Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.C. 9. Anmerk. über Handlungsrechte. eigentliche besondre Handlungs-Gericht die Admira-lität. Aber diese hat nur die Entscheidung über Asse- curanz- und Seevorfälle, und auch diese nicht in lezter Instanz. Mit der Britischen Admiralität ist es fast eben so bewandt. In dem südlichen Europa bestehen die sogenannten Consulats-Gerichte. Aber selbst in handelnden Staaten hat man grosse Mühe, ein ei- gentliches Handlungsgericht aus Kaufleuten zu sam- meln, so lange noch dem Kaufmann die Vorkennt nisse fehlen, und er die gewöhnliche Verachtung für sie hegt, ohne welche ein Richter in seiner Entschei- dung immer verlegen ist, er mag mit dem Geschäfte selbst so bekannt sein, als er will. §. 13. In den meisten Staaten gehen also die aus der C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte. eigentliche beſondre Handlungs-Gericht die Admira-litaͤt. Aber dieſe hat nur die Entſcheidung uͤber Aſſe- curanz- und Seevorfaͤlle, und auch dieſe nicht in lezter Inſtanz. Mit der Britiſchen Admiralitaͤt iſt es faſt eben ſo bewandt. In dem ſuͤdlichen Europa beſtehen die ſogenannten Conſulats-Gerichte. Aber ſelbſt in handelnden Staaten hat man groſſe Muͤhe, ein ei- gentliches Handlungsgericht aus Kaufleuten zu ſam- meln, ſo lange noch dem Kaufmann die Vorkennt niſſe fehlen, und er die gewoͤhnliche Verachtung fuͤr ſie hegt, ohne welche ein Richter in ſeiner Entſchei- dung immer verlegen iſt, er mag mit dem Geſchaͤfte ſelbſt ſo bekannt ſein, als er will. §. 13. In den meiſten Staaten gehen alſo die aus der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0373" n="365"/><fw place="top" type="header">C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.</fw><lb/> eigentliche beſondre Handlungs-Gericht die Admira-<lb/> litaͤt. Aber dieſe hat nur die Entſcheidung uͤber Aſſe-<lb/> curanz- und Seevorfaͤlle, und auch dieſe nicht in lezter<lb/> Inſtanz. Mit der Britiſchen Admiralitaͤt iſt es faſt<lb/> eben ſo bewandt. In dem ſuͤdlichen Europa beſtehen<lb/> die ſogenannten Conſulats-Gerichte. Aber ſelbſt in<lb/> handelnden Staaten hat man groſſe Muͤhe, ein ei-<lb/> gentliches Handlungsgericht aus Kaufleuten zu ſam-<lb/> meln, ſo lange noch dem Kaufmann die Vorkennt<lb/> niſſe fehlen, und er die gewoͤhnliche Verachtung fuͤr<lb/> ſie hegt, ohne welche ein Richter in ſeiner Entſchei-<lb/> dung immer verlegen iſt, er mag mit dem Geſchaͤfte<lb/> ſelbſt ſo bekannt ſein, als er will.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 13.</head><lb/> <p>In den meiſten Staaten gehen alſo die aus der<lb/> Handlung entſtehenden Streitigkeiten wenigſtens in<lb/> lezter Inſtanz zu den gewoͤhnlichen Gerichten, deren<lb/> Mitglieder eigentliche Rechtsgelehrte ſind. Wenn<lb/> ich annehme, daß viele dieſer Maͤnner um ſo viel ver-<lb/> legener bei Handlungsvroceſſen ſind, je rechtſchaffener<lb/> ſie ſind, und je lebhafter ihr Wunſch iſt, nach beſtem<lb/> Wiſſen und Gewiſſen uͤber ſolche Faͤlle zu entſcheiden,<lb/> ſo rechne ich auf deren Beiſtimmung. Ich wage es<lb/> daher, ſolchen Maͤnnern, inſonderheit den Referen-<lb/> ten in ſolchen Haͤndeln, einen zwiefachen Raht zu<lb/> geben:</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [365/0373]
C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.
eigentliche beſondre Handlungs-Gericht die Admira-
litaͤt. Aber dieſe hat nur die Entſcheidung uͤber Aſſe-
curanz- und Seevorfaͤlle, und auch dieſe nicht in lezter
Inſtanz. Mit der Britiſchen Admiralitaͤt iſt es faſt
eben ſo bewandt. In dem ſuͤdlichen Europa beſtehen
die ſogenannten Conſulats-Gerichte. Aber ſelbſt in
handelnden Staaten hat man groſſe Muͤhe, ein ei-
gentliches Handlungsgericht aus Kaufleuten zu ſam-
meln, ſo lange noch dem Kaufmann die Vorkennt
niſſe fehlen, und er die gewoͤhnliche Verachtung fuͤr
ſie hegt, ohne welche ein Richter in ſeiner Entſchei-
dung immer verlegen iſt, er mag mit dem Geſchaͤfte
ſelbſt ſo bekannt ſein, als er will.
§. 13.
In den meiſten Staaten gehen alſo die aus der
Handlung entſtehenden Streitigkeiten wenigſtens in
lezter Inſtanz zu den gewoͤhnlichen Gerichten, deren
Mitglieder eigentliche Rechtsgelehrte ſind. Wenn
ich annehme, daß viele dieſer Maͤnner um ſo viel ver-
legener bei Handlungsvroceſſen ſind, je rechtſchaffener
ſie ſind, und je lebhafter ihr Wunſch iſt, nach beſtem
Wiſſen und Gewiſſen uͤber ſolche Faͤlle zu entſcheiden,
ſo rechne ich auf deren Beiſtimmung. Ich wage es
daher, ſolchen Maͤnnern, inſonderheit den Referen-
ten in ſolchen Haͤndeln, einen zwiefachen Raht zu
geben:
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |