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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Rechnung führt, dessen Finanzwirtschaft aber die staatliche Be-
hörde durch eigene Organe besorgt. Persönlichkeit hat dagegen
der öffentliche Verband, der im Verhältnis zu Dritten über solche
Mittel selbstständig verfügt, d. h. die Vermögensgeschäfte vornehmen
kann, gültig ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Behörde (eines
höheren Verbandes) einverstanden ist; weil er, in diesem Fall, nach
außen als allein verfügungsberechtigt erscheint, ist er auch Ver-
mögenssubjekt und hat sein eigenes Vermögen, soviel ein öffent-
lich-rechtlicher (Unter-) Verband dies überhaupt haben kann. Im
Verhältnis zum Staat wird er allerdings immer verpflichtet sein,
den vom Gesetz (und vom öffentlichen Interesse) vorgeschriebenen
Gebrauch von dieser seiner Verfügungsgewalt zu machen, und er
wird darin auch mehr oder weniger eng überwacht sein; aber dem
Dritten stellt sich der engere Verband als der berechtigte dar, weil
seine Behörden ermächtigt sind, allein zu verfügen. Ermächtigt
sind sie allerdings durch die staatliche Ordnung, und insofern ist
es immer der Staat selbst, der durch höhere oder niedere Organe
(d. h. Organe mit sachlich oder räumlich beschränktem oder un-
beschränktem Wirkungskreis) verfügt. Die Rechtsverhältnisse der
Lokalverbände z. B. sind dem Staate auch nie ganz fremd, sowenig
die Schulden wie die aktiven Rechte; die Verbindlichkeiten, die
eine Unterabteilung eingegangen ist, verpflichten in gewissem Sinne
immer den ganzen Staat; der Staat haftet dafür zwar nicht selbst,
aber indem seine Unterabteilung haftet, haftet eben indirekt auch
der Staat, zu dem diese Unterabteilung gehört, denn er kann seine
Gemeinden und Länder, die seine Bestandteile sind, nicht unter-
gehen lassen. Deshalb wird der Staat die Verbindlichkeiten dieser
Teilverbände nicht wie fremde behandeln können; wenn sie Ver-
pflichtungen eingegangen sind und anderen Rechte eingeräumt
haben, kann der Staat sie ebensowenig davon entlasten,wie er sich
selbst entlasten könnte; er hat die wohlerworbenen Rechte gegen-
über diesen Verbänden zu achten, trotzdem er sie nicht selbst
eingeräumt hat; denn er hat die Unterabteilung ermächtigt, sie
zu begründen, und nach Maßgabe seiner Rechtsordnung ist es
geschehen. Umgekehrt aber gibt es für diese Sonderverbände
keine wohlerworbenen Rechte gegenüber dem Staat: denn wenn
sie dem Staat gegenüber keinen Anspruch auf Existenz und auf
einen bestimmten Wirkungskreis haben, wie sollten sie ein selb-

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Rechnung führt, dessen Finanzwirtschaft aber die staatliche Be-
hörde durch eigene Organe besorgt. Persönlichkeit hat dagegen
der öffentliche Verband, der im Verhältnis zu Dritten über solche
Mittel selbstständig verfügt, d. h. die Vermögensgeschäfte vornehmen
kann, gültig ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Behörde (eines
höheren Verbandes) einverstanden ist; weil er, in diesem Fall, nach
außen als allein verfügungsberechtigt erscheint, ist er auch Ver-
mögenssubjekt und hat sein eigenes Vermögen, soviel ein öffent-
lich-rechtlicher (Unter-) Verband dies überhaupt haben kann. Im
Verhältnis zum Staat wird er allerdings immer verpflichtet sein,
den vom Gesetz (und vom öffentlichen Interesse) vorgeschriebenen
Gebrauch von dieser seiner Verfügungsgewalt zu machen, und er
wird darin auch mehr oder weniger eng überwacht sein; aber dem
Dritten stellt sich der engere Verband als der berechtigte dar, weil
seine Behörden ermächtigt sind, allein zu verfügen. Ermächtigt
sind sie allerdings durch die staatliche Ordnung, und insofern ist
es immer der Staat selbst, der durch höhere oder niedere Organe
(d. h. Organe mit sachlich oder räumlich beschränktem oder un-
beschränktem Wirkungskreis) verfügt. Die Rechtsverhältnisse der
Lokalverbände z. B. sind dem Staate auch nie ganz fremd, sowenig
die Schulden wie die aktiven Rechte; die Verbindlichkeiten, die
eine Unterabteilung eingegangen ist, verpflichten in gewissem Sinne
immer den ganzen Staat; der Staat haftet dafür zwar nicht selbst,
aber indem seine Unterabteilung haftet, haftet eben indirekt auch
der Staat, zu dem diese Unterabteilung gehört, denn er kann seine
Gemeinden und Länder, die seine Bestandteile sind, nicht unter-
gehen lassen. Deshalb wird der Staat die Verbindlichkeiten dieser
Teilverbände nicht wie fremde behandeln können; wenn sie Ver-
pflichtungen eingegangen sind und anderen Rechte eingeräumt
haben, kann der Staat sie ebensowenig davon entlasten,wie er sich
selbst entlasten könnte; er hat die wohlerworbenen Rechte gegen-
über diesen Verbänden zu achten, trotzdem er sie nicht selbst
eingeräumt hat; denn er hat die Unterabteilung ermächtigt, sie
zu begründen, und nach Maßgabe seiner Rechtsordnung ist es
geschehen. Umgekehrt aber gibt es für diese Sonderverbände
keine wohlerworbenen Rechte gegenüber dem Staat: denn wenn
sie dem Staat gegenüber keinen Anspruch auf Existenz und auf
einen bestimmten Wirkungskreis haben, wie sollten sie ein selb-

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[346/0361] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. Rechnung führt, dessen Finanzwirtschaft aber die staatliche Be- hörde durch eigene Organe besorgt. Persönlichkeit hat dagegen der öffentliche Verband, der im Verhältnis zu Dritten über solche Mittel selbstständig verfügt, d. h. die Vermögensgeschäfte vornehmen kann, gültig ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Behörde (eines höheren Verbandes) einverstanden ist; weil er, in diesem Fall, nach außen als allein verfügungsberechtigt erscheint, ist er auch Ver- mögenssubjekt und hat sein eigenes Vermögen, soviel ein öffent- lich-rechtlicher (Unter-) Verband dies überhaupt haben kann. Im Verhältnis zum Staat wird er allerdings immer verpflichtet sein, den vom Gesetz (und vom öffentlichen Interesse) vorgeschriebenen Gebrauch von dieser seiner Verfügungsgewalt zu machen, und er wird darin auch mehr oder weniger eng überwacht sein; aber dem Dritten stellt sich der engere Verband als der berechtigte dar, weil seine Behörden ermächtigt sind, allein zu verfügen. Ermächtigt sind sie allerdings durch die staatliche Ordnung, und insofern ist es immer der Staat selbst, der durch höhere oder niedere Organe (d. h. Organe mit sachlich oder räumlich beschränktem oder un- beschränktem Wirkungskreis) verfügt. Die Rechtsverhältnisse der Lokalverbände z. B. sind dem Staate auch nie ganz fremd, sowenig die Schulden wie die aktiven Rechte; die Verbindlichkeiten, die eine Unterabteilung eingegangen ist, verpflichten in gewissem Sinne immer den ganzen Staat; der Staat haftet dafür zwar nicht selbst, aber indem seine Unterabteilung haftet, haftet eben indirekt auch der Staat, zu dem diese Unterabteilung gehört, denn er kann seine Gemeinden und Länder, die seine Bestandteile sind, nicht unter- gehen lassen. Deshalb wird der Staat die Verbindlichkeiten dieser Teilverbände nicht wie fremde behandeln können; wenn sie Ver- pflichtungen eingegangen sind und anderen Rechte eingeräumt haben, kann der Staat sie ebensowenig davon entlasten,wie er sich selbst entlasten könnte; er hat die wohlerworbenen Rechte gegen- über diesen Verbänden zu achten, trotzdem er sie nicht selbst eingeräumt hat; denn er hat die Unterabteilung ermächtigt, sie zu begründen, und nach Maßgabe seiner Rechtsordnung ist es geschehen. Umgekehrt aber gibt es für diese Sonderverbände keine wohlerworbenen Rechte gegenüber dem Staat: denn wenn sie dem Staat gegenüber keinen Anspruch auf Existenz und auf einen bestimmten Wirkungskreis haben, wie sollten sie ein selb-

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/361>, abgerufen am 24.11.2024.