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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Hat man sich nun auch, wie erwähnt, mit der früheren
Theorie nach der Richtung auseinandergesetzt, daß sämmtliche
Mitwirksamkeiten für objectiv gleichwerthig zu halten sind,
so ist doch das andere Moment derselben: daß nämlich die
mehreren Wirksamkeiten als Theile des Ganzen nur neben-
einander stehen und ohne subjective Verbindung ein Ganzes
nicht darstellen, noch keiner genügenden Prüfung unterzogen
worden. Man kommt aber, je nachdem man an dieser
Ansicht festhält, oder sich zu der andern Ansicht bekehrt, daß
der Erfolg untheilbar sei und darum jede Mitwirksamkeit
den ganzen Erfolg an und für sich schon (objectiv) verursache,
zu den verschiedensten Consequenzen in der Lehre von der
Theilnahme.

Die letztere Ansicht muß ich für die richtige halten. Hat
hiernach der Handelnde mit einiger Wahrscheinlichkeit
vorausgesehen, daß sich seine Thätigkeit zur mitwirkenden
Ursache für den Erfolg gestalten werde, so muß er denselben,
wenn er nicht besonders von seinem Willen abgelehnt gewesen
war, im Falle seines Eintritts als einen gewollten ver-
antworten. Bleibt der gewollte Erfolg aus, so liegt in der
eigenen Mitwirksamkeit ein Versuch desselben. Zur Culpa
wird der eingetretene Erfolg zugerechnet, wenn der Handelnde
schuldvoll nicht eingesehen hatte, daß sich seine Thätigkeit als
mitwirkend für denselben erweisen werde. Mitthäter sind
alle diejenigen, welche für den gewollten Erfolg irgend welche
physische oder intellectuelle Mitwirksamkeit geäußert haben.
Eine besondere subjective Verbindung braucht unter denselben
nicht bestanden zu haben, und die etwa stattgefundene gemein-
schaftliche Ausführung hat an und für sich keine rechtliche
Bedeutung. Sollen von den Mitthätern die Gehülfen als
Mitthäter im weiteren Sinne ausgeschieden werden, so kann
das charakteristische Moment hierfür nicht in der Objectivität,

Hat man ſich nun auch, wie erwähnt, mit der früheren
Theorie nach der Richtung auseinandergeſetzt, daß ſämmtliche
Mitwirkſamkeiten für objectiv gleichwerthig zu halten ſind,
ſo iſt doch das andere Moment derſelben: daß nämlich die
mehreren Wirkſamkeiten als Theile des Ganzen nur neben-
einander ſtehen und ohne ſubjective Verbindung ein Ganzes
nicht darſtellen, noch keiner genügenden Prüfung unterzogen
worden. Man kommt aber, je nachdem man an dieſer
Anſicht feſthält, oder ſich zu der andern Anſicht bekehrt, daß
der Erfolg untheilbar ſei und darum jede Mitwirkſamkeit
den ganzen Erfolg an und für ſich ſchon (objectiv) verurſache,
zu den verſchiedenſten Conſequenzen in der Lehre von der
Theilnahme.

Die letztere Anſicht muß ich für die richtige halten. Hat
hiernach der Handelnde mit einiger Wahrſcheinlichkeit
vorausgeſehen, daß ſich ſeine Thätigkeit zur mitwirkenden
Urſache für den Erfolg geſtalten werde, ſo muß er denſelben,
wenn er nicht beſonders von ſeinem Willen abgelehnt geweſen
war, im Falle ſeines Eintritts als einen gewollten ver-
antworten. Bleibt der gewollte Erfolg aus, ſo liegt in der
eigenen Mitwirkſamkeit ein Verſuch deſſelben. Zur Culpa
wird der eingetretene Erfolg zugerechnet, wenn der Handelnde
ſchuldvoll nicht eingeſehen hatte, daß ſich ſeine Thätigkeit als
mitwirkend für denſelben erweiſen werde. Mitthäter ſind
alle diejenigen, welche für den gewollten Erfolg irgend welche
phyſiſche oder intellectuelle Mitwirkſamkeit geäußert haben.
Eine beſondere ſubjective Verbindung braucht unter denſelben
nicht beſtanden zu haben, und die etwa ſtattgefundene gemein-
ſchaftliche Ausführung hat an und für ſich keine rechtliche
Bedeutung. Sollen von den Mitthätern die Gehülfen als
Mitthäter im weiteren Sinne ausgeſchieden werden, ſo kann
das charakteriſtiſche Moment hierfür nicht in der Objectivität,

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[105/0109] Hat man ſich nun auch, wie erwähnt, mit der früheren Theorie nach der Richtung auseinandergeſetzt, daß ſämmtliche Mitwirkſamkeiten für objectiv gleichwerthig zu halten ſind, ſo iſt doch das andere Moment derſelben: daß nämlich die mehreren Wirkſamkeiten als Theile des Ganzen nur neben- einander ſtehen und ohne ſubjective Verbindung ein Ganzes nicht darſtellen, noch keiner genügenden Prüfung unterzogen worden. Man kommt aber, je nachdem man an dieſer Anſicht feſthält, oder ſich zu der andern Anſicht bekehrt, daß der Erfolg untheilbar ſei und darum jede Mitwirkſamkeit den ganzen Erfolg an und für ſich ſchon (objectiv) verurſache, zu den verſchiedenſten Conſequenzen in der Lehre von der Theilnahme. Die letztere Anſicht muß ich für die richtige halten. Hat hiernach der Handelnde mit einiger Wahrſcheinlichkeit vorausgeſehen, daß ſich ſeine Thätigkeit zur mitwirkenden Urſache für den Erfolg geſtalten werde, ſo muß er denſelben, wenn er nicht beſonders von ſeinem Willen abgelehnt geweſen war, im Falle ſeines Eintritts als einen gewollten ver- antworten. Bleibt der gewollte Erfolg aus, ſo liegt in der eigenen Mitwirkſamkeit ein Verſuch deſſelben. Zur Culpa wird der eingetretene Erfolg zugerechnet, wenn der Handelnde ſchuldvoll nicht eingeſehen hatte, daß ſich ſeine Thätigkeit als mitwirkend für denſelben erweiſen werde. Mitthäter ſind alle diejenigen, welche für den gewollten Erfolg irgend welche phyſiſche oder intellectuelle Mitwirkſamkeit geäußert haben. Eine beſondere ſubjective Verbindung braucht unter denſelben nicht beſtanden zu haben, und die etwa ſtattgefundene gemein- ſchaftliche Ausführung hat an und für ſich keine rechtliche Bedeutung. Sollen von den Mitthätern die Gehülfen als Mitthäter im weiteren Sinne ausgeſchieden werden, ſo kann das charakteriſtiſche Moment hierfür nicht in der Objectivität,

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/109>, abgerufen am 24.11.2024.