Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. Bürger nicht drükken. Wer seinen Wechsel nicht andem lezten Verfalltage, die Fristtage mit eingerech- net, bezahlen kann, und nun der Pfändung oder persönlichen Haft ausweichen will, zu welcher sein Wechselgläubiger nicht blos befugt, sondern, wenn er sein Recht nicht ganz verlieren will, gehalten ist, muß diesen Schritt tuhn. Die Benennung Bankerott deutet darauf hinaus, 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. Buͤrger nicht druͤkken. Wer ſeinen Wechſel nicht andem lezten Verfalltage, die Friſttage mit eingerech- net, bezahlen kann, und nun der Pfaͤndung oder perſoͤnlichen Haft ausweichen will, zu welcher ſein Wechſelglaͤubiger nicht blos befugt, ſondern, wenn er ſein Recht nicht ganz verlieren will, gehalten iſt, muß dieſen Schritt tuhn. Die Benennung Bankerott deutet darauf hinaus, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0166" n="158"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> Buͤrger nicht druͤkken. Wer ſeinen Wechſel nicht an<lb/> dem lezten Verfalltage, die Friſttage mit eingerech-<lb/> net, bezahlen kann, und nun der Pfaͤndung oder<lb/> perſoͤnlichen Haft ausweichen will, zu welcher ſein<lb/> Wechſelglaͤubiger nicht blos befugt, ſondern, wenn er<lb/> ſein Recht nicht ganz verlieren will, gehalten iſt,<lb/> muß dieſen Schritt tuhn.</p><lb/> <p>Die Benennung Bankerott deutet darauf hinaus,<lb/> daß derſelbe urſpruͤnglich die Aufhebung oder den<lb/> Bruch einer Wechſelbank zur Folge hatte. Denn<lb/> die Bedeutung des Worts Bank als Tiſch, oder<lb/> Privatcaſſe der Wechsler, oder uͤberhaupt ſolcher<lb/> Maͤnner, die mit Geldgeſchaͤften auch als Kaufleute<lb/> zu tuhn hatten, iſt gewiß aͤlter, als die oͤffentlichen<lb/> Banken. Im Altertuhm hies der Geldwechsler<lb/><hi rendition="#aq">Trapezita</hi>. Eine ihrer Griechiſchen Ableitung nach<lb/> dem Wort, <hi rendition="#g">Banker</hi>, ganz gleich geltende Benen-<lb/> nung! So gewoͤhnlich nun die <hi rendition="#aq">Ceſſio Bonorum,</hi><lb/> oder die Aufgebung ſeines Eigentuhms an die Gerichte<lb/> von Alters her geweſen iſt, ſo bekam dieſe Hand-<lb/> lung die erwaͤhnte Benennung, wenn ein Kaufmann<lb/> ſich dazu genoͤtigt ſah und ſeine Wechſel- und Geldge-<lb/> ſchaͤfte dadurch ins Stokken geriethen. Seine <hi rendition="#g">Bank</hi><lb/> war nun, ſo zu reden, <hi rendition="#g">gebrochen</hi>. Allein die bei<lb/> ſolchen Schritten ſo oft ſich entdekkende, oder von<lb/> unwilligen Glaͤubigern auch oft ohne Grund ange-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [158/0166]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Buͤrger nicht druͤkken. Wer ſeinen Wechſel nicht an
dem lezten Verfalltage, die Friſttage mit eingerech-
net, bezahlen kann, und nun der Pfaͤndung oder
perſoͤnlichen Haft ausweichen will, zu welcher ſein
Wechſelglaͤubiger nicht blos befugt, ſondern, wenn er
ſein Recht nicht ganz verlieren will, gehalten iſt,
muß dieſen Schritt tuhn.
Die Benennung Bankerott deutet darauf hinaus,
daß derſelbe urſpruͤnglich die Aufhebung oder den
Bruch einer Wechſelbank zur Folge hatte. Denn
die Bedeutung des Worts Bank als Tiſch, oder
Privatcaſſe der Wechsler, oder uͤberhaupt ſolcher
Maͤnner, die mit Geldgeſchaͤften auch als Kaufleute
zu tuhn hatten, iſt gewiß aͤlter, als die oͤffentlichen
Banken. Im Altertuhm hies der Geldwechsler
Trapezita. Eine ihrer Griechiſchen Ableitung nach
dem Wort, Banker, ganz gleich geltende Benen-
nung! So gewoͤhnlich nun die Ceſſio Bonorum,
oder die Aufgebung ſeines Eigentuhms an die Gerichte
von Alters her geweſen iſt, ſo bekam dieſe Hand-
lung die erwaͤhnte Benennung, wenn ein Kaufmann
ſich dazu genoͤtigt ſah und ſeine Wechſel- und Geldge-
ſchaͤfte dadurch ins Stokken geriethen. Seine Bank
war nun, ſo zu reden, gebrochen. Allein die bei
ſolchen Schritten ſo oft ſich entdekkende, oder von
unwilligen Glaͤubigern auch oft ohne Grund ange-
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