberg gehalten wird, auf den 58 59. und 60. §. des 15. Stüks: So viel aber nehme ich dabei hier aus, daß man der Gemeinde keine Kuxe frei bauet.
§. 117.
Die Vorzüge der Bergwerksverwanden, die sie vor andern Unterthanen geniesen, habe ich schon bei Freiberg §. 61. im 15. St. angezeigt, und daher will ich sie hier, weil sie einerlei sind, nicht wiederhohlen.
Das zweite Kapittel von den Rechten bei den annabergischen Bergwerken.
§. 118.
Das Bergamt ist die Woche zweimal, den Mittwochen und den Sonnabend des Vormittags versamlet. Es stehet unter dem Oberbergamt in Freiberg. Die Berggesezze und die Bergverordnungen sind eben die, welche ich §. 113. angeführt habe.
§. 119.
Das Verleihen und das Vermessen des Feldes geschiehet, wie zu Marienberg (§. 114. und 115.). Jn dem raschauer Gebirg, wo eine Art von Flözwerken ist, und das Geschik ziemlich gleich liegt, da findet man in Ansehung des Maases nur eine Aus- nahme: Man verlehnt nämlich hier auf geviertes Feld, und eine Fundgrube ist 42-, eine Maase aber 28 Lachter lang und breit. Die Zechen an und vor sich selbst teilt man in 128 Ausbeutkuxen, wovon eine der Gemeinde, eine den Kirchen und Schu- len, und noch eine dem Grundherrn frei gebauet wird. Jm Uebrigen lese man noch den 116 und 117. §.
Das dritte Kapittel von den Rechten bei den Bergwerken zu Johanngeorgenstadt.
§. 120.
Das Bergamt ist in der Woche auch zweimal den Mittwochen und den Sonnabend beisammen, und es entscheidet die Sachen, die vorkommen, nach eben den Land- berggesezzen, die in Annaberg gelten (§. 118.).
§. 112.
C c c 2
u. Koboltsbergw. im Obererzgebirge, an u. um die freie Bergſtaͤdte ꝛc.
Receßgeld, und denen Kuxen, welche die Gemeinden und die Buͤrger bauen muͤſſen, beziehe ich mich, weil es damit, wie in Freiberg gehalten wird, auf den 58 59. und 60. §. des 15. Stuͤks: So viel aber nehme ich dabei hier aus, daß man der Gemeinde keine Kuxe frei bauet.
§. 117.
Die Vorzuͤge der Bergwerksverwanden, die ſie vor andern Unterthanen genieſen, habe ich ſchon bei Freiberg §. 61. im 15. St. angezeigt, und daher will ich ſie hier, weil ſie einerlei ſind, nicht wiederhohlen.
Das zweite Kapittel von den Rechten bei den annabergiſchen Bergwerken.
§. 118.
Das Bergamt iſt die Woche zweimal, den Mittwochen und den Sonnabend des Vormittags verſamlet. Es ſtehet unter dem Oberbergamt in Freiberg. Die Berggeſezze und die Bergverordnungen ſind eben die, welche ich §. 113. angefuͤhrt habe.
§. 119.
Das Verleihen und das Vermeſſen des Feldes geſchiehet, wie zu Marienberg (§. 114. und 115.). Jn dem raſchauer Gebirg, wo eine Art von Floͤzwerken iſt, und das Geſchik ziemlich gleich liegt, da findet man in Anſehung des Maaſes nur eine Aus- nahme: Man verlehnt naͤmlich hier auf geviertes Feld, und eine Fundgrube iſt 42-, eine Maaſe aber 28 Lachter lang und breit. Die Zechen an und vor ſich ſelbſt teilt man in 128 Ausbeutkuxen, wovon eine der Gemeinde, eine den Kirchen und Schu- len, und noch eine dem Grundherrn frei gebauet wird. Jm Uebrigen leſe man noch den 116 und 117. §.
Das dritte Kapittel von den Rechten bei den Bergwerken zu Johanngeorgenſtadt.
§. 120.
Das Bergamt iſt in der Woche auch zweimal den Mittwochen und den Sonnabend beiſammen, und es entſcheidet die Sachen, die vorkommen, nach eben den Land- berggeſezzen, die in Annaberg gelten (§. 118.).
§. 112.
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u. Koboltsbergw. im Obererzgebirge, an u. um die freie Bergſtaͤdte ꝛc.
Receßgeld, und denen Kuxen, welche die Gemeinden und die Buͤrger bauen muͤſſen,
beziehe ich mich, weil es damit, wie in Freiberg gehalten wird, auf den 58 59. und
60. §. des 15. Stuͤks: So viel aber nehme ich dabei hier aus, daß man der Gemeinde
keine Kuxe frei bauet.
§. 117.
Die Vorzuͤge der Bergwerksverwanden, die ſie vor andern Unterthanen genieſen,
habe ich ſchon bei Freiberg §. 61. im 15. St. angezeigt, und daher will ich ſie hier, weil
ſie einerlei ſind, nicht wiederhohlen.
Das zweite Kapittel
von den Rechten bei den annabergiſchen Bergwerken.
§. 118.
Das Bergamt iſt die Woche zweimal, den Mittwochen und den Sonnabend des
Vormittags verſamlet. Es ſtehet unter dem Oberbergamt in Freiberg. Die
Berggeſezze und die Bergverordnungen ſind eben die, welche ich §. 113. angefuͤhrt
habe.
§. 119.
Das Verleihen und das Vermeſſen des Feldes geſchiehet, wie zu Marienberg
(§. 114. und 115.). Jn dem raſchauer Gebirg, wo eine Art von Floͤzwerken iſt, und
das Geſchik ziemlich gleich liegt, da findet man in Anſehung des Maaſes nur eine Aus-
nahme: Man verlehnt naͤmlich hier auf geviertes Feld, und eine Fundgrube iſt 42-,
eine Maaſe aber 28 Lachter lang und breit. Die Zechen an und vor ſich ſelbſt teilt
man in 128 Ausbeutkuxen, wovon eine der Gemeinde, eine den Kirchen und Schu-
len, und noch eine dem Grundherrn frei gebauet wird. Jm Uebrigen leſe man noch
den 116 und 117. §.
Das dritte Kapittel
von den Rechten bei den Bergwerken zu Johanngeorgenſtadt.
§. 120.
Das Bergamt iſt in der Woche auch zweimal den Mittwochen und den Sonnabend
beiſammen, und es entſcheidet die Sachen, die vorkommen, nach eben den Land-
berggeſezzen, die in Annaberg gelten (§. 118.).
§. 112.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/407>, abgerufen am 16.07.2024.
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