ein Friede heidnisch-religiösen Charakters, dann in einen Königsfrieden umgewandelt) auch im fränkischen Reiche vorhanden war.
Dauernden Sonderfrieden genoss der König, genossen die Personen und Anstalten, die sich in seinem höheren Schutze befanden, ferner kraft allgemeiner königlicher Anordnung die Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus potentes. Stärkerer Friede schützte die mit Immunität begnadeten Kirchengüter und jedes Grundstück, dem der Königsbann gewirkt worden war.
II. Die Rechtsfolgen der Missethat.
§ 131. Das Strafensystem.
Siehe die Litteratur zu §§ 21. 22. 124. Hugo Boehlau, Novae Constitutiones domini Alberti 1858, S. 66, Beilage IV: Über die Entwicklung der Strafrechtsidee bis zum Landfrieden v. J. 1235. Hälschner, Das preussische Strafrecht I: Ge- schichte des brandenburgisch-preussischen Strafrechts (1855), S. 14 ff. Günther, Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts I (1889) S. 163 ff.
Die Vergeltung des Unrechtes hatte im Rechte der Westgermanen auf Acht, Fehde und Busse beruht. Da der Anspruch auf Busse nur durch die dem Missethäter drohende Acht sichergestellt war, dienten Acht und Fehde als die eigentlichen Hebel der Vergeltung. Träger und Organ der Strafgewalt war die Genossenschaft, die der Misse- thäter sich zum Feinde gemacht hatte, in Achtsachen die Gesamtheit der Rechtsgenossen, in Fehdesachen die beleidigte Sippe.
Ein anderes Antlitz zeigt das Strafrecht der merowingischen Volksrechte. In ihnen hat das Busssystem die unbestrittene Vorherr- schaft. Es hat sie auf Kosten der Acht und der Fehde gewonnen. Zunächst steht die Acht noch im Hintergrunde der Busse. Denn sie tritt ein, wenn der Bussschuldner die Zahlung der Schuld verweigert, und äussert sich darin, dass der Zahlungsunfähige der Willkür des Verletzten preisgegeben wird. Doch ist im weiteren Verlaufe der Entwicklung die Geltendmachung des Bussanspruches von der Acht unabhängig geworden, indem die Busse im Wege der Pfändung und der Fronung beigetrieben werden konnte und die Wirkungen der Preisgabe auf Schuldhaft oder Schuldknechtschaft beschränkt wurden. Ausserdem hat das Strafrecht den genossenschaftlichen Zug, den es
die Last der königlichen Gastung in den Städten herbeiführe, indem sie bemerken: omnes, qui sua ad civitates deferebant, ut ea salva quaeque haberent et illa plus pacifice venderent, iam hoc refugiunt.
§ 131. Das Strafensystem.
ein Friede heidnisch-religiösen Charakters, dann in einen Königsfrieden umgewandelt) auch im fränkischen Reiche vorhanden war.
Dauernden Sonderfrieden genoſs der König, genossen die Personen und Anstalten, die sich in seinem höheren Schutze befanden, ferner kraft allgemeiner königlicher Anordnung die Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus potentes. Stärkerer Friede schützte die mit Immunität begnadeten Kirchengüter und jedes Grundstück, dem der Königsbann gewirkt worden war.
II. Die Rechtsfolgen der Missethat.
§ 131. Das Strafensystem.
Siehe die Litteratur zu §§ 21. 22. 124. Hugo Boehlau, Novae Constitutiones domini Alberti 1858, S. 66, Beilage IV: Über die Entwicklung der Strafrechtsidee bis zum Landfrieden v. J. 1235. Hälschner, Das preuſsische Strafrecht I: Ge- schichte des brandenburgisch-preuſsischen Strafrechts (1855), S. 14 ff. Günther, Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts I (1889) S. 163 ff.
Die Vergeltung des Unrechtes hatte im Rechte der Westgermanen auf Acht, Fehde und Buſse beruht. Da der Anspruch auf Buſse nur durch die dem Missethäter drohende Acht sichergestellt war, dienten Acht und Fehde als die eigentlichen Hebel der Vergeltung. Träger und Organ der Strafgewalt war die Genossenschaft, die der Misse- thäter sich zum Feinde gemacht hatte, in Achtsachen die Gesamtheit der Rechtsgenossen, in Fehdesachen die beleidigte Sippe.
