Dies Buch, wenn es sorgfältig und ordentlich geschrieben ist, hat bei Gerichten in vorkommenden Streitfällen die Kraft des Beweises, und gilt als ein Document in der eigenen Sache des Kaufmanns. Dies hat von dem Memorial noch nicht Statt.
§. 13.
Es ist indessen klar daß der Kaufmann noch ausser diesen drei oder zwei wesentlich nohtwendigen Büchern, andere Rechnungen zu führen nötig hat, um seine Geschäfte mit Ordnung zu übersehen. Ei- nige derselben sind in jeder Handlung, andere nach den besondern Umständen der Handlung eines Orts und der Art der Handlung nötig. Eben so sind auch einzelne mehr oder weniger nötig. Ein Rechnungs Buch von allgemeiner Nohtwendigkeit ist:
1) Das Lager-Buch. Kein Kaufmann kann seine Geschäfte mit Ordnung treiben, wenn er nicht weiß, was für Waaren durch Einkauf oder Com- mission in sein Lager kommen oder durch Verkauf aus seinem Lager gehen. Dazu wäre freilich genug, wenn die Art, Gewicht und Maasse derselben richtig verzeichnet, und Ausgabe und Einnahme an Ge- wicht oder Maasse berechnet würden. Allein man benuzt das Lager-Buch, um auch die Waaren, die es enthält, nach dem Geldes-Wehrt beim Einkauf
K 2
Cap. 6. Vom Buchhalten.
Dies Buch, wenn es ſorgfaͤltig und ordentlich geſchrieben iſt, hat bei Gerichten in vorkommenden Streitfaͤllen die Kraft des Beweiſes, und gilt als ein Document in der eigenen Sache des Kaufmanns. Dies hat von dem Memorial noch nicht Statt.
§. 13.
Es iſt indeſſen klar daß der Kaufmann noch auſſer dieſen drei oder zwei weſentlich nohtwendigen Buͤchern, andere Rechnungen zu fuͤhren noͤtig hat, um ſeine Geſchaͤfte mit Ordnung zu uͤberſehen. Ei- nige derſelben ſind in jeder Handlung, andere nach den beſondern Umſtaͤnden der Handlung eines Orts und der Art der Handlung noͤtig. Eben ſo ſind auch einzelne mehr oder weniger noͤtig. Ein Rechnungs Buch von allgemeiner Nohtwendigkeit iſt:
1) Das Lager-Buch. Kein Kaufmann kann ſeine Geſchaͤfte mit Ordnung treiben, wenn er nicht weiß, was fuͤr Waaren durch Einkauf oder Com- miſſion in ſein Lager kommen oder durch Verkauf aus ſeinem Lager gehen. Dazu waͤre freilich genug, wenn die Art, Gewicht und Maaſſe derſelben richtig verzeichnet, und Ausgabe und Einnahme an Ge- wicht oder Maaſſe berechnet wuͤrden. Allein man benuzt das Lager-Buch, um auch die Waaren, die es enthaͤlt, nach dem Geldes-Wehrt beim Einkauf
K 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0155"n="147"/><fwplace="top"type="header">Cap. 6. Vom Buchhalten.</fw><lb/><p>Dies Buch, wenn es ſorgfaͤltig und ordentlich<lb/>
geſchrieben iſt, hat bei Gerichten in vorkommenden<lb/>
Streitfaͤllen die Kraft des Beweiſes, und gilt als<lb/>
ein Document in der eigenen Sache des Kaufmanns.<lb/>
Dies hat von dem Memorial noch nicht Statt.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 13.</head><lb/><p>Es iſt indeſſen klar daß der Kaufmann noch<lb/>
auſſer dieſen drei oder zwei weſentlich nohtwendigen<lb/>
Buͤchern, andere Rechnungen zu fuͤhren noͤtig hat,<lb/>
um ſeine Geſchaͤfte mit Ordnung zu uͤberſehen. Ei-<lb/>
nige derſelben ſind in jeder Handlung, andere nach<lb/>
den beſondern Umſtaͤnden der Handlung eines Orts<lb/>
und der Art der Handlung noͤtig. Eben ſo ſind auch<lb/>
einzelne mehr oder weniger noͤtig. Ein Rechnungs<lb/>
Buch von allgemeiner Nohtwendigkeit iſt:</p><lb/><p>1) Das <hirendition="#g">Lager-Buch</hi>. Kein Kaufmann kann<lb/>ſeine Geſchaͤfte mit Ordnung treiben, wenn er nicht<lb/>
weiß, was fuͤr Waaren durch Einkauf oder Com-<lb/>
miſſion in ſein Lager kommen oder durch Verkauf<lb/>
aus ſeinem Lager gehen. Dazu waͤre freilich genug,<lb/>
wenn die Art, Gewicht und Maaſſe derſelben richtig<lb/>
verzeichnet, und Ausgabe und Einnahme an Ge-<lb/>
wicht oder Maaſſe berechnet wuͤrden. Allein man<lb/>
benuzt das Lager-Buch, um auch die Waaren, die<lb/>
es enthaͤlt, nach dem Geldes-Wehrt beim Einkauf<lb/><fwplace="bottom"type="sig">K 2</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[147/0155]
Cap. 6. Vom Buchhalten.
Dies Buch, wenn es ſorgfaͤltig und ordentlich
geſchrieben iſt, hat bei Gerichten in vorkommenden
Streitfaͤllen die Kraft des Beweiſes, und gilt als
ein Document in der eigenen Sache des Kaufmanns.
Dies hat von dem Memorial noch nicht Statt.
§. 13.
Es iſt indeſſen klar daß der Kaufmann noch
auſſer dieſen drei oder zwei weſentlich nohtwendigen
Buͤchern, andere Rechnungen zu fuͤhren noͤtig hat,
um ſeine Geſchaͤfte mit Ordnung zu uͤberſehen. Ei-
nige derſelben ſind in jeder Handlung, andere nach
den beſondern Umſtaͤnden der Handlung eines Orts
und der Art der Handlung noͤtig. Eben ſo ſind auch
einzelne mehr oder weniger noͤtig. Ein Rechnungs
Buch von allgemeiner Nohtwendigkeit iſt:
1) Das Lager-Buch. Kein Kaufmann kann
ſeine Geſchaͤfte mit Ordnung treiben, wenn er nicht
weiß, was fuͤr Waaren durch Einkauf oder Com-
miſſion in ſein Lager kommen oder durch Verkauf
aus ſeinem Lager gehen. Dazu waͤre freilich genug,
wenn die Art, Gewicht und Maaſſe derſelben richtig
verzeichnet, und Ausgabe und Einnahme an Ge-
wicht oder Maaſſe berechnet wuͤrden. Allein man
benuzt das Lager-Buch, um auch die Waaren, die
es enthaͤlt, nach dem Geldes-Wehrt beim Einkauf
K 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/155>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.