Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl.
Schiffes kann mit neuen Unfällen begleitet sein,
welche den Schiffer nötigen, zum zweiten mal einen
Nohthafen zu suchen, und abermals Geld auf Bod-
merei zu nehmen. Dann aber ist der Fall nicht blos
möglich, sondern auch nicht so gar selten, daß eben
dies Schiff strandet oder grosse Beschädigungen leidet,
ehe es den Bestimmungs-Hafen erreichet. Ja es ist
auch nicht ganz unmöglich, daß von Einem Schiffe
dreimal Bodmerei genommen wird. In diesen Fäl-
len geben die Geseze dem lezten Bodmeristen den Vor-
zug vor seinen Vorgängern. Auch dies ist natürlich:
denn der lezte Bodmerist ist in eben dem Verhältnis
gegen seine Vorgänger, in welchem der erste gegen
die Eigner und Assecuradöre sich befand.

§. 10.

Diese aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder
werden gewöhnlich zu einer schweren Last für die Teil-
nehmenden, und sind auch nach einem glüklichen
Ende der Reise als ein beträchtlicher Verlust am Schiff
und Gut anzusehen, es mag nun derselbe die Eigner
oder die Versicherer treffen. Ein grosser Kaufmann,
der viele Schiffe in der See hat, und noch mehr ein
Assecuradör, der auf weit mehr Schiffe versichert,
als von welchen ein Privatmann Eigentühmer sein
kann, wird daher alle mögliche Mittel anwenden, um
den Geldfressenden Bodmerei-Contracten auszuwei-

4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Schiffes kann mit neuen Unfaͤllen begleitet ſein,
welche den Schiffer noͤtigen, zum zweiten mal einen
Nohthafen zu ſuchen, und abermals Geld auf Bod-
merei zu nehmen. Dann aber iſt der Fall nicht blos
moͤglich, ſondern auch nicht ſo gar ſelten, daß eben
dies Schiff ſtrandet oder groſſe Beſchaͤdigungen leidet,
ehe es den Beſtimmungs-Hafen erreichet. Ja es iſt
auch nicht ganz unmoͤglich, daß von Einem Schiffe
dreimal Bodmerei genommen wird. In dieſen Faͤl-
len geben die Geſeze dem lezten Bodmeriſten den Vor-
zug vor ſeinen Vorgaͤngern. Auch dies iſt natuͤrlich:
denn der lezte Bodmeriſt iſt in eben dem Verhaͤltnis
gegen ſeine Vorgaͤnger, in welchem der erſte gegen
die Eigner und Aſſecuradoͤre ſich befand.

§. 10.

