Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.worden, so sei Jeder als Thäter zu bestrafen; in §. 48 wird Die Lehre von der Causalität ist für die Theilnahme worden, ſo ſei Jeder als Thäter zu beſtrafen; in §. 48 wird Die Lehre von der Cauſalität iſt für die Theilnahme <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0106" n="102"/> worden, ſo ſei Jeder als Thäter zu beſtrafen; in §. 48 wird<lb/> als Anſtifter derjenige erklärt, welcher einen Andern vor-<lb/> ſätzlich zu der von demſelben begangenen ſtrafbaren Handlung<lb/> beſtimmt habe; und §. 49 bezeichnet die Beihülfe als ein<lb/> wiſſentliches Hülfeleiſten. Aber man erfährt nicht, was unter<lb/> einer gemeinſchaftlichen Ausführung, einem Beſtimmen und<lb/> einem Hülfeleiſten verſtanden werden ſoll, und es ſind darum<lb/> dieſe Definitionen unbrauchbar. Ueber das Alles erhält man<lb/> aber auch aus den nach dem Strafgeſetzbuch erſchienenen<lb/> neueſten Bearbeitungen der Lehre von der Theilnahme:<lb/> Schütze Lehrbuch, Schwarze Commentar, Oppenhoff Straf-<lb/> geſetzbuch und Geyer in v. Holtzendorff Handbuch keine<lb/> genügende Auskunft.</p><lb/> <p>Die Lehre von der Cauſalität iſt für die Theilnahme<lb/> von der <hi rendition="#g">entſchiedenſten Bedeutung.</hi> — Man nimmt<lb/> gegenwärtig wohl durchgängig an, daß, wenn ſich ein Erfolg<lb/> aus mehreren Wirkſamkeiten ergeben hat, unter dieſen Wirk-<lb/> ſamkeiten Haupt- und Nebenurſachen, weſentliche und außer-<lb/> weſentliche, urheberiſche und beihelfende, je nach dem Maße<lb/> und Umfang derſelben, nicht unterſchieden werden können,<lb/> ſie vielmehr in ihrer objectiven Bedeutſamkeit für den Erfolg<lb/> ſich gleichſtehen. Nur der <hi rendition="#g">Haupthandlung</hi> ſcheint ein<lb/> beſonderes <hi rendition="#g">objectives</hi> Gewicht beigelegt werden zu wollen.<lb/> Und zwar verſtehen, inſofern überhaupt ein Begriff dieſer<lb/> Handlung gegeben wird, Einige unter derſelben diejenige<lb/> Handlung, welcher von dem Handelnden die <hi rendition="#g">Beſtimmung</hi><lb/> beigelegt worden ſei, die Ueberführung des Verſuchs zur<lb/> Vollendung ohne weiteres Hinzutreten verbrecheriſcher Thätig-<lb/> keit zu bewerkſtelligen; während Andere als Haupthandlung<lb/> nur diejenige anerkennen, welche dieſen Effect wirklich <hi rendition="#aq">in<lb/> concreto</hi> gehabt hatte. Jm erſteren Fall müßte man an-<lb/> nehmen, daß durch den bloßen Willen der einen oder der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [102/0106]
worden, ſo ſei Jeder als Thäter zu beſtrafen; in §. 48 wird
als Anſtifter derjenige erklärt, welcher einen Andern vor-
ſätzlich zu der von demſelben begangenen ſtrafbaren Handlung
beſtimmt habe; und §. 49 bezeichnet die Beihülfe als ein
wiſſentliches Hülfeleiſten. Aber man erfährt nicht, was unter
einer gemeinſchaftlichen Ausführung, einem Beſtimmen und
einem Hülfeleiſten verſtanden werden ſoll, und es ſind darum
dieſe Definitionen unbrauchbar. Ueber das Alles erhält man
aber auch aus den nach dem Strafgeſetzbuch erſchienenen
neueſten Bearbeitungen der Lehre von der Theilnahme:
Schütze Lehrbuch, Schwarze Commentar, Oppenhoff Straf-
geſetzbuch und Geyer in v. Holtzendorff Handbuch keine
genügende Auskunft.
Die Lehre von der Cauſalität iſt für die Theilnahme
von der entſchiedenſten Bedeutung. — Man nimmt
gegenwärtig wohl durchgängig an, daß, wenn ſich ein Erfolg
aus mehreren Wirkſamkeiten ergeben hat, unter dieſen Wirk-
ſamkeiten Haupt- und Nebenurſachen, weſentliche und außer-
weſentliche, urheberiſche und beihelfende, je nach dem Maße
und Umfang derſelben, nicht unterſchieden werden können,
ſie vielmehr in ihrer objectiven Bedeutſamkeit für den Erfolg
ſich gleichſtehen. Nur der Haupthandlung ſcheint ein
beſonderes objectives Gewicht beigelegt werden zu wollen.
Und zwar verſtehen, inſofern überhaupt ein Begriff dieſer
Handlung gegeben wird, Einige unter derſelben diejenige
Handlung, welcher von dem Handelnden die Beſtimmung
beigelegt worden ſei, die Ueberführung des Verſuchs zur
Vollendung ohne weiteres Hinzutreten verbrecheriſcher Thätig-
keit zu bewerkſtelligen; während Andere als Haupthandlung
nur diejenige anerkennen, welche dieſen Effect wirklich in
concreto gehabt hatte. Jm erſteren Fall müßte man an-
nehmen, daß durch den bloßen Willen der einen oder der
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