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Büchner, Georg: Sämmtliche Werke und handschriftlicher Nachlaß. Frankfurt (Main), 1879.

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die Beamten auf's Polster gelegt, wenn sie eine gewisse Zeit
dem Staate treu gedient haben, d. h. wenn sie eifrige Hand-
langer bei der regelmäßig eingerichteten Schinderei gewesen,
die man Ordnung und Gesetz heißt?!" Büchner wußte, daß
der Ertrag von Domänen keine "Steuer" ist, daß auf dem
hessischen Richterstande nicht wegen, sondern trotz seiner
überaus schlechten Besoldung kein Makel der Bestechlichkeit
hafte, daß endlich Versorgung alter Staatsdiener eine Pflicht
sei, der sich kein Staatswesen, also auch nicht die Republik,
entziehen könne! Aber er fand diese Behauptungen ersprieß-
lich für die Tendenz, alles Bestehende als schlecht und ver-
ächtlich hinzustellen, und um dieser Tendenz willen sind auch
einige Posten des Staats-Etats nicht angeführt, z. B. jener
für Cultus und Unterricht. Es schien uns nothwendig dies
hervorzuheben, aber ebenso entschieden müssen wir betonen,
daß Büchner dem Staate von 1834 im Ganzen und Großen
kein Unrecht gethan hat! Was er z. B. mit Ausnahme
jener einzigen unbegründeten Anschuldigung über die hessische
Justiz sagt, ist Alles wahr und unbestreitbar. Verwaltung
und Gerichtspflege unter ein Ministerium gestellt, Polizei
und Justiz in einer Hand -- schon dies war ein unleid-
licher Zustand und naturgemäß die Quelle größter Miß-
bräuche. Dazu die Rechtspflege theuer, langsam und schwer-
fällig, die Gerichtstaxen fast unerschwinglich und als Gesetz
"ein Wust von Bestimmungen, zusammengelesen aus Frag-
menten einer fremden, an Sitten, Rechtsbegriffen und Staats-
verfassung sehr verschiedenen Nation, dabei aus der Periode
des tiefsten Verfalls derselben" -- so hat nicht etwa ein
Revolutionär, sondern ein loyaler Großherzoglich hessischer
Hof-Gerichts-Rath (Nöllner) das damals im Lande geltende,

die Beamten auf's Polſter gelegt, wenn ſie eine gewiſſe Zeit
dem Staate treu gedient haben, d. h. wenn ſie eifrige Hand-
langer bei der regelmäßig eingerichteten Schinderei geweſen,
die man Ordnung und Geſetz heißt?!" Büchner wußte, daß
der Ertrag von Domänen keine "Steuer" iſt, daß auf dem
heſſiſchen Richterſtande nicht wegen, ſondern trotz ſeiner
überaus ſchlechten Beſoldung kein Makel der Beſtechlichkeit
hafte, daß endlich Verſorgung alter Staatsdiener eine Pflicht
ſei, der ſich kein Staatsweſen, alſo auch nicht die Republik,
entziehen könne! Aber er fand dieſe Behauptungen erſprieß-
lich für die Tendenz, alles Beſtehende als ſchlecht und ver-
ächtlich hinzuſtellen, und um dieſer Tendenz willen ſind auch
einige Poſten des Staats-Etats nicht angeführt, z. B. jener
für Cultus und Unterricht. Es ſchien uns nothwendig dies
hervorzuheben, aber ebenſo entſchieden müſſen wir betonen,
daß Büchner dem Staate von 1834 im Ganzen und Großen
kein Unrecht gethan hat! Was er z. B. mit Ausnahme
jener einzigen unbegründeten Anſchuldigung über die heſſiſche
Juſtiz ſagt, iſt Alles wahr und unbeſtreitbar. Verwaltung
und Gerichtspflege unter ein Miniſterium geſtellt, Polizei
und Juſtiz in einer Hand — ſchon dies war ein unleid-
licher Zuſtand und naturgemäß die Quelle größter Miß-
bräuche. Dazu die Rechtspflege theuer, langſam und ſchwer-
fällig, die Gerichtstaxen faſt unerſchwinglich und als Geſetz
"ein Wuſt von Beſtimmungen, zuſammengeleſen aus Frag-
menten einer fremden, an Sitten, Rechtsbegriffen und Staats-
verfaſſung ſehr verſchiedenen Nation, dabei aus der Periode
des tiefſten Verfalls derſelben" — ſo hat nicht etwa ein
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Hof-Gerichts-Rath (Nöllner) das damals im Lande geltende,

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[CXVIII/0134] die Beamten auf's Polſter gelegt, wenn ſie eine gewiſſe Zeit dem Staate treu gedient haben, d. h. wenn ſie eifrige Hand- langer bei der regelmäßig eingerichteten Schinderei geweſen, die man Ordnung und Geſetz heißt?!" Büchner wußte, daß der Ertrag von Domänen keine "Steuer" iſt, daß auf dem heſſiſchen Richterſtande nicht wegen, ſondern trotz ſeiner überaus ſchlechten Beſoldung kein Makel der Beſtechlichkeit hafte, daß endlich Verſorgung alter Staatsdiener eine Pflicht ſei, der ſich kein Staatsweſen, alſo auch nicht die Republik, entziehen könne! Aber er fand dieſe Behauptungen erſprieß- lich für die Tendenz, alles Beſtehende als ſchlecht und ver- ächtlich hinzuſtellen, und um dieſer Tendenz willen ſind auch einige Poſten des Staats-Etats nicht angeführt, z. B. jener für Cultus und Unterricht. Es ſchien uns nothwendig dies hervorzuheben, aber ebenſo entſchieden müſſen wir betonen, daß Büchner dem Staate von 1834 im Ganzen und Großen kein Unrecht gethan hat! Was er z. B. mit Ausnahme jener einzigen unbegründeten Anſchuldigung über die heſſiſche Juſtiz ſagt, iſt Alles wahr und unbeſtreitbar. Verwaltung und Gerichtspflege unter ein Miniſterium geſtellt, Polizei und Juſtiz in einer Hand — ſchon dies war ein unleid- licher Zuſtand und naturgemäß die Quelle größter Miß- bräuche. Dazu die Rechtspflege theuer, langſam und ſchwer- fällig, die Gerichtstaxen faſt unerſchwinglich und als Geſetz "ein Wuſt von Beſtimmungen, zuſammengeleſen aus Frag- menten einer fremden, an Sitten, Rechtsbegriffen und Staats- verfaſſung ſehr verſchiedenen Nation, dabei aus der Periode des tiefſten Verfalls derſelben" — ſo hat nicht etwa ein Revolutionär, ſondern ein loyaler Großherzoglich heſſiſcher Hof-Gerichts-Rath (Nöllner) das damals im Lande geltende,

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Zitationshilfe: Büchner, Georg: Sämmtliche Werke und handschriftlicher Nachlaß. Frankfurt (Main), 1879, S. CXVIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buechner_werke_1879/134>, abgerufen am 24.11.2024.