Dieſe aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder
werden gewoͤhnlich zu einer ſchweren Laſt fuͤr die Teil-
nehmenden, und ſind auch nach einem gluͤklichen
Ende der Reiſe als ein betraͤchtlicher Verluſt am Schiff
und Gut anzuſehen, es mag nun derſelbe die Eigner
oder die Verſicherer treffen. Ein groſſer Kaufmann,
der viele Schiffe in der See hat, und noch mehr ein
Aſſecuradoͤr, der auf weit mehr Schiffe verſichert,
als von welchen ein Privatmann Eigentuͤhmer ſein
kann, wird daher alle moͤgliche Mittel anwenden, um
den Geldfreſſenden Bodmerei-Contracten auszuwei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0114" n="106"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Hu&#x0364;lfsge&#x017F;cha&#x0364;ften der Handl.</fw><lb/>
Schiffes kann mit neuen Unfa&#x0364;llen begleitet &#x017F;ein,<lb/>
welche den Schiffer no&#x0364;tigen, zum zweiten mal einen<lb/>
Nohthafen zu &#x017F;uchen, und abermals Geld auf Bod-<lb/>
merei zu nehmen. Dann aber i&#x017F;t der Fall nicht blos<lb/>
mo&#x0364;glich, &#x017F;ondern auch nicht &#x017F;o gar &#x017F;elten, daß eben<lb/>
dies Schiff &#x017F;trandet oder gro&#x017F;&#x017F;e Be&#x017F;cha&#x0364;digungen leidet,<lb/>
ehe es den Be&#x017F;timmungs-Hafen erreichet. Ja es i&#x017F;t<lb/>
auch nicht ganz unmo&#x0364;glich, daß von Einem Schiffe<lb/>
dreimal Bodmerei genommen wird. In die&#x017F;en Fa&#x0364;l-<lb/>
len geben die Ge&#x017F;eze dem lezten Bodmeri&#x017F;ten den Vor-<lb/>
zug vor &#x017F;einen Vorga&#x0364;ngern. Auch dies i&#x017F;t natu&#x0364;rlich:<lb/>
denn der lezte Bodmeri&#x017F;t i&#x017F;t in eben dem Verha&#x0364;ltnis<lb/>
gegen &#x017F;eine Vorga&#x0364;nger, in welchem der er&#x017F;te gegen<lb/>
die Eigner und A&#x017F;&#x017F;ecurado&#x0364;re &#x017F;ich befand.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 10.</head><lb/>
                <p>Die&#x017F;e aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder<lb/>
werden gewo&#x0364;hnlich zu einer &#x017F;chweren La&#x017F;t fu&#x0364;r die Teil-<lb/>
nehmenden, und &#x017F;ind auch nach einem glu&#x0364;klichen<lb/>
Ende der Rei&#x017F;e als ein betra&#x0364;chtlicher Verlu&#x017F;t am Schiff<lb/>
und Gut anzu&#x017F;ehen, es mag nun der&#x017F;elbe die Eigner<lb/>
oder die Ver&#x017F;icherer treffen. Ein gro&#x017F;&#x017F;er Kaufmann,<lb/>
der viele Schiffe in der See hat, und noch mehr ein<lb/>
A&#x017F;&#x017F;ecurado&#x0364;r, der auf weit mehr Schiffe ver&#x017F;ichert,<lb/>
als von welchen ein Privatmann Eigentu&#x0364;hmer &#x017F;ein<lb/>
kann, wird daher alle mo&#x0364;gliche Mittel anwenden, um<lb/>
den Geldfre&#x017F;&#x017F;enden Bodmerei-Contracten auszuwei-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[106/0114] 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. Schiffes kann mit neuen Unfaͤllen begleitet ſein, welche den Schiffer noͤtigen, zum zweiten mal einen Nohthafen zu ſuchen, und abermals Geld auf Bod- merei zu nehmen. Dann aber iſt der Fall nicht blos moͤglich, ſondern auch nicht ſo gar ſelten, daß eben dies Schiff ſtrandet oder groſſe Beſchaͤdigungen leidet, ehe es den Beſtimmungs-Hafen erreichet. Ja es iſt auch nicht ganz unmoͤglich, daß von Einem Schiffe dreimal Bodmerei genommen wird. In dieſen Faͤl- len geben die Geſeze dem lezten Bodmeriſten den Vor- zug vor ſeinen Vorgaͤngern. Auch dies iſt natuͤrlich: denn der lezte Bodmeriſt iſt in eben dem Verhaͤltnis gegen ſeine Vorgaͤnger, in welchem der erſte gegen die Eigner und Aſſecuradoͤre ſich befand. §. 10. Dieſe aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder werden gewoͤhnlich zu einer ſchweren Laſt fuͤr die Teil- nehmenden, und ſind auch nach einem gluͤklichen Ende der Reiſe als ein betraͤchtlicher Verluſt am Schiff und Gut anzuſehen, es mag nun derſelbe die Eigner oder die Verſicherer treffen. Ein groſſer Kaufmann, der viele Schiffe in der See hat, und noch mehr ein Aſſecuradoͤr, der auf weit mehr Schiffe verſichert, als von welchen ein Privatmann Eigentuͤhmer ſein kann, wird daher alle moͤgliche Mittel anwenden, um den Geldfreſſenden Bodmerei-Contracten auszuwei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/114
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/114>, abgerufen am 03.12.2024.