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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die Organisation im Rechtssinne.
bezeichnen, insofern als sie sich nach einem Kodex von Rechts-
normen zu richten haben, die das Verhalten aller zu einem ge-
ordneten Zusammenleben verbinden. Man kann daher in ge-
wissen Sinn mit Stammler1 jede in sich geschlossene Rechts-
ordnung einen sozialen Organismus nennen2.

Allein unter Organismus, Organisation im rechtlichen Sinne
des Wortes, versteht man etwas anderes als bloß eine planmäßige
Gesamtheit von Rechtsregeln, eine Rechtsordnung. Man versteht
darunter eine besondere Seite jeder geltenden Rechtsordnung.
Überall, wo Organisation ist, ist Recht; aber nicht überall, wo
Recht ist oder wo eine gemeinsame rechtliche Ordnung ist, ist
Organisation3. Die Rechtsordnung ist der Inbegriff abstrakter
Normen in ihrer logischen Einheit betrachtet. Unter Organisation
versteht man aber eine besondere Art rechtlicher Normen und,
in noch engerer Bedeutung, die durch Menschen gehandhabten
derartigen Normen, oder die nach diesen Normen handelnden
Menschen, gewissermaßen die Verkörperung dieser Normen.
Also zunächst eine besondere Art rechtlicher Normierung und
sodann die zur Verwirklichung dieser Normen eingesetzten Men-
schen. Betrachten wir zunächst jene besonderen Normen und
sodann die durch Menschen verkörperte Organisation.

a) Zu einer vollständigen Rechtsordnung, einer Rechts-
ordnung, die alles enthält, was eine geltende Rechtsordnung
enthalten muß, gehören auch organisatorische Vorschriften. Daß
sie im Bewußtsein der Zeitgenossen stets unterschieden, daß sie
in allen Rechtsgemeinschaften überhaupt scharf ausgebildet
worden seien, ist damit nicht gesagt; was wir behaupten, ist,
daß zu jeder Rechtsordnung, die gilt oder gelten will, solche
Normen gehören und daß sie begrifflich zu unterscheiden sind

1 Rechtsphilosophie 75.
2 Jede Gemeinschaft, d. h. jede Mehrzahl von Menschen, die handelnd
untereinander verkehren, führt folgerichtigerweise zu einer Rechtsgemein-
schaft, d. h. zu gemeinsamer rechtlicher Ordnung; vgl. E. Huber, Recht
und Rechtsverwirklichung (1921) 205 ff.; nicht nur zu irgendwelchen zu-
sammenhanglosen Regeln, sondern zu einer einheitlichen, widerspruchslosen
und lückenlosen Ordnung.
3 Wie z. B. J. Pfenninger, Der Rechtsbegriff und seine Anwendung
auf das Völkerrecht (Zürcher Diss. 1902, 95) meint.

Die Organisation im Rechtssinne.
bezeichnen, insofern als sie sich nach einem Kodex von Rechts-
normen zu richten haben, die das Verhalten aller zu einem ge-
ordneten Zusammenleben verbinden. Man kann daher in ge-
wissen Sinn mit Stammler1 jede in sich geschlossene Rechts-
ordnung einen sozialen Organismus nennen2.

Allein unter Organismus, Organisation im rechtlichen Sinne
des Wortes, versteht man etwas anderes als bloß eine planmäßige
Gesamtheit von Rechtsregeln, eine Rechtsordnung. Man versteht
darunter eine besondere Seite jeder geltenden Rechtsordnung.
Überall, wo Organisation ist, ist Recht; aber nicht überall, wo
Recht ist oder wo eine gemeinsame rechtliche Ordnung ist, ist
Organisation3. Die Rechtsordnung ist der Inbegriff abstrakter
Normen in ihrer logischen Einheit betrachtet. Unter Organisation
versteht man aber eine besondere Art rechtlicher Normen und,
in noch engerer Bedeutung, die durch Menschen gehandhabten
derartigen Normen, oder die nach diesen Normen handelnden
Menschen, gewissermaßen die Verkörperung dieser Normen.
Also zunächst eine besondere Art rechtlicher Normierung und
sodann die zur Verwirklichung dieser Normen eingesetzten Men-
schen. Betrachten wir zunächst jene besonderen Normen und
sodann die durch Menschen verkörperte Organisation.

a) Zu einer vollständigen Rechtsordnung, einer Rechts-
ordnung, die alles enthält, was eine geltende Rechtsordnung
enthalten muß, gehören auch organisatorische Vorschriften. Daß
sie im Bewußtsein der Zeitgenossen stets unterschieden, daß sie
in allen Rechtsgemeinschaften überhaupt scharf ausgebildet
worden seien, ist damit nicht gesagt; was wir behaupten, ist,
daß zu jeder Rechtsordnung, die gilt oder gelten will, solche
Normen gehören und daß sie begrifflich zu unterscheiden sind

1 Rechtsphilosophie 75.
2 Jede Gemeinschaft, d. h. jede Mehrzahl von Menschen, die handelnd
untereinander verkehren, führt folgerichtigerweise zu einer Rechtsgemein-
schaft, d. h. zu gemeinsamer rechtlicher Ordnung; vgl. E. Huber, Recht
und Rechtsverwirklichung (1921) 205 ff.; nicht nur zu irgendwelchen zu-
sammenhanglosen Regeln, sondern zu einer einheitlichen, widerspruchslosen
und lückenlosen Ordnung.
3 Wie z. B. J. Pfenninger, Der Rechtsbegriff und seine Anwendung
auf das Völkerrecht (Zürcher Diss. 1902, 95) meint.
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[123/0138] Die Organisation im Rechtssinne. bezeichnen, insofern als sie sich nach einem Kodex von Rechts- normen zu richten haben, die das Verhalten aller zu einem ge- ordneten Zusammenleben verbinden. Man kann daher in ge- wissen Sinn mit Stammler 1 jede in sich geschlossene Rechts- ordnung einen sozialen Organismus nennen 2. Allein unter Organismus, Organisation im rechtlichen Sinne des Wortes, versteht man etwas anderes als bloß eine planmäßige Gesamtheit von Rechtsregeln, eine Rechtsordnung. Man versteht darunter eine besondere Seite jeder geltenden Rechtsordnung. Überall, wo Organisation ist, ist Recht; aber nicht überall, wo Recht ist oder wo eine gemeinsame rechtliche Ordnung ist, ist Organisation 3. Die Rechtsordnung ist der Inbegriff abstrakter Normen in ihrer logischen Einheit betrachtet. Unter Organisation versteht man aber eine besondere Art rechtlicher Normen und, in noch engerer Bedeutung, die durch Menschen gehandhabten derartigen Normen, oder die nach diesen Normen handelnden Menschen, gewissermaßen die Verkörperung dieser Normen. Also zunächst eine besondere Art rechtlicher Normierung und sodann die zur Verwirklichung dieser Normen eingesetzten Men- schen. Betrachten wir zunächst jene besonderen Normen und sodann die durch Menschen verkörperte Organisation. a) Zu einer vollständigen Rechtsordnung, einer Rechts- ordnung, die alles enthält, was eine geltende Rechtsordnung enthalten muß, gehören auch organisatorische Vorschriften. Daß sie im Bewußtsein der Zeitgenossen stets unterschieden, daß sie in allen Rechtsgemeinschaften überhaupt scharf ausgebildet worden seien, ist damit nicht gesagt; was wir behaupten, ist, daß zu jeder Rechtsordnung, die gilt oder gelten will, solche Normen gehören und daß sie begrifflich zu unterscheiden sind 1 Rechtsphilosophie 75. 2 Jede Gemeinschaft, d. h. jede Mehrzahl von Menschen, die handelnd untereinander verkehren, führt folgerichtigerweise zu einer Rechtsgemein- schaft, d. h. zu gemeinsamer rechtlicher Ordnung; vgl. E. Huber, Recht und Rechtsverwirklichung (1921) 205 ff.; nicht nur zu irgendwelchen zu- sammenhanglosen Regeln, sondern zu einer einheitlichen, widerspruchslosen und lückenlosen Ordnung. 3 Wie z. B. J. Pfenninger, Der Rechtsbegriff und seine Anwendung auf das Völkerrecht (Zürcher Diss. 1902, 95) meint.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/138>, abgerufen am 25.11.2024.