Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.hin von einem verschuldeten Willen durchdrungen und könnte Das Bewußtsein, daß man durch die Unterlassung hin von einem verſchuldeten Willen durchdrungen und könnte Das Bewußtſein, daß man durch die Unterlaſſung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0033" n="29"/> hin von einem verſchuldeten Willen durchdrungen und könnte<lb/> darum auch nicht zugerechnet werden. Die Unterlaſſung<lb/> der näheren Prüfung der Verhältniſſe wäre bedeutungslos,<lb/> da ſie doch nichts geholfen haben würde.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Bewußtſein,</hi> daß man durch die Unterlaſſung<lb/> der erforderlichen Prüfung der Verhältniſſe einen vermeid-<lb/> baren ſtrafrechtlichen Erfolg herbeiführen könne, bildet das<lb/> Schuldmoment bei der Fahrläſſigkeit. Es iſt dieſes Bewußt-<lb/> ſein mit der Vornahme jeglicher Handlung nothwendig ver-<lb/> bunden, ſo lange man nicht das andere Bewußtſein hat, ſich<lb/> nach allen ſeinen Kräften überzeugt zu haben, daß ein ſtraf-<lb/> rechtlicher Erfolg der Handlung mit einiger Wahrſcheinlichkeit<lb/> nicht zu erwarten ſei. Ein Jrrthum in dieſer Richtung wird<lb/> kaum vorkommen können, da, ſo lange auch nur noch ein<lb/> Zweifel vorliegt, ein ſolches, das Schuldmoment ausſchließende,<lb/> Bewußtſein nicht aufkommen kann. Jſt aber einmal der<lb/> Handelnde zu dem Bewußtſein der Ungefährlichkeit ſeiner<lb/> Handlung gekommen, ſo braucht er dann auch den dennoch<lb/> durch dieſe Handlung etwa verurſachten Erfolg als einen<lb/> fahrläſſigen nicht zu vertreten, ſollte ſelbſt dieſe Ueberzeugung<lb/> auf einem unentſchuldbaren Jrrthum beruhen. Denn ein Wille<lb/> kann nicht verſchuldet ſein, wenn ein Bewußtſein dieſes Ver-<lb/> ſchuldetſeins in dem Handelnden nicht exiſtirt. Zur Be-<lb/> gründung einer Strafbarkeit für Fahrläſſigkeit genügt es<lb/> darum nicht, daß man unter den vorliegenden Verhältniſſen<lb/> eine größere Aufmerkſamkeit auf ſeine Handlung von dem<lb/> Handelnden hätte verlangen können, ſondern es iſt hierzu<lb/> erforderlich, daß ſich der Handelnde ſelbſt bewußt iſt, er<lb/> handle fahrläſſig, habe alſo nicht das Nöthige gethan, um<lb/> ſich über die mögliche Cauſalität ſeiner Handlung aufzuklären.<lb/> Läßt man ſich an dem Gedanken genügen, die Haftbarkeit für<lb/> Fahrläſſigkeit ſei begründet, wenn Jemand die geſetzliche<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [29/0033]
hin von einem verſchuldeten Willen durchdrungen und könnte
darum auch nicht zugerechnet werden. Die Unterlaſſung
der näheren Prüfung der Verhältniſſe wäre bedeutungslos,
da ſie doch nichts geholfen haben würde.
Das Bewußtſein, daß man durch die Unterlaſſung
der erforderlichen Prüfung der Verhältniſſe einen vermeid-
baren ſtrafrechtlichen Erfolg herbeiführen könne, bildet das
Schuldmoment bei der Fahrläſſigkeit. Es iſt dieſes Bewußt-
ſein mit der Vornahme jeglicher Handlung nothwendig ver-
bunden, ſo lange man nicht das andere Bewußtſein hat, ſich
nach allen ſeinen Kräften überzeugt zu haben, daß ein ſtraf-
rechtlicher Erfolg der Handlung mit einiger Wahrſcheinlichkeit
nicht zu erwarten ſei. Ein Jrrthum in dieſer Richtung wird
kaum vorkommen können, da, ſo lange auch nur noch ein
Zweifel vorliegt, ein ſolches, das Schuldmoment ausſchließende,
Bewußtſein nicht aufkommen kann. Jſt aber einmal der
Handelnde zu dem Bewußtſein der Ungefährlichkeit ſeiner
Handlung gekommen, ſo braucht er dann auch den dennoch
durch dieſe Handlung etwa verurſachten Erfolg als einen
fahrläſſigen nicht zu vertreten, ſollte ſelbſt dieſe Ueberzeugung
auf einem unentſchuldbaren Jrrthum beruhen. Denn ein Wille
kann nicht verſchuldet ſein, wenn ein Bewußtſein dieſes Ver-
ſchuldetſeins in dem Handelnden nicht exiſtirt. Zur Be-
gründung einer Strafbarkeit für Fahrläſſigkeit genügt es
darum nicht, daß man unter den vorliegenden Verhältniſſen
eine größere Aufmerkſamkeit auf ſeine Handlung von dem
Handelnden hätte verlangen können, ſondern es iſt hierzu
erforderlich, daß ſich der Handelnde ſelbſt bewußt iſt, er
handle fahrläſſig, habe alſo nicht das Nöthige gethan, um
ſich über die mögliche Cauſalität ſeiner Handlung aufzuklären.
Läßt man ſich an dem Gedanken genügen, die Haftbarkeit für
Fahrläſſigkeit ſei begründet, wenn Jemand die geſetzliche
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |