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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die privaten Verbände.
handsverhältnis, um nützlich betätigt zu werden, auch eine Ge-
meinschaft des Zweckes unter den Gesamthändern voraussetze.
Und das bleibt richtig. Aber der einheitliche Zweck, der die Ge-
samthänder (wie übrigens auch die Miteigentümer) verbinden muß,
wenn die Einheit ihres Handelns einen Sinn und einen Nutzen
haben soll, tritt nach außen nicht hervor und bildet keine Schranke
und keine bedingende Voraussetzung ihres gemeinschaftlichen Han-
delns. Der Dritte, dem die Gesamthänder durch ihre Vertretung (z. B.
durch das Haupt der Gemeinderschaft nach ZGB 341) entgegen-
treten, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob das Rechtsge-
schäft, das die Vertretung abschließen will, dem Zweck der Ge-
samtheit entspricht; wohl aber muß sich derjenige darum kümmern,
der mit dem Organ einer juristischen Person, einer Genossenschaft
oder eines Vereins rechtsgeschäftlich verkehrt. Die Verfügung des
Hauptes der Gemeinderschaft ist gültig, sofern sie formell korrekt
ist und sich auf ein Recht der Gemeinderschaft bezieht, die Ver-
fügung des Vereinsvorstandes aber nur, wenn das Geschäft nicht
über den Zweckbereich des Vereines hinausgeht. Die Juristische
Person tritt den Dritten als ein Zweckverband entgegen, die Ge-
meinschaft zu Gesamter Hand nicht. Die Individualität und Iden-
tität einer Juristischen Person wird gebildet durch ihren Zweck,
die der Gemeinschaft zu Gesamter Hand durch die Vermögens-
rechte, für die sie gebildet worden ist. Vom Gesamthandsverhältnis
spricht man in Beziehung auf gegebene Vermögensobjekte (Eigen-
tum, Forderungen, Vermögenskomplex); die Juristische Person
wird bezogen auf einen bestimmten Zweck und gilt generell für
alle Rechtsverhältnisse, die diesem Zweck dienen.

Nach dieser Unterscheidung wird man auch Verbände wie die
Kollektivgesellschaft zu den Juristischen Personen rechnen: sie
handeln einheitlich zur Erreichung eines festen Zweckes (vgl.
Schweiz. OR Art 561) und sind nicht auf die Betätigung gege-
bener Rechte, eines gegebenen Vermögenskomplexes beschränkt;
nur im Dienste dieses Zweckes sind die vertretenden Gesellschafter
verfügungsberechtigt, im Dienste dieses Zweckes aber auch zu
allen Rechtsgeschäften1.

Man darf nur aus dieser Erörterung keine terminologische

1 Weshalb wohl der Zweck auch im Handelsregister bekanntgemacht
Burckhardt, Organisation. 21

Die privaten Verbände.
handsverhältnis, um nützlich betätigt zu werden, auch eine Ge-
meinschaft des Zweckes unter den Gesamthändern voraussetze.
Und das bleibt richtig. Aber der einheitliche Zweck, der die Ge-
samthänder (wie übrigens auch die Miteigentümer) verbinden muß,
wenn die Einheit ihres Handelns einen Sinn und einen Nutzen
haben soll, tritt nach außen nicht hervor und bildet keine Schranke
und keine bedingende Voraussetzung ihres gemeinschaftlichen Han-
delns. Der Dritte, dem die Gesamthänder durch ihre Vertretung (z. B.
durch das Haupt der Gemeinderschaft nach ZGB 341) entgegen-
treten, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob das Rechtsge-
schäft, das die Vertretung abschließen will, dem Zweck der Ge-
samtheit entspricht; wohl aber muß sich derjenige darum kümmern,
der mit dem Organ einer juristischen Person, einer Genossenschaft
oder eines Vereins rechtsgeschäftlich verkehrt. Die Verfügung des
Hauptes der Gemeinderschaft ist gültig, sofern sie formell korrekt
ist und sich auf ein Recht der Gemeinderschaft bezieht, die Ver-
fügung des Vereinsvorstandes aber nur, wenn das Geschäft nicht
über den Zweckbereich des Vereines hinausgeht. Die Juristische
Person tritt den Dritten als ein Zweckverband entgegen, die Ge-
meinschaft zu Gesamter Hand nicht. Die Individualität und Iden-
tität einer Juristischen Person wird gebildet durch ihren Zweck,
die der Gemeinschaft zu Gesamter Hand durch die Vermögens-
rechte, für die sie gebildet worden ist. Vom Gesamthandsverhältnis
spricht man in Beziehung auf gegebene Vermögensobjekte (Eigen-
tum, Forderungen, Vermögenskomplex); die Juristische Person
wird bezogen auf einen bestimmten Zweck und gilt generell für
alle Rechtsverhältnisse, die diesem Zweck dienen.

