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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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da, wo es sich der Ausdrücke Vorsatz und Absicht bedient,
dieselben jedesmal durch den Ausdruck "mit Willen" unter
Beifügung des etwa für nöthig erachteten speciellen Motivs
ersetzen. -- Als unrichtig muß es sonach bezeichnet werden,
daß v. Wiek (über Absicht und Vorsatz) diese Unterscheidung
von verschiedenen materiellen Folgen begleitet sein läßt.
Wenn nämlich das sittliche Volksbewußtsein -- das, was
v. B. die Regel des Lebens nennt -- die Vornahme einer
an sich erlaubten, auf einen erlaubten Erfolg gerichteten, oder
sogar gebotenen Handlung selbst auf die Gefahr hin gestatte,
daß durch dieselbe ein vorhergesehener strafrechtlicher Erfolg
herbeigeführt werde, so sei die vorsätzliche Handlung straflos,
die absichtlich auf Herbeiführung des Erfolgs gerichtete
Handlung hingegen dennoch strafbar. Aber wenn es sich
unter dieser Voraussetzung um einen nur mit einiger Wahr-
scheinlichkeit als bevorstehend erkannten Erfolg handelt, so
darf derselbe weder vorsätzlich noch absichtlich herbeigeführt,
er muß vielmehr nach Möglichkeit, zu vermeiden, gesucht
werden. Und wenn es sich um einen als nothwendig bevor-
stehend erkannten strafrechtlichen Erfolg handelt, so ist es
ganz gleichgültig, ob die Handlung vorsätzlich oder ab-
sichtlich unternommen wird.

Gemeingefährliche Verbrechen.

Es müssen aber auch für die s. g. gemeingefährlichen
Verbrechen die nämlichen Gesichtspunkte maßgebend sein.
Auch hier wird man zu unterscheiden haben, ob die einge-
tretenen Erfolge mit einiger Wahrscheinlichkeit vorausgesehen
waren, beziehungsweise sie bei einiger Aufmerksamkeit hätten
vorausgesehen werden können; und ob sie der Thäter gewollt
hatte -- ob insonderheit der Wille auf Tödtung, Körper-

da, wo es ſich der Ausdrücke Vorſatz und Abſicht bedient,
dieſelben jedesmal durch den Ausdruck „mit Willen“ unter
Beifügung des etwa für nöthig erachteten ſpeciellen Motivs
erſetzen. — Als unrichtig muß es ſonach bezeichnet werden,
daß v. Wiek (über Abſicht und Vorſatz) dieſe Unterſcheidung
von verſchiedenen materiellen Folgen begleitet ſein läßt.
Wenn nämlich das ſittliche Volksbewußtſein — das, was
v. B. die Regel des Lebens nennt — die Vornahme einer
an ſich erlaubten, auf einen erlaubten Erfolg gerichteten, oder
ſogar gebotenen Handlung ſelbſt auf die Gefahr hin geſtatte,
daß durch dieſelbe ein vorhergeſehener ſtrafrechtlicher Erfolg
herbeigeführt werde, ſo ſei die vorſätzliche Handlung ſtraflos,
die abſichtlich auf Herbeiführung des Erfolgs gerichtete
Handlung hingegen dennoch ſtrafbar. Aber wenn es ſich
unter dieſer Vorausſetzung um einen nur mit einiger Wahr-
ſcheinlichkeit als bevorſtehend erkannten Erfolg handelt, ſo
darf derſelbe weder vorſätzlich noch abſichtlich herbeigeführt,
er muß vielmehr nach Möglichkeit, zu vermeiden, geſucht
werden. Und wenn es ſich um einen als nothwendig bevor-
ſtehend erkannten ſtrafrechtlichen Erfolg handelt, ſo iſt es
ganz gleichgültig, ob die Handlung vorſätzlich oder ab-
ſichtlich unternommen wird.

Gemeingefährliche Verbrechen.

Es müſſen aber auch für die ſ. g. gemeingefährlichen
Verbrechen die nämlichen Geſichtspunkte maßgebend ſein.
Auch hier wird man zu unterſcheiden haben, ob die einge-
tretenen Erfolge mit einiger Wahrſcheinlichkeit vorausgeſehen
waren, beziehungsweiſe ſie bei einiger Aufmerkſamkeit hätten
vorausgeſehen werden können; und ob ſie der Thäter gewollt
hatte — ob inſonderheit der Wille auf Tödtung, Körper-

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[42/0046] da, wo es ſich der Ausdrücke Vorſatz und Abſicht bedient, dieſelben jedesmal durch den Ausdruck „mit Willen“ unter Beifügung des etwa für nöthig erachteten ſpeciellen Motivs erſetzen. — Als unrichtig muß es ſonach bezeichnet werden, daß v. Wiek (über Abſicht und Vorſatz) dieſe Unterſcheidung von verſchiedenen materiellen Folgen begleitet ſein läßt. Wenn nämlich das ſittliche Volksbewußtſein — das, was v. B. die Regel des Lebens nennt — die Vornahme einer an ſich erlaubten, auf einen erlaubten Erfolg gerichteten, oder ſogar gebotenen Handlung ſelbſt auf die Gefahr hin geſtatte, daß durch dieſelbe ein vorhergeſehener ſtrafrechtlicher Erfolg herbeigeführt werde, ſo ſei die vorſätzliche Handlung ſtraflos, die abſichtlich auf Herbeiführung des Erfolgs gerichtete Handlung hingegen dennoch ſtrafbar. Aber wenn es ſich unter dieſer Vorausſetzung um einen nur mit einiger Wahr- ſcheinlichkeit als bevorſtehend erkannten Erfolg handelt, ſo darf derſelbe weder vorſätzlich noch abſichtlich herbeigeführt, er muß vielmehr nach Möglichkeit, zu vermeiden, geſucht werden. Und wenn es ſich um einen als nothwendig bevor- ſtehend erkannten ſtrafrechtlichen Erfolg handelt, ſo iſt es ganz gleichgültig, ob die Handlung vorſätzlich oder ab- ſichtlich unternommen wird. Gemeingefährliche Verbrechen. Es müſſen aber auch für die ſ. g. gemeingefährlichen Verbrechen die nämlichen Geſichtspunkte maßgebend ſein. Auch hier wird man zu unterſcheiden haben, ob die einge- tretenen Erfolge mit einiger Wahrſcheinlichkeit vorausgeſehen waren, beziehungsweiſe ſie bei einiger Aufmerkſamkeit hätten vorausgeſehen werden können; und ob ſie der Thäter gewollt hatte — ob inſonderheit der Wille auf Tödtung, Körper-

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/46>, abgerufen am 03.12.2024.