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Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855.

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das Interesse eines jeden Vereinsgenossen mit dem ihrer Gesammtheit unzertrennlich verbunden; sie verwirklichen also den Grundsatz der christlichen Haftpflichtigkeit: Alle für Einen und Einer für Alle! Dieser Gedanke der gegenseitigen Hülfeleistung ist übrigens gewissermaßen so alt, wie die menschlichen Einrichtungen überhaupt; sie hat, je nach Zeiten und Sitten, eine große Zahl von Formen angenommen; aber erst unserer Zeit, unseren bürgerlichen Einrichtungen, unserer Gesittung war es vorbehalten, die Hülfsvereine zur Höhe einer großen öffentlichen, durch die Gesetze und die Regierungen geschützten und begünstigten Institution zu erheben.

Der Verein zur gegenseitigen Hülfeleistung ist eine der Ausübungsformen jenes Grundsatzes der Brüderlichkeit, der haftpflichtigen Wohlthätigkeit, wie er durch das Christenthum der Welt verkündigt worden ist, und welcher unaufhörlich dahin strebt, die Menschen unter einander zu verbinden, indem er, im Namen der Gerechtigkeit, der Religion, der Barmherzigkeit, von Allen einen Theil Anstrengung und Eifer im Interesse eines Jeden, sowie von einem Jeden einen Theil Anstrengung und Eifer im Interesse Aller fordert.

Diese Zweckbestimmung bezieht sich zugleich auf alle Vereine, welche, wenn auch durch andere Mittel und Wege, auf das gleiche Ziel hinstreben. Wir wollen hier nur der Mäßigkeits-, der Mildthätigkeits-Vereine erwähnen, welche, unter verschiedenen Namen, lediglich zu Nutz und Frommen der arbeitenden Classen und der Gesittung überhaupt sich gebildet haben.

Den Menschen aufzuklären, ihn auf seine Bestimmung, den Zweck seines Daseins hinzuweisen, sowie auf die Klippen, welche er auf seinem Lebenswege zu meiden hat, ihm eine gerade Bahn vorzuzeichnen, ihm in seinen körperlichen Mühsalen zu helfen, Muth einzusprechen, Unterstützung angedeihen zu lassen, ihn zu trösten, wenn seine Seele leidet, endlich auch sich des

das Interesse eines jeden Vereinsgenossen mit dem ihrer Gesammtheit unzertrennlich verbunden; sie verwirklichen also den Grundsatz der christlichen Haftpflichtigkeit: Alle für Einen und Einer für Alle! Dieser Gedanke der gegenseitigen Hülfeleistung ist übrigens gewissermaßen so alt, wie die menschlichen Einrichtungen überhaupt; sie hat, je nach Zeiten und Sitten, eine große Zahl von Formen angenommen; aber erst unserer Zeit, unseren bürgerlichen Einrichtungen, unserer Gesittung war es vorbehalten, die Hülfsvereine zur Höhe einer großen öffentlichen, durch die Gesetze und die Regierungen geschützten und begünstigten Institution zu erheben.

Der Verein zur gegenseitigen Hülfeleistung ist eine der Ausübungsformen jenes Grundsatzes der Brüderlichkeit, der haftpflichtigen Wohlthätigkeit, wie er durch das Christenthum der Welt verkündigt worden ist, und welcher unaufhörlich dahin strebt, die Menschen unter einander zu verbinden, indem er, im Namen der Gerechtigkeit, der Religion, der Barmherzigkeit, von Allen einen Theil Anstrengung und Eifer im Interesse eines Jeden, sowie von einem Jeden einen Theil Anstrengung und Eifer im Interesse Aller fordert.

Diese Zweckbestimmung bezieht sich zugleich auf alle Vereine, welche, wenn auch durch andere Mittel und Wege, auf das gleiche Ziel hinstreben. Wir wollen hier nur der Mäßigkeits-, der Mildthätigkeits-Vereine erwähnen, welche, unter verschiedenen Namen, lediglich zu Nutz und Frommen der arbeitenden Classen und der Gesittung überhaupt sich gebildet haben.

Den Menschen aufzuklären, ihn auf seine Bestimmung, den Zweck seines Daseins hinzuweisen, sowie auf die Klippen, welche er auf seinem Lebenswege zu meiden hat, ihm eine gerade Bahn vorzuzeichnen, ihm in seinen körperlichen Mühsalen zu helfen, Muth einzusprechen, Unterstützung angedeihen zu lassen, ihn zu trösten, wenn seine Seele leidet, endlich auch sich des

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[71/0081] das Interesse eines jeden Vereinsgenossen mit dem ihrer Gesammtheit unzertrennlich verbunden; sie verwirklichen also den Grundsatz der christlichen Haftpflichtigkeit: Alle für Einen und Einer für Alle! Dieser Gedanke der gegenseitigen Hülfeleistung ist übrigens gewissermaßen so alt, wie die menschlichen Einrichtungen überhaupt; sie hat, je nach Zeiten und Sitten, eine große Zahl von Formen angenommen; aber erst unserer Zeit, unseren bürgerlichen Einrichtungen, unserer Gesittung war es vorbehalten, die Hülfsvereine zur Höhe einer großen öffentlichen, durch die Gesetze und die Regierungen geschützten und begünstigten Institution zu erheben. Der Verein zur gegenseitigen Hülfeleistung ist eine der Ausübungsformen jenes Grundsatzes der Brüderlichkeit, der haftpflichtigen Wohlthätigkeit, wie er durch das Christenthum der Welt verkündigt worden ist, und welcher unaufhörlich dahin strebt, die Menschen unter einander zu verbinden, indem er, im Namen der Gerechtigkeit, der Religion, der Barmherzigkeit, von Allen einen Theil Anstrengung und Eifer im Interesse eines Jeden, sowie von einem Jeden einen Theil Anstrengung und Eifer im Interesse Aller fordert. Diese Zweckbestimmung bezieht sich zugleich auf alle Vereine, welche, wenn auch durch andere Mittel und Wege, auf das gleiche Ziel hinstreben. Wir wollen hier nur der Mäßigkeits-, der Mildthätigkeits-Vereine erwähnen, welche, unter verschiedenen Namen, lediglich zu Nutz und Frommen der arbeitenden Classen und der Gesittung überhaupt sich gebildet haben. Den Menschen aufzuklären, ihn auf seine Bestimmung, den Zweck seines Daseins hinzuweisen, sowie auf die Klippen, welche er auf seinem Lebenswege zu meiden hat, ihm eine gerade Bahn vorzuzeichnen, ihm in seinen körperlichen Mühsalen zu helfen, Muth einzusprechen, Unterstützung angedeihen zu lassen, ihn zu trösten, wenn seine Seele leidet, endlich auch sich des

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Zitationshilfe: Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdel_trunksucht_1855/81>, abgerufen am 26.11.2024.