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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 67. Königstreue und Huldigung.
Grafen aufgebotene Volk vereidigen liess 9. Der Eid wurde auch ver-
langt, wenn der König seine Herrschaft auf ein Gebiet ausdehnte,
dessen Bewohner sich ihm noch nicht eidlich verpflichtet hatten.

Unter den letzten Merowingern scheint die allgemeine Huldigung
ausser Gebrauch gekommen zu sein, zumal die Hausmeier kein Inter-
esse hatten, die Unterthanen für den König in Eid und Pflicht zu
nehmen. Auch von einem Treueid, den Pippin sich nach seiner Er-
hebung hätte leisten lassen, wird in den Quellen nichts erwähnt. Und
Karl der Grosse hatte bereits geraume Zeit regiert, als er die Ab-
nahme des Unterthaneneides wieder einführte. Sie wurde im Jahre
789, und zwar wahrscheinlich damals zuerst, von ihm angeordnet 10.
Eine abermalige Beeidigung aller Unterthanen befahl er aus An-
lass der Erwerbung der Kaiserwürde im Jahre 802 11, dann wieder
806 mit Rücksicht auf die damals beschlossene Reichsteilung 12 und
schliesslich gegen Ende seiner Regierung 812 oder 813 vermutlich,
weil nach dem Ableben seiner Söhne Pippin und Karl (+ 4. Dez. 811)
die Thronfolgeordnung von 806 hinfällig geworden war 13.


9 Marculf I 40. Die höheren Beamten mögen den Eid in der Regel persön-
lich geleistet haben. Vgl. W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 214.
10 Das Edictum legationis von 789, Cap. I 62, schreibt in c. 18 die Eides-
formel vor. Von einer angeordneten Huldigung spricht auch die Überschrift der
Instruktion für die nach Aquitanien gesendeten Missi von 789, Cap. I 65. Auf
die Ausführung dieser Massregel ist wohl auch das Cap. miss. I 66 zu beziehen,
wo Karl in c. 1 die Notwendigkeit allgemeiner Beeidigung damit begründet, dass
kürzlich eine Empörung versucht worden sei, deren Teilnehmer, als sie zur Rechen-
schaft gezogen wurden, sich darauf beriefen, sie hätten dem König keine Treue
geschworen. Manche denken dabei an die Empörung der Thüringer unter Leitung
des Grafen Hardrad im Jahre 786, andere an die des Bastards Pippin im Jahre
792. Demgemäss setzen jene das Cap. I 66 in das Jahr 786: so Abel, Jahrb.
I 435, Mühlbacher, Nr. 264, Waitz, VG III 291, Anm. 2, diese in das Jahr
792: so Boretius, Capitularienkritik S. 133, Th. Sickel, Acta II 272. Vgl.
noch Richter, Annalen II 120, Anm. 1 (wo ein Versuch, die korrumpierte Über-
schrift zu retten). Das Jahr 786 ist nicht zu halten. Denn es ist undenkbar, dass
für eine 786 angeordnete Huldigung erst 789 die Eidesformel festgestellt worden
sei. Ebensowenig lässt sich annehmen, dass 786 eine erste, 789 eine zweite all-
gemeine Beeidigung befohlen worden sei. Cap. I 66 kann daher nicht älter sein
als Cap. I 62. Dafür spricht auch die Einreihung von Cap. I 66 in der einzigen
Handschrift, die es überliefert. Deshalb muss es aber nicht von 792 stammen. Der
Eingang kann immerhin auf die Verschwörung Hardrads deuten. Die Prozessierung
einzelner seiner Anhänger zog sich durch etliche Jahre hin (vgl. Cap. Franconof.
v. J. 794, c. 9, I 75), sodass jenes Ereignis in frischer Erinnerung blieb. Die Aus-
flucht der Empörer erklärt sich aus der Nichtleistung eines Diensteides.
11 Cap. miss. gen. c. 2, I 92.
12 Cap. miss. Niumag. c. 2, I 131. Vgl. Waitz, VG III 278, Anm. 3.
13 Cap. de iustitiis faciendis c. 13, I 177. Waitz, VG III 299.

