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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl.
in dem dem grossen Kaufmann gewöhnlichen Wege
ihren Teil gewinnen. Aber wann auf grosse Markt-
pläze Einkaufs-Commissionen gegeben werden, so
kann auch der ehrlichste und grosmühtigste Kaufmann
nicht umhin, selbst in dem Fall die dort übliche
Curtage zu berechnen, wenn er den Gegenstand der
Commission aus seinem eigenen Waarenlager nimmt.
Denn gesezt, er berechnet jenen die Curtage nicht, so
wird dieser dadurch verwöhnt und in andern Fällen
schwierig werden, wenn ihm die Curtage den Um-
ständen nach berechnet werden muß. Man mögte
sagen: aber dann zieht ja der Commissionär einen
ihm nicht gebührenden Gewinn, der doch bei Waa-
ren fast durchgängig 5/6 p. C. beträgt. Allein der
gutdenkende Kaufmann wendet diese Curtage zur
ausserordentlichen Belohnung seiner Handlungsbe-
dienten an. Hiezu hat er auch aus folgendem Grun-
de Recht: In jeder grossen Handelstadt sind zwar eine
Zahl beeidigter Makler, in Hamburg etwa drei hun-
dert. Aber kein Gesez kann den Kaufmann verpflich-
ten, nicht auch andere Unterhändler zu brauchen, de-
ren Lohn dann so gut, wie der des Makler, die gewöhn-
liche Curtage ist. Er kann also auch seine Hand-
lungsbedienten dazu brauchen, und tuht dies wirklich
in vielen Fällen, insonderheit bei Assecuranzen.
Wenn er also einen Handel selbst ohne Makler schließt,
oder eine auf seinem Lager befindliche Waare dem aus-

4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
in dem dem groſſen Kaufmann gewoͤhnlichen Wege
ihren Teil gewinnen. Aber wann auf groſſe Markt-
plaͤze Einkaufs-Commiſſionen gegeben werden, ſo
kann auch der ehrlichſte und grosmuͤhtigſte Kaufmann
nicht umhin, ſelbſt in dem Fall die dort uͤbliche
Curtage zu berechnen, wenn er den Gegenſtand der
Commiſſion aus ſeinem eigenen Waarenlager nimmt.
Denn geſezt, er berechnet jenen die Curtage nicht, ſo
wird dieſer dadurch verwoͤhnt und in andern Faͤllen
ſchwierig werden, wenn ihm die Curtage den Um-
ſtaͤnden nach berechnet werden muß. Man moͤgte
ſagen: aber dann zieht ja der Commiſſionaͤr einen
ihm nicht gebuͤhrenden Gewinn, der doch bei Waa-
ren faſt durchgaͤngig ⅚ p. C. betraͤgt. Allein der
gutdenkende Kaufmann wendet dieſe Curtage zur
auſſerordentlichen Belohnung ſeiner Handlungsbe-
dienten an. Hiezu hat er auch aus folgendem Grun-
de Recht: In jeder groſſen Handelſtadt ſind zwar eine
Zahl beeidigter Makler, in Hamburg etwa drei hun-
dert. Aber kein Geſez kann den Kaufmann verpflich-
ten, nicht auch andere Unterhaͤndler zu brauchen, de-
ren Lohn dann ſo gut, wie der des Makler, die gewoͤhn-
liche Curtage iſt. Er kann alſo auch ſeine Hand-
lungsbedienten dazu brauchen, und tuht dies wirklich
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oder eine auf ſeinem Lager befindliche Waare dem aus-

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[126/0134] 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. in dem dem groſſen Kaufmann gewoͤhnlichen Wege ihren Teil gewinnen. Aber wann auf groſſe Markt- plaͤze Einkaufs-Commiſſionen gegeben werden, ſo kann auch der ehrlichſte und grosmuͤhtigſte Kaufmann nicht umhin, ſelbſt in dem Fall die dort uͤbliche Curtage zu berechnen, wenn er den Gegenſtand der Commiſſion aus ſeinem eigenen Waarenlager nimmt. Denn geſezt, er berechnet jenen die Curtage nicht, ſo wird dieſer dadurch verwoͤhnt und in andern Faͤllen ſchwierig werden, wenn ihm die Curtage den Um- ſtaͤnden nach berechnet werden muß. Man moͤgte ſagen: aber dann zieht ja der Commiſſionaͤr einen ihm nicht gebuͤhrenden Gewinn, der doch bei Waa- ren faſt durchgaͤngig ⅚ p. C. betraͤgt. Allein der gutdenkende Kaufmann wendet dieſe Curtage zur auſſerordentlichen Belohnung ſeiner Handlungsbe- dienten an. Hiezu hat er auch aus folgendem Grun- de Recht: In jeder groſſen Handelſtadt ſind zwar eine Zahl beeidigter Makler, in Hamburg etwa drei hun- dert. Aber kein Geſez kann den Kaufmann verpflich- ten, nicht auch andere Unterhaͤndler zu brauchen, de- ren Lohn dann ſo gut, wie der des Makler, die gewoͤhn- liche Curtage iſt. Er kann alſo auch ſeine Hand- lungsbedienten dazu brauchen, und tuht dies wirklich in vielen Faͤllen, inſonderheit bei Aſſecuranzen. Wenn er alſo einen Handel ſelbſt ohne Makler ſchließt, oder eine auf ſeinem Lager befindliche Waare dem aus-

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/134>, abgerufen am 21.11.2024.