Dieser natürliche Wehrt einer Waare, wenn sie aus der Hand des ersten Hervorbringers oder Verfer- tigers kömmt, muß diesem seine Kosten gut machen. Aber, wenn selbige durch den ausländischen Handel verführt wird, so kommen eine Menge teils noht- wendiger, teils willkührlicher Kosten dazu, welche den Wehrt derselben, den wir auch noch den natür- lichen Wehrt nennen müssen, sehr erhöhen. Die nohtwendigen Kosten sind z. B. die Fracht zu Wasser oder Lande, der Lohn aller Handreichung an dem Ort der Versendung und der Ausladung, wie auch der Dienste derer, die zum Kauf und Verkauf helfen, des Commissionärs und des Maklers. Eben darein muß man auch den etwa aus dem Wechsel- Eurs entstehenden Verlust rechnen.
§. 3.
Willkührliche Kosten sind z. B. die Asse- curanzen. Doch muß auch der Kaufmann, der nicht assecuriren läßt, so rechnen, daß der in einzelnen Fällen ihm entstehende Verlust durch den Gewinn mehrerer glüklichen Unternehmungen getragen werde. Insonderheit aber gehören die mannigfaltigen Zölle und Abgaben hieher, deren Kenntnis in manchen Staaten äusserst weitläuftig ist. Sie läßt sich nicht anders als durch einzelne Erkundigungen erlangen.
2. Buch. Von dem Waarenhandel.
§. 2.
Dieſer natuͤrliche Wehrt einer Waare, wenn ſie aus der Hand des erſten Hervorbringers oder Verfer- tigers koͤmmt, muß dieſem ſeine Koſten gut machen. Aber, wenn ſelbige durch den auslaͤndiſchen Handel verfuͤhrt wird, ſo kommen eine Menge teils noht- wendiger, teils willkuͤhrlicher Koſten dazu, welche den Wehrt derſelben, den wir auch noch den natuͤr- lichen Wehrt nennen muͤſſen, ſehr erhoͤhen. Die nohtwendigen Koſten ſind z. B. die Fracht zu Waſſer oder Lande, der Lohn aller Handreichung an dem Ort der Verſendung und der Ausladung, wie auch der Dienſte derer, die zum Kauf und Verkauf helfen, des Commiſſionaͤrs und des Maklers. Eben darein muß man auch den etwa aus dem Wechſel- Eurs entſtehenden Verluſt rechnen.
§. 3.
Willkuͤhrliche Koſten ſind z. B. die Aſſe- curanzen. Doch muß auch der Kaufmann, der nicht aſſecuriren laͤßt, ſo rechnen, daß der in einzelnen Faͤllen ihm entſtehende Verluſt durch den Gewinn mehrerer gluͤklichen Unternehmungen getragen werde. Inſonderheit aber gehoͤren die mannigfaltigen Zoͤlle und Abgaben hieher, deren Kenntnis in manchen Staaten aͤuſſerſt weitlaͤuftig iſt. Sie laͤßt ſich nicht anders als durch einzelne Erkundigungen erlangen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0202"n="180"/><fwplace="top"type="header">2. Buch. Von dem Waarenhandel.</fw><lb/><divn="5"><head>§. 2.</head><lb/><p>Dieſer natuͤrliche Wehrt einer Waare, wenn ſie<lb/>
aus der Hand des erſten Hervorbringers oder Verfer-<lb/>
tigers koͤmmt, <choice><sic>mnß</sic><corr>muß</corr></choice> dieſem ſeine Koſten gut machen.<lb/>
Aber, wenn ſelbige durch den auslaͤndiſchen Handel<lb/>
verfuͤhrt wird, ſo kommen eine Menge teils noht-<lb/>
wendiger, teils willkuͤhrlicher Koſten dazu, welche<lb/>
den Wehrt derſelben, den wir auch noch den <hirendition="#g">natuͤr-<lb/>
lichen Wehrt</hi> nennen muͤſſen, ſehr erhoͤhen. Die<lb/><hirendition="#g">nohtwendigen Koſten</hi>ſind z. B. die Fracht zu<lb/>
Waſſer oder Lande, der Lohn aller Handreichung an<lb/>
dem Ort der Verſendung und der Ausladung, wie<lb/>
auch der Dienſte derer, die zum Kauf und Verkauf<lb/>
helfen, des Commiſſionaͤrs und des Maklers. Eben<lb/>
darein muß man auch den etwa aus dem Wechſel-<lb/>
Eurs entſtehenden Verluſt rechnen.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 3.</head><lb/><p><hirendition="#g">Willkuͤhrliche Koſten</hi>ſind z. B. die <hirendition="#g">Aſſe-<lb/>
curanzen</hi>. Doch muß auch der Kaufmann, der nicht<lb/>
aſſecuriren laͤßt, ſo rechnen, daß der in einzelnen<lb/>
Faͤllen ihm entſtehende Verluſt durch den Gewinn<lb/>
mehrerer gluͤklichen Unternehmungen getragen werde.<lb/>
Inſonderheit aber gehoͤren die mannigfaltigen <hirendition="#g">Zoͤlle</hi><lb/>
und <hirendition="#g">Abgaben</hi> hieher, deren Kenntnis in manchen<lb/>
Staaten aͤuſſerſt weitlaͤuftig iſt. Sie laͤßt ſich nicht<lb/>
anders als durch einzelne Erkundigungen erlangen.</p></div><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[180/0202]
2. Buch. Von dem Waarenhandel.
§. 2.
Dieſer natuͤrliche Wehrt einer Waare, wenn ſie
aus der Hand des erſten Hervorbringers oder Verfer-
tigers koͤmmt, muß dieſem ſeine Koſten gut machen.
Aber, wenn ſelbige durch den auslaͤndiſchen Handel
verfuͤhrt wird, ſo kommen eine Menge teils noht-
wendiger, teils willkuͤhrlicher Koſten dazu, welche
den Wehrt derſelben, den wir auch noch den natuͤr-
lichen Wehrt nennen muͤſſen, ſehr erhoͤhen. Die
nohtwendigen Koſten ſind z. B. die Fracht zu
Waſſer oder Lande, der Lohn aller Handreichung an
dem Ort der Verſendung und der Ausladung, wie
auch der Dienſte derer, die zum Kauf und Verkauf
helfen, des Commiſſionaͤrs und des Maklers. Eben
darein muß man auch den etwa aus dem Wechſel-
Eurs entſtehenden Verluſt rechnen.
§. 3.
Willkuͤhrliche Koſten ſind z. B. die Aſſe-
curanzen. Doch muß auch der Kaufmann, der nicht
aſſecuriren laͤßt, ſo rechnen, daß der in einzelnen
Faͤllen ihm entſtehende Verluſt durch den Gewinn
mehrerer gluͤklichen Unternehmungen getragen werde.
Inſonderheit aber gehoͤren die mannigfaltigen Zoͤlle
und Abgaben hieher, deren Kenntnis in manchen
Staaten aͤuſſerſt weitlaͤuftig iſt. Sie laͤßt ſich nicht
anders als durch einzelne Erkundigungen erlangen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/202>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.