§ 67. Königstreue und Huldigung.
Grafen aufgebotene Volk vereidigen lieſs 9. Der Eid wurde auch ver-
langt, wenn der König seine Herrschaft auf ein Gebiet ausdehnte,
dessen Bewohner sich ihm noch nicht eidlich verpflichtet hatten.

Unter den letzten Merowingern scheint die allgemeine Huldigung
auſser Gebrauch gekommen zu sein, zumal die Hausmeier kein Inter-
esse hatten, die Unterthanen für den König in Eid und Pflicht zu
nehmen. Auch von einem Treueid, den Pippin sich nach seiner Er-
hebung hätte leisten lassen, wird in den Quellen nichts erwähnt. Und
Karl der Groſse hatte bereits geraume Zeit regiert, als er die Ab-
nahme des Unterthaneneides wieder einführte. Sie wurde im Jahre
789, und zwar wahrscheinlich damals zuerst, von ihm angeordnet 10.
Eine abermalige Beeidigung aller Unterthanen befahl er aus An-
laſs der Erwerbung der Kaiserwürde im Jahre 802 11, dann wieder
806 mit Rücksicht auf die damals beschlossene Reichsteilung 12 und
schlieſslich gegen Ende seiner Regierung 812 oder 813 vermutlich,
weil nach dem Ableben seiner Söhne Pippin und Karl († 4. Dez. 811)
die Thronfolgeordnung von 806 hinfällig geworden war 13.