Ein anderes Antlitz zeigt das Strafrecht der merowingischen Volksrechte. In ihnen hat das Buſssystem die unbestrittene Vorherr- schaft. Es hat sie auf Kosten der Acht und der Fehde gewonnen. Zunächst steht die Acht noch im Hintergrunde der Buſse. Denn sie tritt ein, wenn der Buſsschuldner die Zahlung der Schuld verweigert, und äuſsert sich darin, daſs der Zahlungsunfähige der Willkür des Verletzten preisgegeben wird. Doch ist im weiteren Verlaufe der Entwicklung die Geltendmachung des Buſsanspruches von der Acht unabhängig geworden, indem die Buſse im Wege der Pfändung und der Fronung beigetrieben werden konnte und die Wirkungen der Preisgabe auf Schuldhaft oder Schuldknechtschaft beschränkt wurden. Auſserdem hat das Strafrecht den genossenschaftlichen Zug, den es
die Last der königlichen Gastung in den Städten herbeiführe, indem sie bemerken: omnes, qui sua ad civitates deferebant, ut ea salva quaeque haberent et illa plus pacifice venderent, iam hoc refugiunt.
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umgewandelt) auch im fränkischen Reiche vorhanden war.
Dauernden Sonderfrieden genoſs der König, genossen die Personen
und Anstalten, die sich in seinem höheren Schutze befanden,
ferner kraft allgemeiner königlicher Anordnung die Kirchen, Witwen,
Waisen und homines minus potentes. Stärkerer Friede schützte die mit
Immunität begnadeten Kirchengüter und jedes Grundstück, dem der
Königsbann gewirkt worden war.
II. Die Rechtsfolgen der Missethat.
§ 131. Das Strafensystem.
Siehe die Litteratur zu §§ 21. 22. 124. Hugo Boehlau, Novae Constitutiones
domini Alberti 1858, S. 66, Beilage IV: Über die Entwicklung der Strafrechtsidee
bis zum Landfrieden v. J. 1235. Hälschner, Das preuſsische Strafrecht I: Ge-
schichte des brandenburgisch-preuſsischen Strafrechts (1855), S. 14 ff. Günther,
Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts
I (1889) S. 163 ff.
Die Vergeltung des Unrechtes hatte im Rechte der Westgermanen
auf Acht, Fehde und Buſse beruht. Da der Anspruch auf Buſse nur
durch die dem Missethäter drohende Acht sichergestellt war, dienten
Acht und Fehde als die eigentlichen Hebel der Vergeltung. Träger
und Organ der Strafgewalt war die Genossenschaft, die der Misse-
thäter sich zum Feinde gemacht hatte, in Achtsachen die Gesamtheit
der Rechtsgenossen, in Fehdesachen die beleidigte Sippe.
Ein anderes Antlitz zeigt das Strafrecht der merowingischen
Volksrechte. In ihnen hat das Buſssystem die unbestrittene Vorherr-
schaft. Es hat sie auf Kosten der Acht und der Fehde gewonnen.
Zunächst steht die Acht noch im Hintergrunde der Buſse. Denn sie
tritt ein, wenn der Buſsschuldner die Zahlung der Schuld verweigert,
und äuſsert sich darin, daſs der Zahlungsunfähige der Willkür des
Verletzten preisgegeben wird. Doch ist im weiteren Verlaufe der
Entwicklung die Geltendmachung des Buſsanspruches von der Acht
unabhängig geworden, indem die Buſse im Wege der Pfändung und
der Fronung beigetrieben werden konnte und die Wirkungen der
Preisgabe auf Schuldhaft oder Schuldknechtschaft beschränkt wurden.
Auſserdem hat das Strafrecht den genossenschaftlichen Zug, den es
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34 die Last der königlichen Gastung in den Städten herbeiführe, indem sie bemerken:
omnes, qui sua ad civitates deferebant, ut ea salva quaeque haberent et illa plus
pacifice venderent, iam hoc refugiunt.
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/603>, abgerufen am 22.11.2024.
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