Gegenstand derselben mag Schiff oder Güter sein. Sind es Güter, so ist freilich Bodmerei auf diesel- ben und Vorschuß auf Grosse Aventure ganz und gar Ein Ding. Ich habe also davon nichts mehr zu sagen Anlaß, aber desto mehr in Ansehung der zum Bodmereinehmen genötigten Schiffe. Ich muß nur noch bemerken, daß man den Gläubiger in Bodmerei-Contracten den Bodmereigeber oder Bodmeristen, den Schuldner aber den Bod- mereinehmer benenne.
§. 6.
Der Veranlassungen, für ein ganzes Schiff oder für einen Teil desselben einen lastigen Bodmerei- Contract einzugehen, sind in unsern Zeiten vornehm- lich zwei: die erste ist der §. 3. von mir angegebenen, welche in alten Zeiten Statt hatte, ähnlich, nemlich die Hofnung, mit dem Schiff eine Fracht zu verdienen, welche reichlich genug lohnt, um die hohe Bodmerei- Prämie tragen zu können. Man nehme z. B. an, ein Schiff liege in einem Ostseeischen Hafen zu einer Zeit, da ein Krieg ausbricht, und die Frachten uner- wartet hoch für neutrale Schiffe steigen. Dem Schiffer wird eine Certepartie angeboten, welche er nicht schliessen kann, weil sein Schiff einer starken Reparatur bedarf, die nun schnell vollführt werden muß, und um so viel mehr kostet. Er würde
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Cap. 4. Von der Bodmerei.
Gegenſtand derſelben mag Schiff oder Guͤter ſein. Sind es Guͤter, ſo iſt freilich Bodmerei auf dieſel- ben und Vorſchuß auf Groſſe Aventure ganz und gar Ein Ding. Ich habe alſo davon nichts mehr zu ſagen Anlaß, aber deſto mehr in Anſehung der zum Bodmereinehmen genoͤtigten Schiffe. Ich muß nur noch bemerken, daß man den Glaͤubiger in Bodmerei-Contracten den Bodmereigeber oder Bodmeriſten, den Schuldner aber den Bod- mereinehmer benenne.
§. 6.
Der Veranlaſſungen, fuͤr ein ganzes Schiff oder fuͤr einen Teil deſſelben einen laſtigen Bodmerei- Contract einzugehen, ſind in unſern Zeiten vornehm- lich zwei: die erſte iſt der §. 3. von mir angegebenen, welche in alten Zeiten Statt hatte, aͤhnlich, nemlich die Hofnung, mit dem Schiff eine Fracht zu verdienen, welche reichlich genug lohnt, um die hohe Bodmerei- Praͤmie tragen zu koͤnnen. Man nehme z. B. an, ein Schiff liege in einem Oſtſeeiſchen Hafen zu einer Zeit, da ein Krieg ausbricht, und die Frachten uner- wartet hoch fuͤr neutrale Schiffe ſteigen. Dem Schiffer wird eine Certepartie angeboten, welche er nicht ſchlieſſen kann, weil ſein Schiff einer ſtarken Reparatur bedarf, die nun ſchnell vollfuͤhrt werden muß, und um ſo viel mehr koſtet. Er wuͤrde
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Cap. 4. Von der Bodmerei.
Gegenſtand derſelben mag Schiff oder Guͤter ſein.
Sind es Guͤter, ſo iſt freilich Bodmerei auf dieſel-
ben und Vorſchuß auf Groſſe Aventure ganz und gar
Ein Ding. Ich habe alſo davon nichts mehr zu
ſagen Anlaß, aber deſto mehr in Anſehung der zum
Bodmereinehmen genoͤtigten Schiffe. Ich muß
nur noch bemerken, daß man den Glaͤubiger in
Bodmerei-Contracten den Bodmereigeber oder
Bodmeriſten, den Schuldner aber den Bod-
mereinehmer benenne.
§. 6.
Der Veranlaſſungen, fuͤr ein ganzes Schiff oder
fuͤr einen Teil deſſelben einen laſtigen Bodmerei-
Contract einzugehen, ſind in unſern Zeiten vornehm-
lich zwei: die erſte iſt der §. 3. von mir angegebenen,
welche in alten Zeiten Statt hatte, aͤhnlich, nemlich
die Hofnung, mit dem Schiff eine Fracht zu verdienen,
welche reichlich genug lohnt, um die hohe Bodmerei-
Praͤmie tragen zu koͤnnen. Man nehme z. B. an,
ein Schiff liege in einem Oſtſeeiſchen Hafen zu einer
Zeit, da ein Krieg ausbricht, und die Frachten uner-
wartet hoch fuͤr neutrale Schiffe ſteigen. Dem
Schiffer wird eine Certepartie angeboten, welche er
nicht ſchlieſſen kann, weil ſein Schiff einer ſtarken
Reparatur bedarf, die nun ſchnell vollfuͤhrt werden
muß, und um ſo viel mehr koſtet. Er wuͤrde
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/107>, abgerufen am 16.02.2025.
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