Strafen für das objective Ergebniß der vorsätzlichen Zer- störung von Wasserleitungen u. s. w. von der Gemein- gefährlichkeit der Handlung ab und hätte darum umsomehr diese Strafen durch das Vorhandensein von dolus oder culpa bedingt sein lassen sollen. Jedenfalls ist es ungeeignet, daß derjenige, welcher mit dem Bewußtsein ihrer Gefährlichkeit seine Handlung, deren Erfolg er aber nicht will, vornimmt, im Falle des Ausbleibens des Erfolgs wegen Vergehens mit Gefängniß, im Falle seines Eintritts aber wegen Verbrechens mit Zuchthaus zu bestrafen ist. Denn das Vergehen wird hier lediglich durch ein objectives Ereigniß ohne alle weitere Verschuldung der Subjectivität in ein Verbrechen umgewandelt. -- Der Versuch wird auch hier nicht besonders als strafbar erklärt. Er kann also nur als Versuch einer Sachbeschädigung in Betracht gezogen und muß, wenn die in §. 321 bezeich- neten Gegenstände dem Thäter gehören, ganz straflos gelassen werden.
Aehnliche Einwendungen, wie die seither erörterten, lassen sich auch gegen die §§. 315, 316, 322 flg. vorbringen.
Geht man von der unter allen Umständen unrichtigen Ansicht ab, daß der Handelnde, wenn er sich nur im All- gemeinen der Gemeingefährlichkeit seiner Handlung bewußt gewesen sei, für jedes objective Ergebniß derselben zu haften habe, so soll der Richter in den betreffenden gesetzlichen Be- stimmungen die Erleichterung finden, daß er nicht zu untersuchen habe, ob die als mit einiger Wahrscheinlichkeit vorausgesehenen Erfolge der gemeingefährlichen Handlung gewollt waren oder nicht, und ob sie auch in ihrem vollen Umfange dem Willen des Handelnden entsprechen. Jn ersterer Richtung aber kann die in Wirklichkeit gebotene Untersuchung keine besondere Schwierigkeit bereiten. Und wenn auch in letzterer Beziehung der Richter von der Beweisführung formell entbunden wird,
Strafen für das objective Ergebniß der vorſätzlichen Zer- ſtörung von Waſſerleitungen u. ſ. w. von der Gemein- gefährlichkeit der Handlung ab und hätte darum umſomehr dieſe Strafen durch das Vorhandenſein von dolus oder culpa bedingt ſein laſſen ſollen. Jedenfalls iſt es ungeeignet, daß derjenige, welcher mit dem Bewußtſein ihrer Gefährlichkeit ſeine Handlung, deren Erfolg er aber nicht will, vornimmt, im Falle des Ausbleibens des Erfolgs wegen Vergehens mit Gefängniß, im Falle ſeines Eintritts aber wegen Verbrechens mit Zuchthaus zu beſtrafen iſt. Denn das Vergehen wird hier lediglich durch ein objectives Ereigniß ohne alle weitere Verſchuldung der Subjectivität in ein Verbrechen umgewandelt. — Der Verſuch wird auch hier nicht beſonders als ſtrafbar erklärt. Er kann alſo nur als Verſuch einer Sachbeſchädigung in Betracht gezogen und muß, wenn die in §. 321 bezeich- neten Gegenſtände dem Thäter gehören, ganz ſtraflos gelaſſen werden.
Aehnliche Einwendungen, wie die ſeither erörterten, laſſen ſich auch gegen die §§. 315, 316, 322 flg. vorbringen.
Geht man von der unter allen Umſtänden unrichtigen Anſicht ab, daß der Handelnde, wenn er ſich nur im All- gemeinen der Gemeingefährlichkeit ſeiner Handlung bewußt geweſen ſei, für jedes objective Ergebniß derſelben zu haften habe, ſo ſoll der Richter in den betreffenden geſetzlichen Be- ſtimmungen die Erleichterung finden, daß er nicht zu unterſuchen habe, ob die als mit einiger Wahrſcheinlichkeit vorausgeſehenen Erfolge der gemeingefährlichen Handlung gewollt waren oder nicht, und ob ſie auch in ihrem vollen Umfange dem Willen des Handelnden entſprechen. Jn erſterer Richtung aber kann die in Wirklichkeit gebotene Unterſuchung keine beſondere Schwierigkeit bereiten. Und wenn auch in letzterer Beziehung der Richter von der Beweisführung formell entbunden wird,
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Strafen für das objective Ergebniß der vorſätzlichen Zer-
ſtörung von Waſſerleitungen u. ſ. w. von der Gemein-
gefährlichkeit der Handlung ab und hätte darum umſomehr
dieſe Strafen durch das Vorhandenſein von dolus oder culpa
bedingt ſein laſſen ſollen. Jedenfalls iſt es ungeeignet, daß
derjenige, welcher mit dem Bewußtſein ihrer Gefährlichkeit
ſeine Handlung, deren Erfolg er aber nicht will, vornimmt,
im Falle des Ausbleibens des Erfolgs wegen Vergehens mit
Gefängniß, im Falle ſeines Eintritts aber wegen Verbrechens
mit Zuchthaus zu beſtrafen iſt. Denn das Vergehen wird
hier lediglich durch ein objectives Ereigniß ohne alle weitere
Verſchuldung der Subjectivität in ein Verbrechen umgewandelt.
— Der Verſuch wird auch hier nicht beſonders als ſtrafbar
erklärt. Er kann alſo nur als Verſuch einer Sachbeſchädigung
in Betracht gezogen und muß, wenn die in §. 321 bezeich-
neten Gegenſtände dem Thäter gehören, ganz ſtraflos gelaſſen
werden.
Aehnliche Einwendungen, wie die ſeither erörterten,
laſſen ſich auch gegen die §§. 315, 316, 322 flg. vorbringen.
Geht man von der unter allen Umſtänden unrichtigen
Anſicht ab, daß der Handelnde, wenn er ſich nur im All-
gemeinen der Gemeingefährlichkeit ſeiner Handlung bewußt
geweſen ſei, für jedes objective Ergebniß derſelben zu haften
habe, ſo ſoll der Richter in den betreffenden geſetzlichen Be-
ſtimmungen die Erleichterung finden, daß er nicht zu unterſuchen
habe, ob die als mit einiger Wahrſcheinlichkeit vorausgeſehenen
Erfolge der gemeingefährlichen Handlung gewollt waren oder
nicht, und ob ſie auch in ihrem vollen Umfange dem Willen
des Handelnden entſprechen. Jn erſterer Richtung aber kann
die in Wirklichkeit gebotene Unterſuchung keine beſondere
Schwierigkeit bereiten. Und wenn auch in letzterer Beziehung
der Richter von der Beweisführung formell entbunden wird,
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/68>, abgerufen am 22.07.2024.
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