Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 5. Von Handlungs-Companien. 11) Keine Colonien müssen einer Companie untergeben werden. 12) Vielweniger müssen sie Land und Leute mit Oberherrlicher Gewalt regieren. §. 9. Fast keine dieser Regeln und Anmerkungen trift Cap. 5. Von Handlungs-Companien. 11) Keine Colonien muͤſſen einer Companie untergeben werden. 12) Vielweniger muͤſſen ſie Land und Leute mit Oberherrlicher Gewalt regieren. §. 9. Faſt keine dieſer Regeln und Anmerkungen trift <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0283" n="261"/> <fw place="top" type="header">Cap. 5. Von Handlungs-Companien.</fw><lb/> <list> <item>11) Keine Colonien muͤſſen einer Companie<lb/> untergeben werden.</item><lb/> <item>12) Vielweniger muͤſſen ſie Land und Leute mit<lb/> Oberherrlicher Gewalt regieren.</item> </list> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 9.</head><lb/> <p>Faſt keine dieſer Regeln und Anmerkungen trift<lb/> auf ſolche Companien zu, deren Zwek nicht ein unter<lb/> deren Mitglieder zu verteilender Gewinn, ſondern<lb/> vereinter Beitrag zu den Unkoſten der von vielen fuͤr<lb/> eigne Rechnung betriebenen Handlungs-Geſchaͤfte iſt.<lb/> Dies war der Zwek des Hauſa-Bundes fuͤr die dem-<lb/> ſelben angehoͤrenden Staͤdte. In vielen dieſer<lb/> Staͤdte traten abſonderliche Companien zuſammen,<lb/> und ſind noch nicht ganz erloſchen, deren Haupt-<lb/> Abſicht die gemeinſame Tragung der in gewiſſen<lb/> Handlungs-Zweigen unvermeidlichen Koſten war.<lb/> Zwar knuͤpfte ſich natuͤrlich das Recht des Alleinhan-<lb/> dels fuͤr die Mitglieder der Societaͤt daran. Denn<lb/> wie konnte man denen einen ſolchen Handel frei laſſen,<lb/> welche deſſen gemeine Laſten nicht mittrugen? Aber<lb/> ein jeder ſorgte beſonders fuͤr ſeine Vorteile in dem<lb/> natuͤrlichen Gange der Privat-Induſtrie mit denen<lb/> Kraͤften, welche ihm ſein Privat-Vermoͤgen gab.<lb/> Als ſolche Companien beſtanden in Hamburg eine<lb/> Flanderfahrer- eine Englandsfahrer- eine Schonen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [261/0283]
Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
11) Keine Colonien muͤſſen einer Companie
untergeben werden.
12) Vielweniger muͤſſen ſie Land und Leute mit
Oberherrlicher Gewalt regieren.
§. 9.
Faſt keine dieſer Regeln und Anmerkungen trift
auf ſolche Companien zu, deren Zwek nicht ein unter
deren Mitglieder zu verteilender Gewinn, ſondern
vereinter Beitrag zu den Unkoſten der von vielen fuͤr
eigne Rechnung betriebenen Handlungs-Geſchaͤfte iſt.
Dies war der Zwek des Hauſa-Bundes fuͤr die dem-
ſelben angehoͤrenden Staͤdte. In vielen dieſer
Staͤdte traten abſonderliche Companien zuſammen,
und ſind noch nicht ganz erloſchen, deren Haupt-
Abſicht die gemeinſame Tragung der in gewiſſen
Handlungs-Zweigen unvermeidlichen Koſten war.
Zwar knuͤpfte ſich natuͤrlich das Recht des Alleinhan-
dels fuͤr die Mitglieder der Societaͤt daran. Denn
wie konnte man denen einen ſolchen Handel frei laſſen,
welche deſſen gemeine Laſten nicht mittrugen? Aber
ein jeder ſorgte beſonders fuͤr ſeine Vorteile in dem
natuͤrlichen Gange der Privat-Induſtrie mit denen
Kraͤften, welche ihm ſein Privat-Vermoͤgen gab.
Als ſolche Companien beſtanden in Hamburg eine
Flanderfahrer- eine Englandsfahrer- eine Schonen-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |