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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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Cap. 5. Von der Makelei.
allen Credit verlieren, der, um sich von einem ihn
gereuenden Handel los zu sagen, zum Vorwand
nehmen würde, daß seinem Contracte die von den
Gesezen vorgeschriebene mehrere Förmlichkeit fehlte.

Jezt also ist in jedem Staat, welcher Handelsge-
seze hat, festgesezt, daß das einzelne Zeugnis des Mak-
lers hinreiche, um dem Handels-Contraet seine völ-
lige Bündigkeit zu geben, um hintennach, wenn
Streit über denselben entsteht, für den einen oder
den andern Teil zu entscheiden. Zwar nötiget nichts
Kaufleute, die sich einander hinlänglich trauen, ih-
ren Handel ohne Zuziehung des Maklers zu schliessen.
Insonderheit in Assecuranzen kann dies keine erhebli-
che Folge haben. Denn da entscheidet die Police mit
den in dieselbe eingefüllten Worten und der Unter-
schrift des Assecuradörs. Die Aussage des Maklers
kann nichts hinzutuhn noch davon abnehmen. Auch
bei Wechseln kann keine erhebliche Irrung entstehen,
wenn der Curs ohne Zuziehung des Maklers beredet
wird. Aber bei einem Waarenhandel mögte man
es für sehr verfänglich halten, wenn ein solcher ohne
Makler geschlossen wird. Doch habe ich schon ge-
sagt, daß dies nur unter Kaufleuten vorgehe, die
sich einander trauen. Wo aber dies Zutrauen nicht
ganz fest ist, wird auch nach geschlossenem Handel der
Makler herbeigerufen und ihm von beiden Teilen er-

Cap. 5. Von der Makelei.
allen Credit verlieren, der, um ſich von einem ihn
gereuenden Handel los zu ſagen, zum Vorwand
nehmen wuͤrde, daß ſeinem Contracte die von den
Geſezen vorgeſchriebene mehrere Foͤrmlichkeit fehlte.

Jezt alſo iſt in jedem Staat, welcher Handelsge-
ſeze hat, feſtgeſezt, daß das einzelne Zeugnis des Mak-
lers hinreiche, um dem Handels-Contraet ſeine voͤl-
lige Buͤndigkeit zu geben, um hintennach, wenn
Streit uͤber denſelben entſteht, fuͤr den einen oder
den andern Teil zu entſcheiden. Zwar noͤtiget nichts
Kaufleute, die ſich einander hinlaͤnglich trauen, ih-
ren Handel ohne Zuziehung des Maklers zu ſchlieſſen.
Inſonderheit in Aſſecuranzen kann dies keine erhebli-
che Folge haben. Denn da entſcheidet die Police mit
den in dieſelbe eingefuͤllten Worten und der Unter-
ſchrift des Aſſecuradoͤrs. Die Ausſage des Maklers
kann nichts hinzutuhn noch davon abnehmen. Auch
bei Wechſeln kann keine erhebliche Irrung entſtehen,
wenn der Curs ohne Zuziehung des Maklers beredet
wird. Aber bei einem Waarenhandel moͤgte man
es fuͤr ſehr verfaͤnglich halten, wenn ein ſolcher ohne
Makler geſchloſſen wird. Doch habe ich ſchon ge-
ſagt, daß dies nur unter Kaufleuten vorgehe, die
ſich einander trauen. Wo aber dies Zutrauen nicht
ganz feſt iſt, wird auch nach geſchloſſenem Handel der
Makler herbeigerufen und ihm von beiden Teilen er-

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[119/0127] Cap. 5. Von der Makelei. allen Credit verlieren, der, um ſich von einem ihn gereuenden Handel los zu ſagen, zum Vorwand nehmen wuͤrde, daß ſeinem Contracte die von den Geſezen vorgeſchriebene mehrere Foͤrmlichkeit fehlte. Jezt alſo iſt in jedem Staat, welcher Handelsge- ſeze hat, feſtgeſezt, daß das einzelne Zeugnis des Mak- lers hinreiche, um dem Handels-Contraet ſeine voͤl- lige Buͤndigkeit zu geben, um hintennach, wenn Streit uͤber denſelben entſteht, fuͤr den einen oder den andern Teil zu entſcheiden. Zwar noͤtiget nichts Kaufleute, die ſich einander hinlaͤnglich trauen, ih- ren Handel ohne Zuziehung des Maklers zu ſchlieſſen. Inſonderheit in Aſſecuranzen kann dies keine erhebli- che Folge haben. Denn da entſcheidet die Police mit den in dieſelbe eingefuͤllten Worten und der Unter- ſchrift des Aſſecuradoͤrs. Die Ausſage des Maklers kann nichts hinzutuhn noch davon abnehmen. Auch bei Wechſeln kann keine erhebliche Irrung entſtehen, wenn der Curs ohne Zuziehung des Maklers beredet wird. Aber bei einem Waarenhandel moͤgte man es fuͤr ſehr verfaͤnglich halten, wenn ein ſolcher ohne Makler geſchloſſen wird. Doch habe ich ſchon ge- ſagt, daß dies nur unter Kaufleuten vorgehe, die ſich einander trauen. Wo aber dies Zutrauen nicht ganz feſt iſt, wird auch nach geſchloſſenem Handel der Makler herbeigerufen und ihm von beiden Teilen er-

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/127>, abgerufen am 21.11.2024.