Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. nemlich daß das Capital von beiden Teilen aufgekün-digt werden und die eingewilligte Zinse anders bere- det werden darf. So sind z. B. die Hamburgischen Stadt-Schulden oder Kammer-Briefe zwar verkäuf- lich, können aber kein Gegenstand des Handels wer- den. Denn wenn gleich einige derselben noch zu 3 p. C. stehen, da fast alle nur 21/2 p. C. geben, so kann daraus kein höherer Wehrt des Capitals ent- stehen, weil der Käufer darauf hinaus sehen muß, daß ein solcher Kammerbrief ihm eben deswegen werde aufgekündigt, und ihm nichts mehr, als das ursprüngliche Capital bezahlt werden. Aber die grössern Staaten sezen bei Contrahirung 3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl. nemlich daß das Capital von beiden Teilen aufgekuͤn-digt werden und die eingewilligte Zinſe anders bere- det werden darf. So ſind z. B. die Hamburgiſchen Stadt-Schulden oder Kammer-Briefe zwar verkaͤuf- lich, koͤnnen aber kein Gegenſtand des Handels wer- den. Denn wenn gleich einige derſelben noch zu 3 p. C. ſtehen, da faſt alle nur 2½ p. C. geben, ſo kann daraus kein hoͤherer Wehrt des Capitals ent- ſtehen, weil der Kaͤufer darauf hinaus ſehen muß, daß ein ſolcher Kammerbrief ihm eben deswegen werde aufgekuͤndigt, und ihm nichts mehr, als das urſpruͤngliche Capital bezahlt werden. Aber die groͤſſern Staaten ſezen bei Contrahirung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0314" n="292"/><fw place="top" type="header">3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.</fw><lb/> nemlich daß das Capital von beiden Teilen aufgekuͤn-<lb/> digt werden und die eingewilligte Zinſe anders bere-<lb/> det werden darf. So ſind z. B. die Hamburgiſchen<lb/> Stadt-Schulden oder Kammer-Briefe zwar verkaͤuf-<lb/> lich, koͤnnen aber kein Gegenſtand des Handels wer-<lb/> den. Denn wenn gleich einige derſelben noch zu<lb/> 3 p. C. ſtehen, da faſt alle nur 2½ p. C. geben, ſo<lb/> kann daraus kein hoͤherer Wehrt des Capitals ent-<lb/> ſtehen, weil der Kaͤufer darauf hinaus ſehen muß,<lb/> daß ein ſolcher Kammerbrief ihm eben deswegen<lb/> werde aufgekuͤndigt, und ihm nichts mehr, als das<lb/> urſpruͤngliche Capital bezahlt werden.</p><lb/> <p>Aber die groͤſſern Staaten ſezen bei Contrahirung<lb/> ihrer Schulden zur Bedingung, daß ſie zwar von<lb/> ihrer Seite, aber nicht abſeiten des Glaͤubigers duͤr-<lb/> fen gekuͤndigt, wol aber verkauft werden, bis dahin<lb/> jedoch die Zinſen feſt ſtehen. Eine Staatsſchuld,<lb/> die 5 p. C. giebt, iſt demnach mehr wehrt, als eine,<lb/> deren Zinſen nur 4 p. C. ſind. Noch dadurch wuͤr-<lb/> den ſie nicht ein Gegenſtand des Handels werden,<lb/> wenn man den Fall als nahe oder als wahrſcheinlich<lb/> anſehen koͤnnte, daß die Staaten ſie aufzukuͤndi-<lb/> gen im Stande ſein wuͤrden. Denn da wuͤrde die<lb/> Aufkuͤndigung zuvoͤrderſt bei den am hoͤchſten verzin-<lb/> ſeten Staatspapieren anfangen. Allein, ſeitdem die<lb/> groſſen Staaten angefangen haben ſo groſſe Schul-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [292/0314]
3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.
nemlich daß das Capital von beiden Teilen aufgekuͤn-
digt werden und die eingewilligte Zinſe anders bere-
det werden darf. So ſind z. B. die Hamburgiſchen
Stadt-Schulden oder Kammer-Briefe zwar verkaͤuf-
lich, koͤnnen aber kein Gegenſtand des Handels wer-
den. Denn wenn gleich einige derſelben noch zu
3 p. C. ſtehen, da faſt alle nur 2½ p. C. geben, ſo
kann daraus kein hoͤherer Wehrt des Capitals ent-
ſtehen, weil der Kaͤufer darauf hinaus ſehen muß,
daß ein ſolcher Kammerbrief ihm eben deswegen
werde aufgekuͤndigt, und ihm nichts mehr, als das
urſpruͤngliche Capital bezahlt werden.
Aber die groͤſſern Staaten ſezen bei Contrahirung
ihrer Schulden zur Bedingung, daß ſie zwar von
ihrer Seite, aber nicht abſeiten des Glaͤubigers duͤr-
fen gekuͤndigt, wol aber verkauft werden, bis dahin
jedoch die Zinſen feſt ſtehen. Eine Staatsſchuld,
die 5 p. C. giebt, iſt demnach mehr wehrt, als eine,
deren Zinſen nur 4 p. C. ſind. Noch dadurch wuͤr-
den ſie nicht ein Gegenſtand des Handels werden,
wenn man den Fall als nahe oder als wahrſcheinlich
anſehen koͤnnte, daß die Staaten ſie aufzukuͤndi-
gen im Stande ſein wuͤrden. Denn da wuͤrde die
Aufkuͤndigung zuvoͤrderſt bei den am hoͤchſten verzin-
ſeten Staatspapieren anfangen. Allein, ſeitdem die
groſſen Staaten angefangen haben ſo groſſe Schul-
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Zitationshilfe: | Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/314>, abgerufen am 16.07.2024. |