Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Inhalt. §. 3. Von dem Schiffahrtswucher (Foenusnauticum) der Alten. S. 95. -- 4. Von der diesem ähnlichen Bodmerei. 97. -- 5. Deren Uebereinstimmung mit der Groß-Aventure. 98. -- 6. Veranlassung der Bodmerei in unsern Zeiten. 99. -- 7. Von der Befugniß des Schiffers, in einem Nohthaven Waaren zu Gelde zu machen. 102. -- 8. Wo dies nicht geschehen kann, ist er zur Bodmerei genötigt. 103. -- 9. Die Bodmereischuld wird zur grossen Averei geschlagen 105. -- 10. Wie die Versicherer und Assecuranz- compagnien die Bodmerei abzuwen- den suchen. 106. Anhang vom Strandrechte. -- 11. Billigkeit eines ungewöhnlichen Lohns der Hülfe bei Strandungsfällen. 108. -- 12. Kein Regent sollte sich eines Anteils an demselben anmaassen; wie diese Anmaassung entstanden, von den Regenten aufgegeben, izt aber von Dänemark zu strenge behauptet werde. 110. Inhalt. §. 3. Von dem Schiffahrtswucher (Foenusnauticum) der Alten. S. 95. — 4. Von der dieſem aͤhnlichen Bodmerei. 97. — 5. Deren Uebereinſtimmung mit der Groß-Aventure. 98. — 6. Veranlaſſung der Bodmerei in unſern Zeiten. 99. — 7. Von der Befugniß des Schiffers, in einem Nohthaven Waaren zu Gelde zu machen. 102. — 8. Wo dies nicht geſchehen kann, iſt er zur Bodmerei genoͤtigt. 103. — 9. Die Bodmereiſchuld wird zur groſſen Averei geſchlagen 105. — 10. Wie die Verſicherer und Aſſecuranz- compagnien die Bodmerei abzuwen- den ſuchen. 106. Anhang vom Strandrechte. — 11. Billigkeit eines ungewoͤhnlichen Lohns der Huͤlfe bei Strandungsfaͤllen. 108. — 12. Kein Regent ſollte ſich eines Anteils an demſelben anmaaſſen; wie dieſe Anmaaſſung entſtanden, von den Regenten aufgegeben, izt aber von Daͤnemark zu ſtrenge behauptet werde. 110. <TEI> <text> <back> <div type="contents"> <list> <item><pb facs="#f0386" n="378"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/> §. 3. Von dem Schiffahrtswucher (<hi rendition="#aq">Foenus<lb/> nauticum</hi>) der Alten. <space dim="horizontal"/> S. 95.</item><lb/> <item>— 4. Von der dieſem aͤhnlichen Bodmerei. <space dim="horizontal"/> 97.</item><lb/> <item>— 5. Deren Uebereinſtimmung mit der<lb/> Groß-Aventure. <space dim="horizontal"/> 98.</item><lb/> <item>— 6. Veranlaſſung der Bodmerei in unſern<lb/> Zeiten. <space dim="horizontal"/> 99.</item><lb/> <item>— 7. Von der Befugniß des Schiffers, in<lb/> einem Nohthaven Waaren zu Gelde<lb/> zu machen. <space dim="horizontal"/> 102.</item><lb/> <item>— 8. Wo dies nicht geſchehen kann, iſt er<lb/> zur Bodmerei genoͤtigt. <space dim="horizontal"/> 103.</item><lb/> <item>— 9. Die Bodmereiſchuld wird zur groſſen<lb/> Averei geſchlagen <space dim="horizontal"/> 105.</item><lb/> <item>— 10. Wie die Verſicherer und Aſſecuranz-<lb/> compagnien die Bodmerei abzuwen-<lb/> den ſuchen. <space dim="horizontal"/> 106.<lb/><hi rendition="#c">Anhang vom Strandrechte.</hi></item><lb/> <item>— 11. Billigkeit eines ungewoͤhnlichen Lohns<lb/> der Huͤlfe bei Strandungsfaͤllen. <space dim="horizontal"/> 108.</item><lb/> <item>— 12. Kein Regent ſollte ſich eines Anteils<lb/> an demſelben anmaaſſen; wie dieſe<lb/> Anmaaſſung entſtanden, von den<lb/> Regenten aufgegeben, izt aber von<lb/> Daͤnemark zu ſtrenge behauptet<lb/> werde. <space dim="horizontal"/> 110.<lb/></item> </list> </div> </back> </text> </TEI> [378/0386]
Inhalt.
§. 3. Von dem Schiffahrtswucher (Foenus
nauticum) der Alten. S. 95.
— 4. Von der dieſem aͤhnlichen Bodmerei. 97.
— 5. Deren Uebereinſtimmung mit der
Groß-Aventure. 98.
— 6. Veranlaſſung der Bodmerei in unſern
Zeiten. 99.
— 7. Von der Befugniß des Schiffers, in
einem Nohthaven Waaren zu Gelde
zu machen. 102.
— 8. Wo dies nicht geſchehen kann, iſt er
zur Bodmerei genoͤtigt. 103.
— 9. Die Bodmereiſchuld wird zur groſſen
Averei geſchlagen 105.
— 10. Wie die Verſicherer und Aſſecuranz-
compagnien die Bodmerei abzuwen-
den ſuchen. 106.
Anhang vom Strandrechte.
— 11. Billigkeit eines ungewoͤhnlichen Lohns
der Huͤlfe bei Strandungsfaͤllen. 108.
— 12. Kein Regent ſollte ſich eines Anteils
an demſelben anmaaſſen; wie dieſe
Anmaaſſung entſtanden, von den
Regenten aufgegeben, izt aber von
Daͤnemark zu ſtrenge behauptet
werde. 110.
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