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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 146. Landes- und Hochverrat.
viel zu engen landläufigen Auffassung sich aus dem Treueide er-
geben 33.

Wenn die Treue, zu welcher der Unterthan als solcher dem
König verpflichtet war, durch allgemeinen Treueid bekräftigt worden
war, stellte sich der Bruch der beschworenen Treue zugleich als Eid-
bruch dar. Als in karolingischer Zeit der Kreis der aus dem Treu-
eide entspringenden Pflichten eine masslose Erweiterung erfahren hatte,
wurde auch der Begriff der Infidelität ein weiterer. Neben der durch
das Volksrecht mit grundsätzlicher Friedlosigkeit bedrohten Infidelität,
die wir als Landes- und Hochverrat bezeichnen dürfen, gab es nun-
mehr zahlreiche Fälle von Infidelität, die der arbiträren Strafgewalt
des Königs anheimfielen 34, aber sich jenen Begriffen nicht mehr
unterordnen lassen.



33 Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 2, I 92.
34 Siehe oben S. 63 f.

§ 146. Landes- und Hochverrat.
viel zu engen landläufigen Auffassung sich aus dem Treueide er-
geben 33.

Wenn die Treue, zu welcher der Unterthan als solcher dem
König verpflichtet war, durch allgemeinen Treueid bekräftigt worden
war, stellte sich der Bruch der beschworenen Treue zugleich als Eid-
bruch dar. Als in karolingischer Zeit der Kreis der aus dem Treu-
eide entspringenden Pflichten eine maſslose Erweiterung erfahren hatte,
wurde auch der Begriff der Infidelität ein weiterer. Neben der durch
das Volksrecht mit grundsätzlicher Friedlosigkeit bedrohten Infidelität,
die wir als Landes- und Hochverrat bezeichnen dürfen, gab es nun-
mehr zahlreiche Fälle von Infidelität, die der arbiträren Strafgewalt
des Königs anheimfielen 34, aber sich jenen Begriffen nicht mehr
unterordnen lassen.



33 Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 2, I 92.
34 Siehe oben S. 63 f.
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[690/0708] § 146. Landes- und Hochverrat. viel zu engen landläufigen Auffassung sich aus dem Treueide er- geben 33. Wenn die Treue, zu welcher der Unterthan als solcher dem König verpflichtet war, durch allgemeinen Treueid bekräftigt worden war, stellte sich der Bruch der beschworenen Treue zugleich als Eid- bruch dar. Als in karolingischer Zeit der Kreis der aus dem Treu- eide entspringenden Pflichten eine maſslose Erweiterung erfahren hatte, wurde auch der Begriff der Infidelität ein weiterer. Neben der durch das Volksrecht mit grundsätzlicher Friedlosigkeit bedrohten Infidelität, die wir als Landes- und Hochverrat bezeichnen dürfen, gab es nun- mehr zahlreiche Fälle von Infidelität, die der arbiträren Strafgewalt des Königs anheimfielen 34, aber sich jenen Begriffen nicht mehr unterordnen lassen. 33 Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 2, I 92. 34 Siehe oben S. 63 f.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/708>, abgerufen am 22.11.2024.