werden, wenn die Brandstiftung in der Absicht begangen wurde, unter Begünstigung derselben Mord oder Raub auszuführen. Auch hier wirft sich wieder die Frage auf, warum denn gerade nur durch die Anwendung von Feuer diese absonderliche Be- stimmung bedingt sein, warum namentlich dieselbe Bestimmung nicht Platz greifen soll, wenn mit der nämlichen Absicht eine Ueberschwemmung oder überhaupt eine andere gemeingefährliche Handlung unternommen worden ist. Eine auf Ausführung von Raub oder Mord selbst gerichtete Handlung ist für die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmung nicht erforderlich, und es erscheint darum die Brandstiftung zugleich lediglich als eine Vorbereitung für diese Verbrechen. Will man aber bereits die Vorbereitung zu Raub und Mord bestrafen, so treffe man hierfür bei diesen Verbrechen selbst die geeignete Vor- sorge. -- Die Beseitigung von Löschgeräthschaften endlich dürfte als bloßer Erschwerungsgrund genügend in Betracht gezogen werden können.
Nach §. 308 soll das vorsätzliche Anzünden von Vor- räthen u. s. w. mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft werden, insofern diese Gegenstände fremdes Eigenthum sind, oder sie, insofern sie dem Brandstifter gehören, das Feuer den in §§. 306, 308 genannten Gegenständen mittheilen können. Sind aber die Vorräthe u. s. w. fremdes Eigen- thum, und kommt es hierbei nicht darauf an, ob sie das Feuer weiter verbreiten können oder nicht, so liegt lediglich eine Sachbeschädigung vor. Es sind in den §§. 304, 305 des Strafgesetzbuches Sachen aufgeführt, welche werthvoller sein können als die Gegenstände des §. 308. Und wenn das Bespritzen sämmtlicher Gemälde der Dresdener Gallerie mit ätzender Säure, oder auch das Zerstören derselben durch Feuer, nur mit Gefängniß bis zu 3 Jahren bestraft wird, so läßt sich nicht einsehen, warum die Beschädigung der
werden, wenn die Brandſtiftung in der Abſicht begangen wurde, unter Begünſtigung derſelben Mord oder Raub auszuführen. Auch hier wirft ſich wieder die Frage auf, warum denn gerade nur durch die Anwendung von Feuer dieſe abſonderliche Be- ſtimmung bedingt ſein, warum namentlich dieſelbe Beſtimmung nicht Platz greifen ſoll, wenn mit der nämlichen Abſicht eine Ueberſchwemmung oder überhaupt eine andere gemeingefährliche Handlung unternommen worden iſt. Eine auf Ausführung von Raub oder Mord ſelbſt gerichtete Handlung iſt für die Anwendbarkeit der betreffenden Beſtimmung nicht erforderlich, und es erſcheint darum die Brandſtiftung zugleich lediglich als eine Vorbereitung für dieſe Verbrechen. Will man aber bereits die Vorbereitung zu Raub und Mord beſtrafen, ſo treffe man hierfür bei dieſen Verbrechen ſelbſt die geeignete Vor- ſorge. — Die Beſeitigung von Löſchgeräthſchaften endlich dürfte als bloßer Erſchwerungsgrund genügend in Betracht gezogen werden können.
Nach §. 308 ſoll das vorſätzliche Anzünden von Vor- räthen u. ſ. w. mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren beſtraft werden, inſofern dieſe Gegenſtände fremdes Eigenthum ſind, oder ſie, inſofern ſie dem Brandſtifter gehören, das Feuer den in §§. 306, 308 genannten Gegenſtänden mittheilen können. Sind aber die Vorräthe u. ſ. w. fremdes Eigen- thum, und kommt es hierbei nicht darauf an, ob ſie das Feuer weiter verbreiten können oder nicht, ſo liegt lediglich eine Sachbeſchädigung vor. Es ſind in den §§. 304, 305 des Strafgeſetzbuches Sachen aufgeführt, welche werthvoller ſein können als die Gegenſtände des §. 308. Und wenn das Beſpritzen ſämmtlicher Gemälde der Dresdener Gallerie mit ätzender Säure, oder auch das Zerſtören derſelben durch Feuer, nur mit Gefängniß bis zu 3 Jahren beſtraft wird, ſo läßt ſich nicht einſehen, warum die Beſchädigung der
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werden, wenn die Brandſtiftung in der Abſicht begangen wurde,
unter Begünſtigung derſelben Mord oder Raub auszuführen.
Auch hier wirft ſich wieder die Frage auf, warum denn gerade
nur durch die Anwendung von Feuer dieſe abſonderliche Be-
ſtimmung bedingt ſein, warum namentlich dieſelbe Beſtimmung
nicht Platz greifen ſoll, wenn mit der nämlichen Abſicht eine
Ueberſchwemmung oder überhaupt eine andere gemeingefährliche
Handlung unternommen worden iſt. Eine auf Ausführung
von Raub oder Mord ſelbſt gerichtete Handlung iſt für die
Anwendbarkeit der betreffenden Beſtimmung nicht erforderlich,
und es erſcheint darum die Brandſtiftung zugleich lediglich
als eine Vorbereitung für dieſe Verbrechen. Will man aber
bereits die Vorbereitung zu Raub und Mord beſtrafen, ſo treffe
man hierfür bei dieſen Verbrechen ſelbſt die geeignete Vor-
ſorge. — Die Beſeitigung von Löſchgeräthſchaften endlich
dürfte als bloßer Erſchwerungsgrund genügend in Betracht
gezogen werden können.
Nach §. 308 ſoll das vorſätzliche Anzünden von Vor-
räthen u. ſ. w. mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren beſtraft
werden, inſofern dieſe Gegenſtände fremdes Eigenthum ſind,
oder ſie, inſofern ſie dem Brandſtifter gehören, das Feuer
den in §§. 306, 308 genannten Gegenſtänden mittheilen
können. Sind aber die Vorräthe u. ſ. w. fremdes Eigen-
thum, und kommt es hierbei nicht darauf an, ob ſie das
Feuer weiter verbreiten können oder nicht, ſo liegt lediglich
eine Sachbeſchädigung vor. Es ſind in den §§. 304, 305
des Strafgeſetzbuches Sachen aufgeführt, welche werthvoller
ſein können als die Gegenſtände des §. 308. Und wenn
das Beſpritzen ſämmtlicher Gemälde der Dresdener Gallerie
mit ätzender Säure, oder auch das Zerſtören derſelben durch
Feuer, nur mit Gefängniß bis zu 3 Jahren beſtraft wird,
ſo läßt ſich nicht einſehen, warum die Beſchädigung der
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/63>, abgerufen am 16.02.2025.
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