Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. verlies. Es ist das Mittel eines Erwerbs für dessenEigner, der den Betrag der mit jeder Reise noht- wendig werdenden Reparaturen durch die von dem Schiffe verdiente Fracht eben so wol einzuholen su- chen muß, als ein Fuhrmann die Abnuzung seines Wagens, ja selbst seiner Pferde auf sein Fuhrlohn schlägt, und nur dann bestehen kann, wenn er nicht zu wenig darauf gerechnet hat. Auf diesen Ver- schleis an dem Schiffe, und insonderheit an dessen Gerähtschaften, wird als einen unabwendlichen Ver- lust bei Aufmachung der Grossen Averei hinausgese- hen, und dem Schiffe, wenn ihm etwas dergleichen zu ersezen ist, ein Dritteil wegen der vor dem Un- glüksfall schon vorausgesezten Abnuzung abgeschla- gen. Der Versicherer kann also nicht auf sich neh- men, dem Eigner dies Werkzeug seines Erwerbs ganz Schadenfrei zu erhalten. Wenn er es aber, gereizt durch eine sehr hohe Prämie, wirklich tähte, wie würde man hintennach die Entscheidung möglich machen, wie viel das Schiff ganz und in seinen Tei- len bei einer gewöhnlichen Wirkung des Windes und der Wellen, wodurch doch kein Teil zerbrochen wor- den oder verloren gegangen, gelitten habe? Zwei bis zur Unmöglichkeit genaue Untersuchungen wür- den erfodert werden, die eine von dem Zustande des Schiffes und aller seiner Teile beim Absegeln, und die zweite bei der Ankunft. 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. verlies. Es iſt das Mittel eines Erwerbs fuͤr deſſenEigner, der den Betrag der mit jeder Reiſe noht- wendig werdenden Reparaturen durch die von dem Schiffe verdiente Fracht eben ſo wol einzuholen ſu- chen muß, als ein Fuhrmann die Abnuzung ſeines Wagens, ja ſelbſt ſeiner Pferde auf ſein Fuhrlohn ſchlaͤgt, und nur dann beſtehen kann, wenn er nicht zu wenig darauf gerechnet hat. Auf dieſen Ver- ſchleis an dem Schiffe, und inſonderheit an deſſen Geraͤhtſchaften, wird als einen unabwendlichen Ver- luſt bei Aufmachung der Groſſen Averei hinausgeſe- hen, und dem Schiffe, wenn ihm etwas dergleichen zu erſezen iſt, ein Dritteil wegen der vor dem Un- gluͤksfall ſchon vorausgeſezten Abnuzung abgeſchla- gen. Der Verſicherer kann alſo nicht auf ſich neh- men, dem Eigner dies Werkzeug ſeines Erwerbs ganz Schadenfrei zu erhalten. Wenn er es aber, gereizt durch eine ſehr hohe Praͤmie, wirklich taͤhte, wie wuͤrde man hintennach die Entſcheidung moͤglich machen, wie viel das Schiff ganz und in ſeinen Tei- len bei einer gewoͤhnlichen Wirkung des Windes und der Wellen, wodurch doch kein Teil zerbrochen wor- den oder verloren gegangen, gelitten habe? Zwei bis zur Unmoͤglichkeit genaue Unterſuchungen wuͤr- den erfodert werden, die eine von dem Zuſtande des Schiffes und aller ſeiner Teile beim Abſegeln, und die zweite bei der Ankunft. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0086" n="78"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> verlies. Es iſt das Mittel eines Erwerbs fuͤr deſſen<lb/> Eigner, der den Betrag der mit jeder Reiſe noht-<lb/> wendig werdenden Reparaturen durch die von dem<lb/> Schiffe verdiente Fracht eben ſo wol einzuholen ſu-<lb/> chen muß, als ein Fuhrmann die Abnuzung ſeines<lb/> Wagens, ja ſelbſt ſeiner Pferde auf ſein Fuhrlohn<lb/> ſchlaͤgt, und nur dann beſtehen kann, wenn er nicht<lb/> zu wenig darauf gerechnet hat. Auf dieſen Ver-<lb/> ſchleis an dem Schiffe, und inſonderheit an deſſen<lb/> Geraͤhtſchaften, wird als einen unabwendlichen Ver-<lb/> luſt bei Aufmachung der Groſſen Averei hinausgeſe-<lb/> hen, und dem Schiffe, wenn ihm etwas dergleichen<lb/> zu erſezen iſt, ein Dritteil wegen der vor dem Un-<lb/> gluͤksfall ſchon vorausgeſezten Abnuzung abgeſchla-<lb/> gen. Der Verſicherer kann alſo nicht auf ſich neh-<lb/> men, dem Eigner dies Werkzeug ſeines Erwerbs<lb/> ganz Schadenfrei zu erhalten. Wenn er es aber,<lb/> gereizt durch eine ſehr hohe Praͤmie, wirklich taͤhte,<lb/> wie wuͤrde man hintennach die Entſcheidung moͤglich<lb/> machen, wie viel das Schiff ganz und in ſeinen Tei-<lb/> len bei einer gewoͤhnlichen Wirkung des Windes und<lb/> der Wellen, wodurch doch kein Teil zerbrochen wor-<lb/> den oder verloren gegangen, gelitten habe? Zwei<lb/> bis zur Unmoͤglichkeit genaue Unterſuchungen wuͤr-<lb/> den erfodert werden, die eine von dem Zuſtande des<lb/> Schiffes und aller ſeiner Teile beim Abſegeln, und<lb/> die zweite bei der Ankunft.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [78/0086]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
verlies. Es iſt das Mittel eines Erwerbs fuͤr deſſen
Eigner, der den Betrag der mit jeder Reiſe noht-
wendig werdenden Reparaturen durch die von dem
Schiffe verdiente Fracht eben ſo wol einzuholen ſu-
chen muß, als ein Fuhrmann die Abnuzung ſeines
Wagens, ja ſelbſt ſeiner Pferde auf ſein Fuhrlohn
ſchlaͤgt, und nur dann beſtehen kann, wenn er nicht
zu wenig darauf gerechnet hat. Auf dieſen Ver-
ſchleis an dem Schiffe, und inſonderheit an deſſen
Geraͤhtſchaften, wird als einen unabwendlichen Ver-
luſt bei Aufmachung der Groſſen Averei hinausgeſe-
hen, und dem Schiffe, wenn ihm etwas dergleichen
zu erſezen iſt, ein Dritteil wegen der vor dem Un-
gluͤksfall ſchon vorausgeſezten Abnuzung abgeſchla-
gen. Der Verſicherer kann alſo nicht auf ſich neh-
men, dem Eigner dies Werkzeug ſeines Erwerbs
ganz Schadenfrei zu erhalten. Wenn er es aber,
gereizt durch eine ſehr hohe Praͤmie, wirklich taͤhte,
wie wuͤrde man hintennach die Entſcheidung moͤglich
machen, wie viel das Schiff ganz und in ſeinen Tei-
len bei einer gewoͤhnlichen Wirkung des Windes und
der Wellen, wodurch doch kein Teil zerbrochen wor-
den oder verloren gegangen, gelitten habe? Zwei
bis zur Unmoͤglichkeit genaue Unterſuchungen wuͤr-
den erfodert werden, die eine von dem Zuſtande des
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