u. Koboltsbergw. im Obererzgebirge; an u. um die freie Bergstädte etc.
die Lehrhäuer und die Haspelknechte 20 bis 22-, die Jungen aber 12 bis 18 Gutegro- schen. Was ich sonst §. 107. wiederhohlt habe, darauf beziehe ich mich auch hier. Von denen Seifenwerken wird inzwischen bei den Ausbeutzechen der Zehnde, bei den Zubus- zechen aber der Zwanzigste gegeben.
Das vierte Kapittel von der Wirthschaft bei den schneebergischen Bergwerken.
§. 111.
Die zu diesem Bergbau bestelte Beamten sind der Zehndner, der Bergmeister, der Bergschreiber, der Geschwohrne, und der Gegenschreiber, wobei der Bergmei- ster in dem Bergamt den Vorsiz und die Unterschrift hat. Unter dem Bergamt stehen der Markscheider und der Probierer, die Schichtmeister, die Obersteiger, die Steiger und die Pochsteiger.
§. 112.
Bei denen sämtlichen Gruben sollen ohngefähr 450 Menschen arbeiten. Es be- komt aber ein Häuer die Woche 27-, ein Lehrhäuer, der zugleich Haspelknecht ist, 20 bis 24-, und ein Junge 14 bis 18 Gutegroschen. Auf die §. §, worauf ich mich §. 107. bezogen habe, darauf berufe ich mich auch hier: Doch muß ich hierbei noch ein und an- dere Nebenumstände anführen, und die sind diese: 1. Man lohnt, wie zu Freiberg alle 14 Tage aus; 2. Es muß eine iede Koboltszeche in einem Vierteliahr ein gewisses Quantum Kobolt liefern, wobei ihr, auser den §. 108. schon bekant gemachten Preisen, der so genante Fabriquenkobolt, der nach Meisen in die Porcellainfabrique komt, mit 60 bis 70 Thaler, die Koboltsmutter, der feine Quarz, aber mit 3 Gutegroschen bezahlt wird; 3. Den Wismuth, welcher zu dem Zinngiesen und dem Löthen gebraucht wird, teilt man denen Gewerken in Natur zu, da sie dann das Pfund vor 4 bis 6 Gutegro- schen verkaufen; 4. Von den Koboltszechen muß der Zehnde bezahlt werden, sie mö- gen in Ausbeute oder in Zubuse stehen; 5. Das Zinn wird vor 24-, und wann es sehr gut ist, vor 28 Thaler verkauft; 6. Eine Fuhr Eisenstein, die 6 bis 8 Centner wiegt, verkauft man vor 1 Thaler 8 Gutegroschen, den besten Stein aber in solcher Maase vor 2 Thaler 16 Gutegroschen, und die Eisensteinsflüsse, die ebenwol Eisen hal- ten, vor 8 Gutegroschen; 7. Mit dem Zehnden und dem Zwanzigsten bei den Seifen- werken verhält es sich endlich, wie ich §. 110. gemeldet habe.
Die
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u. Koboltsbergw. im Obererzgebirge; an u. um die freie Bergſtaͤdte ꝛc.
die Lehrhaͤuer und die Haspelknechte 20 bis 22-, die Jungen aber 12 bis 18 Gutegro- ſchen. Was ich ſonſt §. 107. wiederhohlt habe, darauf beziehe ich mich auch hier. Von denen Seifenwerken wird inzwiſchen bei den Ausbeutzechen der Zehnde, bei den Zubus- zechen aber der Zwanzigſte gegeben.
Das vierte Kapittel von der Wirthſchaft bei den ſchneebergiſchen Bergwerken.
§. 111.
Die zu dieſem Bergbau beſtelte Beamten ſind der Zehndner, der Bergmeiſter, der Bergſchreiber, der Geſchwohrne, und der Gegenſchreiber, wobei der Bergmei- ſter in dem Bergamt den Vorſiz und die Unterſchrift hat. Unter dem Bergamt ſtehen der Markſcheider und der Probierer, die Schichtmeiſter, die Oberſteiger, die Steiger und die Pochſteiger.
§. 112.
Bei denen ſaͤmtlichen Gruben ſollen ohngefaͤhr 450 Menſchen arbeiten. Es be- komt aber ein Haͤuer die Woche 27-, ein Lehrhaͤuer, der zugleich Haspelknecht iſt, 20 bis 24-, und ein Junge 14 bis 18 Gutegroſchen. Auf die §. §, worauf ich mich §. 107. bezogen habe, darauf berufe ich mich auch hier: Doch muß ich hierbei noch ein und an- dere Nebenumſtaͤnde anfuͤhren, und die ſind dieſe: 1. Man lohnt, wie zu Freiberg alle 14 Tage aus; 2. Es muß eine iede Koboltszeche in einem Vierteliahr ein gewiſſes Quantum Kobolt liefern, wobei ihr, auſer den §. 108. ſchon bekant gemachten Preiſen, der ſo genante Fabriquenkobolt, der nach Meiſen in die Porcellainfabrique komt, mit 60 bis 70 Thaler, die Koboltsmutter, der feine Quarz, aber mit 3 Gutegroſchen bezahlt wird; 3. Den Wismuth, welcher zu dem Zinngieſen und dem Loͤthen gebraucht wird, teilt man denen Gewerken in Natur zu, da ſie dann das Pfund vor 4 bis 6 Gutegro- ſchen verkaufen; 4. Von den Koboltszechen muß der Zehnde bezahlt werden, ſie moͤ- gen in Ausbeute oder in Zubuſe ſtehen; 5. Das Zinn wird vor 24-, und wann es ſehr gut iſt, vor 28 Thaler verkauft; 6. Eine Fuhr Eiſenſtein, die 6 bis 8 Centner wiegt, verkauft man vor 1 Thaler 8 Gutegroſchen, den beſten Stein aber in ſolcher Maaſe vor 2 Thaler 16 Gutegroſchen, und die Eiſenſteinsfluͤſſe, die ebenwol Eiſen hal- ten, vor 8 Gutegroſchen; 7. Mit dem Zehnden und dem Zwanzigſten bei den Seifen- werken verhaͤlt es ſich endlich, wie ich §. 110. gemeldet habe.
Die
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[385/0405]
u. Koboltsbergw. im Obererzgebirge; an u. um die freie Bergſtaͤdte ꝛc.
die Lehrhaͤuer und die Haspelknechte 20 bis 22-, die Jungen aber 12 bis 18 Gutegro-
ſchen. Was ich ſonſt §. 107. wiederhohlt habe, darauf beziehe ich mich auch hier. Von
denen Seifenwerken wird inzwiſchen bei den Ausbeutzechen der Zehnde, bei den Zubus-
zechen aber der Zwanzigſte gegeben.
Das vierte Kapittel
von der Wirthſchaft bei den ſchneebergiſchen Bergwerken.
§. 111.
Die zu dieſem Bergbau beſtelte Beamten ſind der Zehndner, der Bergmeiſter, der
Bergſchreiber, der Geſchwohrne, und der Gegenſchreiber, wobei der Bergmei-
ſter in dem Bergamt den Vorſiz und die Unterſchrift hat. Unter dem Bergamt ſtehen
der Markſcheider und der Probierer, die Schichtmeiſter, die Oberſteiger, die Steiger
und die Pochſteiger.
§. 112.
Bei denen ſaͤmtlichen Gruben ſollen ohngefaͤhr 450 Menſchen arbeiten. Es be-
komt aber ein Haͤuer die Woche 27-, ein Lehrhaͤuer, der zugleich Haspelknecht iſt, 20
bis 24-, und ein Junge 14 bis 18 Gutegroſchen. Auf die §. §, worauf ich mich §. 107.
bezogen habe, darauf berufe ich mich auch hier: Doch muß ich hierbei noch ein und an-
dere Nebenumſtaͤnde anfuͤhren, und die ſind dieſe: 1. Man lohnt, wie zu Freiberg alle
14 Tage aus; 2. Es muß eine iede Koboltszeche in einem Vierteliahr ein gewiſſes
Quantum Kobolt liefern, wobei ihr, auſer den §. 108. ſchon bekant gemachten Preiſen,
der ſo genante Fabriquenkobolt, der nach Meiſen in die Porcellainfabrique komt, mit
60 bis 70 Thaler, die Koboltsmutter, der feine Quarz, aber mit 3 Gutegroſchen bezahlt
wird; 3. Den Wismuth, welcher zu dem Zinngieſen und dem Loͤthen gebraucht wird,
teilt man denen Gewerken in Natur zu, da ſie dann das Pfund vor 4 bis 6 Gutegro-
ſchen verkaufen; 4. Von den Koboltszechen muß der Zehnde bezahlt werden, ſie moͤ-
gen in Ausbeute oder in Zubuſe ſtehen; 5. Das Zinn wird vor 24-, und wann es
ſehr gut iſt, vor 28 Thaler verkauft; 6. Eine Fuhr Eiſenſtein, die 6 bis 8 Centner
wiegt, verkauft man vor 1 Thaler 8 Gutegroſchen, den beſten Stein aber in ſolcher
Maaſe vor 2 Thaler 16 Gutegroſchen, und die Eiſenſteinsfluͤſſe, die ebenwol Eiſen hal-
ten, vor 8 Gutegroſchen; 7. Mit dem Zehnden und dem Zwanzigſten bei den Seifen-
werken verhaͤlt es ſich endlich, wie ich §. 110. gemeldet habe.
Die
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/405>, abgerufen am 16.02.2025.
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