Die natürlichste Veranlassung, ein Seeschiff zu bauen und auszurüsten, entsteht dem Kaufmann aus seinem eigenen Handel. Will er Waaren über See versenden oder kommen lassen, so ist er freilich am besten daran, wenn er sein eignes Schiff dazu an- wenden kann, oder höchstens mit einzelnen seiner Mitbürger sich vereinigen darf, um es zu befrachten. Vor Alters war es wirklich so damit bewandt, als der Kaufleute weniger waren, ihre Handlung nicht viele Zweige hatte, und nicht auf so manche Pläze gieng. Damals waren auch die Schiffe kleiner, und also ein einziger Kaufmann mehr im Stande, als jezt, dem kleinen Schiffe seine ganze Ladung zu ge- ben. In den mittlern Zeiten mag es schon anders da- mit bewandt gewesen sein. Ich habe oben B. 3. C. 5. §. 9. angeführt, daß in den Hamburgischen alten Com- panien die sogenannten Vögte verpflichtet waren, mit den Schiffen der ältern Mitglieder als Cargadöre zu gehen, welches darauf zu deuten scheint, daß die Ladungen der Seeschiffe das Eigentuhm mehrerer Kaufleute enthielten. Denn der Kaufmann, wel- cher ein Schiff allein befrachtete, fand es gewis ge- rahtener, einen Handlungs-Bedienten mitgehen zu lassen, welcher mehr von ihm abhing, als ein solcher Vogt. In entfernten Weltgegenden, wo es doch auch Kaufleute giebt, die über See handeln, in Ara-
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
§. 2.
Die natuͤrlichſte Veranlaſſung, ein Seeſchiff zu bauen und auszuruͤſten, entſteht dem Kaufmann aus ſeinem eigenen Handel. Will er Waaren uͤber See verſenden oder kommen laſſen, ſo iſt er freilich am beſten daran, wenn er ſein eignes Schiff dazu an- wenden kann, oder hoͤchſtens mit einzelnen ſeiner Mitbuͤrger ſich vereinigen darf, um es zu befrachten. Vor Alters war es wirklich ſo damit bewandt, als der Kaufleute weniger waren, ihre Handlung nicht viele Zweige hatte, und nicht auf ſo manche Plaͤze gieng. Damals waren auch die Schiffe kleiner, und alſo ein einziger Kaufmann mehr im Stande, als jezt, dem kleinen Schiffe ſeine ganze Ladung zu ge- ben. In den mittlern Zeiten mag es ſchon anders da- mit bewandt geweſen ſein. Ich habe oben B. 3. C. 5. §. 9. angefuͤhrt, daß in den Hamburgiſchen alten Com- panien die ſogenannten Voͤgte verpflichtet waren, mit den Schiffen der aͤltern Mitglieder als Cargadoͤre zu gehen, welches darauf zu deuten ſcheint, daß die Ladungen der Seeſchiffe das Eigentuhm mehrerer Kaufleute enthielten. Denn der Kaufmann, wel- cher ein Schiff allein befrachtete, fand es gewis ge- rahtener, einen Handlungs-Bedienten mitgehen zu laſſen, welcher mehr von ihm abhing, als ein ſolcher Vogt. In entfernten Weltgegenden, wo es doch auch Kaufleute giebt, die uͤber See handeln, in Ara-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0010"n="2"/><fwplace="top"type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.</fw><lb/><divn="5"><head>§. 2.</head><lb/><p>Die natuͤrlichſte Veranlaſſung, ein Seeſchiff zu<lb/>
bauen und auszuruͤſten, entſteht dem Kaufmann aus<lb/>ſeinem eigenen Handel. Will er Waaren uͤber See<lb/>
verſenden oder kommen laſſen, ſo iſt er freilich am<lb/>
beſten daran, wenn er ſein eignes Schiff dazu an-<lb/>
wenden kann, oder hoͤchſtens mit einzelnen ſeiner<lb/>
Mitbuͤrger ſich vereinigen darf, um es zu befrachten.<lb/>
Vor Alters war es wirklich ſo damit bewandt, als<lb/>
der Kaufleute weniger waren, ihre Handlung nicht<lb/>
viele Zweige hatte, und nicht auf ſo manche Plaͤze<lb/>
gieng. Damals waren auch die Schiffe kleiner, und<lb/>
alſo ein einziger Kaufmann mehr im Stande, als<lb/>
jezt, dem kleinen Schiffe ſeine ganze Ladung zu ge-<lb/>
ben. In den mittlern Zeiten mag es ſchon anders da-<lb/>
mit bewandt geweſen ſein. Ich habe oben B. 3. C. 5.<lb/>
§. 9. angefuͤhrt, daß in den Hamburgiſchen alten Com-<lb/>
panien die ſogenannten Voͤgte verpflichtet waren, mit<lb/>
den Schiffen der aͤltern Mitglieder als Cargadoͤre<lb/>
zu gehen, welches darauf zu deuten ſcheint, daß die<lb/>
Ladungen der Seeſchiffe das Eigentuhm mehrerer<lb/>
Kaufleute enthielten. Denn der Kaufmann, wel-<lb/>
cher ein Schiff allein befrachtete, fand es gewis ge-<lb/>
rahtener, einen Handlungs-Bedienten mitgehen zu<lb/>
laſſen, welcher mehr von ihm abhing, als ein ſolcher<lb/>
Vogt. In entfernten Weltgegenden, wo es doch<lb/>
auch Kaufleute giebt, die uͤber See handeln, in Ara-<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[2/0010]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
§. 2.
Die natuͤrlichſte Veranlaſſung, ein Seeſchiff zu
bauen und auszuruͤſten, entſteht dem Kaufmann aus
ſeinem eigenen Handel. Will er Waaren uͤber See
verſenden oder kommen laſſen, ſo iſt er freilich am
beſten daran, wenn er ſein eignes Schiff dazu an-
wenden kann, oder hoͤchſtens mit einzelnen ſeiner
Mitbuͤrger ſich vereinigen darf, um es zu befrachten.
Vor Alters war es wirklich ſo damit bewandt, als
der Kaufleute weniger waren, ihre Handlung nicht
viele Zweige hatte, und nicht auf ſo manche Plaͤze
gieng. Damals waren auch die Schiffe kleiner, und
alſo ein einziger Kaufmann mehr im Stande, als
jezt, dem kleinen Schiffe ſeine ganze Ladung zu ge-
ben. In den mittlern Zeiten mag es ſchon anders da-
mit bewandt geweſen ſein. Ich habe oben B. 3. C. 5.
§. 9. angefuͤhrt, daß in den Hamburgiſchen alten Com-
panien die ſogenannten Voͤgte verpflichtet waren, mit
den Schiffen der aͤltern Mitglieder als Cargadoͤre
zu gehen, welches darauf zu deuten ſcheint, daß die
Ladungen der Seeſchiffe das Eigentuhm mehrerer
Kaufleute enthielten. Denn der Kaufmann, wel-
cher ein Schiff allein befrachtete, fand es gewis ge-
rahtener, einen Handlungs-Bedienten mitgehen zu
laſſen, welcher mehr von ihm abhing, als ein ſolcher
Vogt. In entfernten Weltgegenden, wo es doch
auch Kaufleute giebt, die uͤber See handeln, in Ara-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/10>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.