kommen einigermassen hoffen kann. Freilich ist dies bei jedem andern Concurs den Gläubigern unverbo- ten, wenn sie Güte üben wollen. Es ist auch bei Bankerotten nicht Pflicht jedes einzelnen Gläubi- gers, in einen solchen Vergleich zu willigen, wenn er gleich von allen übrigen angenommen ist. Aber durch Gründe des Mitleidens und der Nachsicht, die bei dem wirklich unglüklichen Kaufmann vorzüglich Statt finden, ist es so sehr zur Gewohnheit gewor- den, daß es freilich in einigen Städten und Ländern in vielen Fällen zum Misbrauch ausartet, und ein mit Schlauheit gemachter Bankerott wirklich ein Mittel zur Vermehrung des Wolstandes für man- chen wird.
Zwei Ursachen wirken hiebei insonderheit mit ein. Die erste ist die Gewöhnung des grossen Kauf- manns an den Verlust durch böse Schulden, die ihn zu einer Art von Gleichgültigkeit vorbereitet, bei welcher er das, was er aus einem Bankerott an dessen Ende durch einen Accord rettet, gewissermassen als gewonnen ansieht. Ich kann nicht unbemerkt lassen, daß der bei vorfallenden Bankerotten gewöhnliche Ausdruk: der oder der hat so viel Tausend Tahler verloren, dem Credit des verlierenden oft sehr schäd- lich ist. Man hört nur die im Concurs stekkende Summe nennen, und erfährt selten hintennach,
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
kommen einigermaſſen hoffen kann. Freilich iſt dies bei jedem andern Concurs den Glaͤubigern unverbo- ten, wenn ſie Guͤte uͤben wollen. Es iſt auch bei Bankerotten nicht Pflicht jedes einzelnen Glaͤubi- gers, in einen ſolchen Vergleich zu willigen, wenn er gleich von allen uͤbrigen angenommen iſt. Aber durch Gruͤnde des Mitleidens und der Nachſicht, die bei dem wirklich ungluͤklichen Kaufmann vorzuͤglich Statt finden, iſt es ſo ſehr zur Gewohnheit gewor- den, daß es freilich in einigen Staͤdten und Laͤndern in vielen Faͤllen zum Misbrauch ausartet, und ein mit Schlauheit gemachter Bankerott wirklich ein Mittel zur Vermehrung des Wolſtandes fuͤr man- chen wird.
Zwei Urſachen wirken hiebei inſonderheit mit ein. Die erſte iſt die Gewoͤhnung des groſſen Kauf- manns an den Verluſt durch boͤſe Schulden, die ihn zu einer Art von Gleichguͤltigkeit vorbereitet, bei welcher er das, was er aus einem Bankerott an deſſen Ende durch einen Accord rettet, gewiſſermaſſen als gewonnen anſieht. Ich kann nicht unbemerkt laſſen, daß der bei vorfallenden Bankerotten gewoͤhnliche Ausdruk: der oder der hat ſo viel Tauſend Tahler verloren, dem Credit des verlierenden oft ſehr ſchaͤd- lich iſt. Man hoͤrt nur die im Concurs ſtekkende Summe nennen, und erfaͤhrt ſelten hintennach,
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
kommen einigermaſſen hoffen kann. Freilich iſt dies
bei jedem andern Concurs den Glaͤubigern unverbo-
ten, wenn ſie Guͤte uͤben wollen. Es iſt auch bei
Bankerotten nicht Pflicht jedes einzelnen Glaͤubi-
gers, in einen ſolchen Vergleich zu willigen, wenn
er gleich von allen uͤbrigen angenommen iſt. Aber
durch Gruͤnde des Mitleidens und der Nachſicht, die
bei dem wirklich ungluͤklichen Kaufmann vorzuͤglich
Statt finden, iſt es ſo ſehr zur Gewohnheit gewor-
den, daß es freilich in einigen Staͤdten und Laͤndern
in vielen Faͤllen zum Misbrauch ausartet, und ein
mit Schlauheit gemachter Bankerott wirklich ein
Mittel zur Vermehrung des Wolſtandes fuͤr man-
chen wird.
Zwei Urſachen wirken hiebei inſonderheit mit
ein. Die erſte iſt die Gewoͤhnung des groſſen Kauf-
manns an den Verluſt durch boͤſe Schulden, die ihn
zu einer Art von Gleichguͤltigkeit vorbereitet, bei
welcher er das, was er aus einem Bankerott an deſſen
Ende durch einen Accord rettet, gewiſſermaſſen als
gewonnen anſieht. Ich kann nicht unbemerkt laſſen,
daß der bei vorfallenden Bankerotten gewoͤhnliche
Ausdruk: der oder der hat ſo viel Tauſend Tahler
verloren, dem Credit des verlierenden oft ſehr ſchaͤd-
lich iſt. Man hoͤrt nur die im Concurs ſtekkende
Summe nennen, und erfaͤhrt ſelten hintennach,
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/170>, abgerufen am 16.07.2024.
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