getödtet werde. -- Hierbei bringt sich aber ein zweiter Gesichtspunkt moderirend zur Geltung. Sieht nämlich der Veranstalter solcher Vorbeugungsmaßregeln ein, oder hätte er es vorhersehen können, daß unschuldige Dritte durch dieselben verletzt werden würden, so darf er dieselben straflos nur treffen, wenn es sich für ihn nach den §§. 52, 54 des Strafgesetzbuches um Leib oder Leben handelt, und er zugleich ohne Fahrlässigkeit überzeugt ist, daß sie ihre Wirksamkeit erst bei gegenwärtiger Gefahr äußern werden. Bei der Erwägung, ob Dritte würden verletzt werden können, braucht er aber, ohne besondere Anhaltspunkte dafür zu haben, eine unvorsichtige Handlungsweise derselben selbstverständlich nicht vorauszusetzen.
Dem nämlichen Gesichtspunkt unterliegt auch die Frage, inwieweit man überhaupt für Leben oder Gesundheit Anderer gefährliche Veranstaltungen auf seinem Eigenthum treffen, ob man etwa hinter der Mauer einen Graben oder eine Senkgrube anlegen dürfe. Es müssen solche Veranstaltungen, wenn die Berufung auf die §§. 52--54 des Strafgesetzbuches unzulässig erscheinen sollte, unterbleiben, insofern man nicht überzeugt ist, solche Gegenmaßregeln getroffen zu haben, daß ein Schade nicht verursacht werde. Die dem Gesetz widersprechende Regel des Lebens ist auch hier unbeachtlich. Wohl aber sollte sie auch hier wieder maßgebend dafür sein, unter welchen Verhältnissen man durch die Ausübung eigener Rechte diejenigen Anderer gefährden, ob man etwa Feuer auf seinem Herde anzünden dürfe mit dem Bewußt- sein, daß ein hinüberfliegender Funke das Dach des Nachbarn in Brand setzen könne.
Jm Falle der Collision von Gesetzen, wenn also etwa der Beamte eine Amtshandlung ausführt, die ein strafrecht- liches Ergebniß nach sich ziehen kann, ist selbstverständlich von einer Haftbarkeit für Dolus keine Rede.
getödtet werde. — Hierbei bringt ſich aber ein zweiter Geſichtspunkt moderirend zur Geltung. Sieht nämlich der Veranſtalter ſolcher Vorbeugungsmaßregeln ein, oder hätte er es vorherſehen können, daß unſchuldige Dritte durch dieſelben verletzt werden würden, ſo darf er dieſelben ſtraflos nur treffen, wenn es ſich für ihn nach den §§. 52, 54 des Strafgeſetzbuches um Leib oder Leben handelt, und er zugleich ohne Fahrläſſigkeit überzeugt iſt, daß ſie ihre Wirkſamkeit erſt bei gegenwärtiger Gefahr äußern werden. Bei der Erwägung, ob Dritte würden verletzt werden können, braucht er aber, ohne beſondere Anhaltspunkte dafür zu haben, eine unvorſichtige Handlungsweiſe derſelben ſelbſtverſtändlich nicht vorauszuſetzen.
Dem nämlichen Geſichtspunkt unterliegt auch die Frage, inwieweit man überhaupt für Leben oder Geſundheit Anderer gefährliche Veranſtaltungen auf ſeinem Eigenthum treffen, ob man etwa hinter der Mauer einen Graben oder eine Senkgrube anlegen dürfe. Es müſſen ſolche Veranſtaltungen, wenn die Berufung auf die §§. 52—54 des Strafgeſetzbuches unzuläſſig erſcheinen ſollte, unterbleiben, inſofern man nicht überzeugt iſt, ſolche Gegenmaßregeln getroffen zu haben, daß ein Schade nicht verurſacht werde. Die dem Geſetz widerſprechende Regel des Lebens iſt auch hier unbeachtlich. Wohl aber ſollte ſie auch hier wieder maßgebend dafür ſein, unter welchen Verhältniſſen man durch die Ausübung eigener Rechte diejenigen Anderer gefährden, ob man etwa Feuer auf ſeinem Herde anzünden dürfe mit dem Bewußt- ſein, daß ein hinüberfliegender Funke das Dach des Nachbarn in Brand ſetzen könne.
Jm Falle der Colliſion von Geſetzen, wenn alſo etwa der Beamte eine Amtshandlung ausführt, die ein ſtrafrecht- liches Ergebniß nach ſich ziehen kann, iſt ſelbſtverſtändlich von einer Haftbarkeit für Dolus keine Rede.
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getödtet werde. — Hierbei bringt ſich aber ein zweiter
Geſichtspunkt moderirend zur Geltung. Sieht nämlich der
Veranſtalter ſolcher Vorbeugungsmaßregeln ein, oder hätte er
es vorherſehen können, daß unſchuldige Dritte durch dieſelben
verletzt werden würden, ſo darf er dieſelben ſtraflos nur
treffen, wenn es ſich für ihn nach den §§. 52, 54 des
Strafgeſetzbuches um Leib oder Leben handelt, und er zugleich
ohne Fahrläſſigkeit überzeugt iſt, daß ſie ihre Wirkſamkeit erſt
bei gegenwärtiger Gefahr äußern werden. Bei der Erwägung,
ob Dritte würden verletzt werden können, braucht er aber, ohne
beſondere Anhaltspunkte dafür zu haben, eine unvorſichtige
Handlungsweiſe derſelben ſelbſtverſtändlich nicht vorauszuſetzen.
Dem nämlichen Geſichtspunkt unterliegt auch die Frage,
inwieweit man überhaupt für Leben oder Geſundheit Anderer
gefährliche Veranſtaltungen auf ſeinem Eigenthum treffen,
ob man etwa hinter der Mauer einen Graben oder eine
Senkgrube anlegen dürfe. Es müſſen ſolche Veranſtaltungen,
wenn die Berufung auf die §§. 52—54 des Strafgeſetzbuches
unzuläſſig erſcheinen ſollte, unterbleiben, inſofern man nicht
überzeugt iſt, ſolche Gegenmaßregeln getroffen zu haben,
daß ein Schade nicht verurſacht werde. Die dem Geſetz
widerſprechende Regel des Lebens iſt auch hier unbeachtlich.
Wohl aber ſollte ſie auch hier wieder maßgebend dafür
ſein, unter welchen Verhältniſſen man durch die Ausübung
eigener Rechte diejenigen Anderer gefährden, ob man etwa
Feuer auf ſeinem Herde anzünden dürfe mit dem Bewußt-
ſein, daß ein hinüberfliegender Funke das Dach des Nachbarn
in Brand ſetzen könne.
Jm Falle der Colliſion von Geſetzen, wenn alſo etwa
der Beamte eine Amtshandlung ausführt, die ein ſtrafrecht-
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/99>, abgerufen am 16.02.2025.
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