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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Erster Teil.
Das Privatrecht und das öffentliche Recht.

Organisierte Gemeinschaften gibt es im Privatrecht und im
öffentlichen Recht. Wenn man der rechtlichen Bedeutung der
Organisation nachgeht, erkennt man, daß die Organisation einer
privaten Gemeinschaft für das Recht eine andere Bedeutung hat
als die der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft, vor allem der
staatlichen selbst. Dieser Unterschied ist aber nicht zufällig;
er ist die notwendige Folge des Unterschiedes zwischen den beiden
Rechtsgebieten, dem privaten und dem öffentlichen Recht. Nur
wenn man sich über diesen Gegensatz klare Rechenschaft gegeben
hat, kann man die eigenartige Aufgabe und Leistung der Organi-
sation für das Recht erfassen. Hat man jenen Gegensatz aber
erkannt, so klärt er auch dieses zweite Problem der Bedeutung
der Organisation für das Recht ab. Es erklärt sich daraus außer-
dem die unbedeutende Rolle der Organisation im Völkerrecht
und damit die Eigenart des Völkerrechts selbst. Denn die Orga-
nisation ist für die Geltung des Rechts von entscheidender Be-
deutung.



Burckhardt, Organisation. 1
Erster Teil.
Das Privatrecht und das öffentliche Recht.

Organisierte Gemeinschaften gibt es im Privatrecht und im
öffentlichen Recht. Wenn man der rechtlichen Bedeutung der
Organisation nachgeht, erkennt man, daß die Organisation einer
privaten Gemeinschaft für das Recht eine andere Bedeutung hat
als die der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft, vor allem der
staatlichen selbst. Dieser Unterschied ist aber nicht zufällig;
er ist die notwendige Folge des Unterschiedes zwischen den beiden
Rechtsgebieten, dem privaten und dem öffentlichen Recht. Nur
wenn man sich über diesen Gegensatz klare Rechenschaft gegeben
hat, kann man die eigenartige Aufgabe und Leistung der Organi-
sation für das Recht erfassen. Hat man jenen Gegensatz aber
erkannt, so klärt er auch dieses zweite Problem der Bedeutung
der Organisation für das Recht ab. Es erklärt sich daraus außer-
dem die unbedeutende Rolle der Organisation im Völkerrecht
und damit die Eigenart des Völkerrechts selbst. Denn die Orga-
nisation ist für die Geltung des Rechts von entscheidender Be-
deutung.



Burckhardt, Organisation. 1
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[XVII/0016] Erster Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht. Organisierte Gemeinschaften gibt es im Privatrecht und im öffentlichen Recht. Wenn man der rechtlichen Bedeutung der Organisation nachgeht, erkennt man, daß die Organisation einer privaten Gemeinschaft für das Recht eine andere Bedeutung hat als die der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft, vor allem der staatlichen selbst. Dieser Unterschied ist aber nicht zufällig; er ist die notwendige Folge des Unterschiedes zwischen den beiden Rechtsgebieten, dem privaten und dem öffentlichen Recht. Nur wenn man sich über diesen Gegensatz klare Rechenschaft gegeben hat, kann man die eigenartige Aufgabe und Leistung der Organi- sation für das Recht erfassen. Hat man jenen Gegensatz aber erkannt, so klärt er auch dieses zweite Problem der Bedeutung der Organisation für das Recht ab. Es erklärt sich daraus außer- dem die unbedeutende Rolle der Organisation im Völkerrecht und damit die Eigenart des Völkerrechts selbst. Denn die Orga- nisation ist für die Geltung des Rechts von entscheidender Be- deutung. Burckhardt, Organisation. 1

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. XVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/16>, abgerufen am 20.04.2024.