Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 7. Von den Bankerotten. brauch und Verschwendung verwandt haben. Kurz,nur ein wirklicher Kaufmann sollte eigentlich Banke- rott machen dürfen, jene aber dem gewöhnlichen gegen schlechte Schuldner Statt habenden Gange im- merhin ausgesezt bleiben. Es dient solchen Leuten gewiß zu ihrem Nuzen und Frommen, und hält sie ab, ihre kleine keinen eigentlichen Unglüksfällen aus- gesezte Wirtschaft so leichtsinnig zu treiben, als man sie es da tuhn sieht, wo sie gleich bei dem Anfange derselben ihre Aussicht darauf hinaus nehmen können, daß sie, wenn sie eine Zeitlang gepraßt und ge- schwelgt haben, durch einen förmlichen Bankerott sich jeder Anfoderung an sie entziehen und wieder rein waschen können. Dieß aber ist ein wesentlicher Fehler mancher solcher Verordnungen, daß man nicht nur Hülfspersonen der Handlung, wie z. E. Maklern und Buchhaltern, sondern auch Handwer- kern und Leuten aller Art, die von festgeseztem oder zufälligem Verdienste leben, ein ordentliches Fallisse- ment erlaubt, und ihnen mehr oder weniger die Vor- teile angedeihen läßt, welche nur die billige Rüksicht auf die Unfälle der Handlung in diese Verordnungen gebracht hat. Es sind der Menschen nur sehr we- nige, die sich gewöhnen können, mit fremdem Gelde gewissenhaft umzugehen und nicht in dasselbe zu grei- fen, wenn ihre Bedürfnisse sie dazu veranlassen. Auch der noch nicht unredliche Mann rechnet darauf Cap. 7. Von den Bankerotten. brauch und Verſchwendung verwandt haben. Kurz,nur ein wirklicher Kaufmann ſollte eigentlich Banke- rott machen duͤrfen, jene aber dem gewoͤhnlichen gegen ſchlechte Schuldner Statt habenden Gange im- merhin ausgeſezt bleiben. Es dient ſolchen Leuten gewiß zu ihrem Nuzen und Frommen, und haͤlt ſie ab, ihre kleine keinen eigentlichen Ungluͤksfaͤllen aus- geſezte Wirtſchaft ſo leichtſinnig zu treiben, als man ſie es da tuhn ſieht, wo ſie gleich bei dem Anfange derſelben ihre Ausſicht darauf hinaus nehmen koͤnnen, daß ſie, wenn ſie eine Zeitlang gepraßt und ge- ſchwelgt haben, durch einen foͤrmlichen Bankerott ſich jeder Anfoderung an ſie entziehen und wieder rein waſchen koͤnnen. Dieß aber iſt ein weſentlicher Fehler mancher ſolcher Verordnungen, daß man nicht nur Huͤlfsperſonen der Handlung, wie z. E. Maklern und Buchhaltern, ſondern auch Handwer- kern und Leuten aller Art, die von feſtgeſeztem oder zufaͤlligem Verdienſte leben, ein ordentliches Falliſſe- ment erlaubt, und ihnen mehr oder weniger die Vor- teile angedeihen laͤßt, welche nur die billige Ruͤkſicht auf die Unfaͤlle der Handlung in dieſe Verordnungen gebracht hat. Es ſind der Menſchen nur ſehr we- nige, die ſich gewoͤhnen koͤnnen, mit fremdem Gelde gewiſſenhaft umzugehen und nicht in daſſelbe zu grei- fen, wenn ihre Beduͤrfniſſe ſie dazu veranlaſſen. Auch der noch nicht unredliche Mann rechnet darauf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0173" n="165"/><fw place="top" type="header">Cap. 7. Von den Bankerotten.</fw><lb/> brauch und Verſchwendung verwandt haben. Kurz,<lb/> nur ein wirklicher Kaufmann ſollte eigentlich Banke-<lb/> rott machen duͤrfen, jene aber dem gewoͤhnlichen<lb/> gegen ſchlechte Schuldner Statt habenden Gange im-<lb/> merhin ausgeſezt bleiben. Es dient ſolchen Leuten<lb/> gewiß zu ihrem Nuzen und Frommen, und haͤlt ſie<lb/> ab, ihre kleine keinen eigentlichen Ungluͤksfaͤllen aus-<lb/> geſezte Wirtſchaft ſo leichtſinnig zu treiben, als man<lb/> ſie es da tuhn ſieht, wo ſie gleich bei dem Anfange<lb/> derſelben ihre Ausſicht darauf hinaus nehmen koͤnnen,<lb/> daß ſie, wenn ſie eine Zeitlang gepraßt und ge-<lb/> ſchwelgt haben, durch einen foͤrmlichen Bankerott<lb/> ſich jeder Anfoderung an ſie entziehen und wieder<lb/> rein waſchen koͤnnen. Dieß aber iſt ein weſentlicher<lb/> Fehler mancher ſolcher Verordnungen, daß man<lb/> nicht nur Huͤlfsperſonen der Handlung, wie z. E.<lb/> Maklern und Buchhaltern, ſondern auch Handwer-<lb/> kern und Leuten aller Art, die von feſtgeſeztem oder<lb/> zufaͤlligem Verdienſte leben, ein ordentliches Falliſſe-<lb/> ment erlaubt, und ihnen mehr oder weniger die Vor-<lb/> teile angedeihen laͤßt, welche nur die billige Ruͤkſicht<lb/> auf die Unfaͤlle der Handlung in dieſe Verordnungen<lb/> gebracht hat. Es ſind der Menſchen nur ſehr we-<lb/> nige, die ſich gewoͤhnen koͤnnen, mit fremdem Gelde<lb/> gewiſſenhaft umzugehen und nicht in daſſelbe zu grei-<lb/> fen, wenn ihre Beduͤrfniſſe ſie dazu veranlaſſen.<lb/> Auch der noch nicht unredliche Mann rechnet darauf<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [165/0173]
Cap. 7. Von den Bankerotten.
brauch und Verſchwendung verwandt haben. Kurz,
nur ein wirklicher Kaufmann ſollte eigentlich Banke-
rott machen duͤrfen, jene aber dem gewoͤhnlichen
gegen ſchlechte Schuldner Statt habenden Gange im-
merhin ausgeſezt bleiben. Es dient ſolchen Leuten
gewiß zu ihrem Nuzen und Frommen, und haͤlt ſie
ab, ihre kleine keinen eigentlichen Ungluͤksfaͤllen aus-
geſezte Wirtſchaft ſo leichtſinnig zu treiben, als man
ſie es da tuhn ſieht, wo ſie gleich bei dem Anfange
derſelben ihre Ausſicht darauf hinaus nehmen koͤnnen,
daß ſie, wenn ſie eine Zeitlang gepraßt und ge-
ſchwelgt haben, durch einen foͤrmlichen Bankerott
ſich jeder Anfoderung an ſie entziehen und wieder
rein waſchen koͤnnen. Dieß aber iſt ein weſentlicher
Fehler mancher ſolcher Verordnungen, daß man
nicht nur Huͤlfsperſonen der Handlung, wie z. E.
Maklern und Buchhaltern, ſondern auch Handwer-
kern und Leuten aller Art, die von feſtgeſeztem oder
zufaͤlligem Verdienſte leben, ein ordentliches Falliſſe-
ment erlaubt, und ihnen mehr oder weniger die Vor-
teile angedeihen laͤßt, welche nur die billige Ruͤkſicht
auf die Unfaͤlle der Handlung in dieſe Verordnungen
gebracht hat. Es ſind der Menſchen nur ſehr we-
nige, die ſich gewoͤhnen koͤnnen, mit fremdem Gelde
gewiſſenhaft umzugehen und nicht in daſſelbe zu grei-
fen, wenn ihre Beduͤrfniſſe ſie dazu veranlaſſen.
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