Für kleine, insonderheit für Freistaaten, die durch den Zwischenhandel blühen, sind wenige oder gar keine Maasregeln der Handlungs-Politik in Ansehung der Schiffahrt anwendbar. Denn nicht leicht eine derselben kann gewählt werden, ohne der Freiheit der Handlung, die von ihnen durchaus behauptet werden muß, einigen Eintrag zu tuhn, oder ohne dem Kauf- mann in demjenigen, was seine Sparsamkeit ihm anräht, einen gewissen Zwang anzulegen. Er muß das Schiff wählen dürfen, welches sich ihm zur wol- feilsten Fracht anbietet, oder auf welches er die Asse- curanz am wolfeilsten finden kann, es mag ein ein- heimisches oder ein fremdes sein. Auch der Schiffs- Bau hängt in solchen Staaten von Umständen ab, welche durch politische Verfügungen nicht regiert wer- den können. Der Zwischenhandel führt solchen Hä- fen manches fremde Schiff zu, welches der Kaufmann wolfeiler kaufen, als auf den Werften seiner Stadt bauen lassen kann. Prämien auf den einheimischen Schiffsbau zu sezen, wäre zwar ein Mittel zu dessen Ermunterung. Aber diese Prämien müßten sehr groß sein, wenn deren Zwek erfüllt werden sollte. In unserm Hamburg ist daher die Frachtfahrt ein gleich freies Gewerbe für einheimische und fremde. So enge die Grenzen sind, innerhalb welcher die See für die Hamburgische Flagge frei ist, so hängt
C. 6. In Anſehung der Schiffahrt.
§. 22.
Fuͤr kleine, inſonderheit fuͤr Freiſtaaten, die durch den Zwiſchenhandel bluͤhen, ſind wenige oder gar keine Maasregeln der Handlungs-Politik in Anſehung der Schiffahrt anwendbar. Denn nicht leicht eine derſelben kann gewaͤhlt werden, ohne der Freiheit der Handlung, die von ihnen durchaus behauptet werden muß, einigen Eintrag zu tuhn, oder ohne dem Kauf- mann in demjenigen, was ſeine Sparſamkeit ihm anraͤht, einen gewiſſen Zwang anzulegen. Er muß das Schiff waͤhlen duͤrfen, welches ſich ihm zur wol- feilſten Fracht anbietet, oder auf welches er die Aſſe- curanz am wolfeilſten finden kann, es mag ein ein- heimiſches oder ein fremdes ſein. Auch der Schiffs- Bau haͤngt in ſolchen Staaten von Umſtaͤnden ab, welche durch politiſche Verfuͤgungen nicht regiert wer- den koͤnnen. Der Zwiſchenhandel fuͤhrt ſolchen Haͤ- fen manches fremde Schiff zu, welches der Kaufmann wolfeiler kaufen, als auf den Werften ſeiner Stadt bauen laſſen kann. Praͤmien auf den einheimiſchen Schiffsbau zu ſezen, waͤre zwar ein Mittel zu deſſen Ermunterung. Aber dieſe Praͤmien muͤßten ſehr groß ſein, wenn deren Zwek erfuͤllt werden ſollte. In unſerm Hamburg iſt daher die Frachtfahrt ein gleich freies Gewerbe fuͤr einheimiſche und fremde. So enge die Grenzen ſind, innerhalb welcher die See fuͤr die Hamburgiſche Flagge frei iſt, ſo haͤngt
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C. 6. In Anſehung der Schiffahrt.
§. 22.
Fuͤr kleine, inſonderheit fuͤr Freiſtaaten, die durch
den Zwiſchenhandel bluͤhen, ſind wenige oder gar
keine Maasregeln der Handlungs-Politik in Anſehung
der Schiffahrt anwendbar. Denn nicht leicht eine
derſelben kann gewaͤhlt werden, ohne der Freiheit der
Handlung, die von ihnen durchaus behauptet werden
muß, einigen Eintrag zu tuhn, oder ohne dem Kauf-
mann in demjenigen, was ſeine Sparſamkeit ihm
anraͤht, einen gewiſſen Zwang anzulegen. Er muß
das Schiff waͤhlen duͤrfen, welches ſich ihm zur wol-
feilſten Fracht anbietet, oder auf welches er die Aſſe-
curanz am wolfeilſten finden kann, es mag ein ein-
heimiſches oder ein fremdes ſein. Auch der Schiffs-
Bau haͤngt in ſolchen Staaten von Umſtaͤnden ab,
welche durch politiſche Verfuͤgungen nicht regiert wer-
den koͤnnen. Der Zwiſchenhandel fuͤhrt ſolchen Haͤ-
fen manches fremde Schiff zu, welches der Kaufmann
wolfeiler kaufen, als auf den Werften ſeiner Stadt
bauen laſſen kann. Praͤmien auf den einheimiſchen
Schiffsbau zu ſezen, waͤre zwar ein Mittel zu deſſen
Ermunterung. Aber dieſe Praͤmien muͤßten ſehr
groß ſein, wenn deren Zwek erfuͤllt werden ſollte.
In unſerm Hamburg iſt daher die Frachtfahrt ein
gleich freies Gewerbe fuͤr einheimiſche und fremde.
So enge die Grenzen ſind, innerhalb welcher die
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/321>, abgerufen am 21.11.2024.
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