9 Marculf I 40. Die höheren Beamten mögen den Eid in der Regel persön-
lich geleistet haben. Vgl. W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 214.
10 Das Edictum legationis von 789, Cap. I 62, schreibt in c. 18 die Eides-
formel vor. Von einer angeordneten Huldigung spricht auch die Überschrift der
Instruktion für die nach Aquitanien gesendeten Missi von 789, Cap. I 65. Auf
die Ausführung dieser Maſsregel ist wohl auch das Cap. miss. I 66 zu beziehen,
wo Karl in c. 1 die Notwendigkeit allgemeiner Beeidigung damit begründet, daſs
kürzlich eine Empörung versucht worden sei, deren Teilnehmer, als sie zur Rechen-
schaft gezogen wurden, sich darauf beriefen, sie hätten dem König keine Treue
geschworen. Manche denken dabei an die Empörung der Thüringer unter Leitung
des Grafen Hardrad im Jahre 786, andere an die des Bastards Pippin im Jahre
792. Demgemäſs setzen jene das Cap. I 66 in das Jahr 786: so Abel, Jahrb.
I 435, Mühlbacher, Nr. 264, Waitz, VG III 291, Anm. 2, diese in das Jahr
792: so Boretius, Capitularienkritik S. 133, Th. Sickel, Acta II 272. Vgl.
noch Richter, Annalen II 120, Anm. 1 (wo ein Versuch, die korrumpierte Über-
schrift zu retten). Das Jahr 786 ist nicht zu halten. Denn es ist undenkbar, daſs
für eine 786 angeordnete Huldigung erst 789 die Eidesformel festgestellt worden
sei. Ebensowenig läſst sich annehmen, daſs 786 eine erste, 789 eine zweite all-
gemeine Beeidigung befohlen worden sei. Cap. I 66 kann daher nicht älter sein
als Cap. I 62. Dafür spricht auch die Einreihung von Cap. I 66 in der einzigen
Handschrift, die es überliefert. Deshalb muſs es aber nicht von 792 stammen. Der
Eingang kann immerhin auf die Verschwörung Hardrads deuten. Die Prozessierung
einzelner seiner Anhänger zog sich durch etliche Jahre hin (vgl. Cap. Franconof.
v. J. 794, c. 9, I 75), sodaſs jenes Ereignis in frischer Erinnerung blieb. Die Aus-
flucht der Empörer erklärt sich aus der Nichtleistung eines Diensteides.
11 Cap. miss. gen. c. 2, I 92.
12 Cap. miss. Niumag. c. 2, I 131. Vgl. Waitz, VG III 278, Anm. 3.
13 Cap. de iustitiis faciendis c. 13, I 177. Waitz, VG III 299.
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[59/0077] § 67. Königstreue und Huldigung. Grafen aufgebotene Volk vereidigen lieſs 9. Der Eid wurde auch ver- langt, wenn der König seine Herrschaft auf ein Gebiet ausdehnte, dessen Bewohner sich ihm noch nicht eidlich verpflichtet hatten. Unter den letzten Merowingern scheint die allgemeine Huldigung auſser Gebrauch gekommen zu sein, zumal die Hausmeier kein Inter- esse hatten, die Unterthanen für den König in Eid und Pflicht zu nehmen. Auch von einem Treueid, den Pippin sich nach seiner Er- hebung hätte leisten lassen, wird in den Quellen nichts erwähnt. Und Karl der Groſse hatte bereits geraume Zeit regiert, als er die Ab- nahme des Unterthaneneides wieder einführte. Sie wurde im Jahre 789, und zwar wahrscheinlich damals zuerst, von ihm angeordnet 10. Eine abermalige Beeidigung aller Unterthanen befahl er aus An- laſs der Erwerbung der Kaiserwürde im Jahre 802 11, dann wieder 806 mit Rücksicht auf die damals beschlossene Reichsteilung 12 und schlieſslich gegen Ende seiner Regierung 812 oder 813 vermutlich, weil nach dem Ableben seiner Söhne Pippin und Karl († 4. Dez. 811) die Thronfolgeordnung von 806 hinfällig geworden war 13. 9 Marculf I 40. Die höheren Beamten mögen den Eid in der Regel persön- lich geleistet haben. Vgl. W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 214. 10 Das Edictum legationis von 789, Cap. I 62, schreibt in c. 18 die Eides- formel vor. Von einer angeordneten Huldigung spricht auch die Überschrift der Instruktion für die nach Aquitanien gesendeten Missi von 789, Cap. I 65. Auf die Ausführung dieser Maſsregel ist wohl auch das Cap. miss. I 66 zu beziehen, wo Karl in c. 1 die Notwendigkeit allgemeiner Beeidigung damit begründet, daſs kürzlich eine Empörung versucht worden sei, deren Teilnehmer, als sie zur Rechen- schaft gezogen wurden, sich darauf beriefen, sie hätten dem König keine Treue geschworen. Manche denken dabei an die Empörung der Thüringer unter Leitung des Grafen Hardrad im Jahre 786, andere an die des Bastards Pippin im Jahre 792. Demgemäſs setzen jene das Cap. I 66 in das Jahr 786: so Abel, Jahrb. I 435, Mühlbacher, Nr. 264, Waitz, VG III 291, Anm. 2, diese in das Jahr 792: so Boretius, Capitularienkritik S. 133, Th. Sickel, Acta II 272. Vgl. noch Richter, Annalen II 120, Anm. 1 (wo ein Versuch, die korrumpierte Über- schrift zu retten). Das Jahr 786 ist nicht zu halten. Denn es ist undenkbar, daſs für eine 786 angeordnete Huldigung erst 789 die Eidesformel festgestellt worden sei. Ebensowenig läſst sich annehmen, daſs 786 eine erste, 789 eine zweite all- gemeine Beeidigung befohlen worden sei. Cap. I 66 kann daher nicht älter sein als Cap. I 62. Dafür spricht auch die Einreihung von Cap. I 66 in der einzigen Handschrift, die es überliefert. Deshalb muſs es aber nicht von 792 stammen. Der Eingang kann immerhin auf die Verschwörung Hardrads deuten. Die Prozessierung einzelner seiner Anhänger zog sich durch etliche Jahre hin (vgl. Cap. Franconof. v. J. 794, c. 9, I 75), sodaſs jenes Ereignis in frischer Erinnerung blieb. Die Aus- flucht der Empörer erklärt sich aus der Nichtleistung eines Diensteides. 11 Cap. miss. gen. c. 2, I 92. 12 Cap. miss. Niumag. c. 2, I 131. Vgl. Waitz, VG III 278, Anm. 3. 13 Cap. de iustitiis faciendis c. 13, I 177. Waitz, VG III 299.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/77>, abgerufen am 27.04.2024.