Nach dieser Unterscheidung wird man auch Verbände wie die
Kollektivgesellschaft zu den Juristischen Personen rechnen: sie
handeln einheitlich zur Erreichung eines festen Zweckes (vgl.
Schweiz. OR Art 561) und sind nicht auf die Betätigung gege-
bener Rechte, eines gegebenen Vermögenskomplexes beschränkt;
nur im Dienste dieses Zweckes sind die vertretenden Gesellschafter
verfügungsberechtigt, im Dienste dieses Zweckes aber auch zu
allen Rechtsgeschäften1.

Man darf nur aus dieser Erörterung keine terminologische

1 Weshalb wohl der Zweck auch im Handelsregister bekanntgemacht
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[321/0336] Die privaten Verbände. handsverhältnis, um nützlich betätigt zu werden, auch eine Ge- meinschaft des Zweckes unter den Gesamthändern voraussetze. Und das bleibt richtig. Aber der einheitliche Zweck, der die Ge- samthänder (wie übrigens auch die Miteigentümer) verbinden muß, wenn die Einheit ihres Handelns einen Sinn und einen Nutzen haben soll, tritt nach außen nicht hervor und bildet keine Schranke und keine bedingende Voraussetzung ihres gemeinschaftlichen Han- delns. Der Dritte, dem die Gesamthänder durch ihre Vertretung (z. B. durch das Haupt der Gemeinderschaft nach ZGB 341) entgegen- treten, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob das Rechtsge- schäft, das die Vertretung abschließen will, dem Zweck der Ge- samtheit entspricht; wohl aber muß sich derjenige darum kümmern, der mit dem Organ einer juristischen Person, einer Genossenschaft oder eines Vereins rechtsgeschäftlich verkehrt. Die Verfügung des Hauptes der Gemeinderschaft ist gültig, sofern sie formell korrekt ist und sich auf ein Recht der Gemeinderschaft bezieht, die Ver- fügung des Vereinsvorstandes aber nur, wenn das Geschäft nicht über den Zweckbereich des Vereines hinausgeht. Die Juristische Person tritt den Dritten als ein Zweckverband entgegen, die Ge- meinschaft zu Gesamter Hand nicht. Die Individualität und Iden- tität einer Juristischen Person wird gebildet durch ihren Zweck, die der Gemeinschaft zu Gesamter Hand durch die Vermögens- rechte, für die sie gebildet worden ist. Vom Gesamthandsverhältnis spricht man in Beziehung auf gegebene Vermögensobjekte (Eigen- tum, Forderungen, Vermögenskomplex); die Juristische Person wird bezogen auf einen bestimmten Zweck und gilt generell für alle Rechtsverhältnisse, die diesem Zweck dienen. Nach dieser Unterscheidung wird man auch Verbände wie die Kollektivgesellschaft zu den Juristischen Personen rechnen: sie handeln einheitlich zur Erreichung eines festen Zweckes (vgl. Schweiz. OR Art 561) und sind nicht auf die Betätigung gege- bener Rechte, eines gegebenen Vermögenskomplexes beschränkt; nur im Dienste dieses Zweckes sind die vertretenden Gesellschafter verfügungsberechtigt, im Dienste dieses Zweckes aber auch zu allen Rechtsgeschäften 1. Man darf nur aus dieser Erörterung keine terminologische 1 Weshalb wohl der Zweck auch im Handelsregister bekanntgemacht Burckhardt, Organisation. 21

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/336>, abgerufen am 22.11.2024.