Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Einzelnen. lassen hat, impliziert für sie die Pflicht, den Amerikaner, der sichan diesem Verkehr betätigt, nicht schutzlos zu lassen. Und eben deshalb, weil sein Staat Anspruch auf solche Behandlung hat, kann auch der Angehörige des Staates im Gebiete des anderen folgerichtigerweise eine bestimmte Rechtsstellung beanspruchen; das völkerrechtliche Verhältnis der Staaten untereinander gibt ihm erst den festen Boden unter die Füße. So bestätigt sich auch hier, daß der Staat die wesentliche Nur in der organisierten Gemeinschaft kann es geltendes Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Einzelnen. lassen hat, impliziert für sie die Pflicht, den Amerikaner, der sichan diesem Verkehr betätigt, nicht schutzlos zu lassen. Und eben deshalb, weil sein Staat Anspruch auf solche Behandlung hat, kann auch der Angehörige des Staates im Gebiete des anderen folgerichtigerweise eine bestimmte Rechtsstellung beanspruchen; das völkerrechtliche Verhältnis der Staaten untereinander gibt ihm erst den festen Boden unter die Füße. So bestätigt sich auch hier, daß der Staat die wesentliche Nur in der organisierten Gemeinschaft kann es geltendes <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0466" n="451"/><fw place="top" type="header">Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Einzelnen.</fw><lb/> lassen hat, impliziert für sie die Pflicht, den Amerikaner, der sich<lb/> an diesem Verkehr betätigt, nicht schutzlos zu lassen. Und eben<lb/> deshalb, weil sein <hi rendition="#g">Staat</hi> Anspruch auf solche Behandlung hat,<lb/> kann auch der Angehörige des Staates im Gebiete des anderen<lb/> folgerichtigerweise eine bestimmte Rechtsstellung beanspruchen;<lb/> das völkerrechtliche Verhältnis der Staaten untereinander gibt<lb/> ihm erst den festen Boden unter die Füße.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <p>So bestätigt sich auch hier, daß der Staat die wesentliche<lb/> Voraussetzung der Geltung des Rechtes ist. Alles Recht ist<lb/> zwar für die Menschen da. Aber es kann nur Geltung erlangen<lb/> in einer staatlich organisierten Gemeinschaft. Und ist die Ge-<lb/> meinschaft als Staat organisiert, so ist sie auch die abschließende<lb/> Rechtsgemeinschaft der Einzelnen. Über ihr gibt es wohl noch<lb/> postuliertes, aber nicht mehr positives, geltendes Recht.</p><lb/> <p>Nur in der organisierten Gemeinschaft kann es geltendes<lb/> Recht geben.</p><lb/> </div> </div> </div> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </body> </text> </TEI> [451/0466]
Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Einzelnen.
lassen hat, impliziert für sie die Pflicht, den Amerikaner, der sich
an diesem Verkehr betätigt, nicht schutzlos zu lassen. Und eben
deshalb, weil sein Staat Anspruch auf solche Behandlung hat,
kann auch der Angehörige des Staates im Gebiete des anderen
folgerichtigerweise eine bestimmte Rechtsstellung beanspruchen;
das völkerrechtliche Verhältnis der Staaten untereinander gibt
ihm erst den festen Boden unter die Füße.
So bestätigt sich auch hier, daß der Staat die wesentliche
Voraussetzung der Geltung des Rechtes ist. Alles Recht ist
zwar für die Menschen da. Aber es kann nur Geltung erlangen
in einer staatlich organisierten Gemeinschaft. Und ist die Ge-
meinschaft als Staat organisiert, so ist sie auch die abschließende
Rechtsgemeinschaft der Einzelnen. Über ihr gibt es wohl noch
postuliertes, aber nicht mehr positives, geltendes Recht.
Nur in der organisierten Gemeinschaft kann es geltendes
Recht geben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |