Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 3. Von den Assecuranzen. Sie verbieten aber nicht, die Gefahr vom Lande bisaufs Land zu bestimmen. Dem Kaufmann kann dies nicht gleichgültig sein, wenn er sich ganz sicher stellen will. Denn in sehr vielen Seepläzen ist sein Gut wesentlichen Gefahren ausgesezt, bevor es über den Kiel des Schiffes gelangt, und wenn es das Schiff wieder verläßt. Dies sind diejenigen, zu welchen kein grosses oder gar kein Seeschiff kommen kann, ohne auf einer unruhigen Rhede oder in Vor- häfen zu löschen, von und zu welchen die Fahrt in Lichtern (an der Ostsee nennt man sie Bordings) über wilde Gewässer geht. So ist es mit den meisten Preussischen Häfen bewandt. Auf unserer Elbe ist diese Gefahr unerheblich, auch wenn ein grosses Schiff auf vier Meilen von der Stadt löschen oder seine lezte Ladung einnehmen muß. Diese Gefahr wird nun freilich von dem Assecuradör übernommen; es giebt aber in Ansehung der Grossen Averei hiebei allerlei zu bedenken, worüber die Seerechte nicht gleichstimmig entscheiden. In der Polize auf Schiffe (oder aufs Casco) wird E 2
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. Sie verbieten aber nicht, die Gefahr vom Lande bisaufs Land zu beſtimmen. Dem Kaufmann kann dies nicht gleichguͤltig ſein, wenn er ſich ganz ſicher ſtellen will. Denn in ſehr vielen Seeplaͤzen iſt ſein Gut weſentlichen Gefahren ausgeſezt, bevor es uͤber den Kiel des Schiffes gelangt, und wenn es das Schiff wieder verlaͤßt. Dies ſind diejenigen, zu welchen kein groſſes oder gar kein Seeſchiff kommen kann, ohne auf einer unruhigen Rhede oder in Vor- haͤfen zu loͤſchen, von und zu welchen die Fahrt in Lichtern (an der Oſtſee nennt man ſie Bordings) uͤber wilde Gewaͤſſer geht. So iſt es mit den meiſten Preuſſiſchen Haͤfen bewandt. Auf unſerer Elbe iſt dieſe Gefahr unerheblich, auch wenn ein groſſes Schiff auf vier Meilen von der Stadt loͤſchen oder ſeine lezte Ladung einnehmen muß. Dieſe Gefahr wird nun freilich von dem Aſſecuradoͤr uͤbernommen; es giebt aber in Anſehung der Groſſen Averei hiebei allerlei zu bedenken, woruͤber die Seerechte nicht gleichſtimmig entſcheiden. In der Polize auf Schiffe (oder aufs Caſco) wird E 2
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Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
Sie verbieten aber nicht, die Gefahr vom Lande bis
aufs Land zu beſtimmen. Dem Kaufmann kann
dies nicht gleichguͤltig ſein, wenn er ſich ganz ſicher
ſtellen will. Denn in ſehr vielen Seeplaͤzen iſt ſein
Gut weſentlichen Gefahren ausgeſezt, bevor es uͤber
den Kiel des Schiffes gelangt, und wenn es das
Schiff wieder verlaͤßt. Dies ſind diejenigen, zu
welchen kein groſſes oder gar kein Seeſchiff kommen
kann, ohne auf einer unruhigen Rhede oder in Vor-
haͤfen zu loͤſchen, von und zu welchen die Fahrt in
Lichtern (an der Oſtſee nennt man ſie Bordings) uͤber
wilde Gewaͤſſer geht. So iſt es mit den meiſten
Preuſſiſchen Haͤfen bewandt. Auf unſerer Elbe iſt
dieſe Gefahr unerheblich, auch wenn ein groſſes
Schiff auf vier Meilen von der Stadt loͤſchen oder
ſeine lezte Ladung einnehmen muß. Dieſe Gefahr
wird nun freilich von dem Aſſecuradoͤr uͤbernommen;
es giebt aber in Anſehung der Groſſen Averei hiebei
allerlei zu bedenken, woruͤber die Seerechte nicht
gleichſtimmig entſcheiden.
In der Polize auf Schiffe (oder aufs Caſco) wird
die Gefahr von dem Tage und der Stunde
an gerechnet, da das Schiff ſeine Ladung
oder Ballaſt einzunehmen angefangen,
bis es an dem Beſtimmungsorte ſeine
Ladung voͤllig geloͤſcht hat. Das iſt an ſich
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