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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
geahndet, während jene, die mit Pfeilen zugegen waren 42, nur je drei
Solidi verwirken 43. Die Lex Ribuaria unterscheidet bei Heimsuchung
mit Todschlag den Unternehmer (auctor facti), die Todschläger (effu-
sores sanguinis), die drei ersten Helfer und die übrigen Folger. Der
Unternehmer zahlt das dreifache, der einzelne Todschläger das ein-
fache Wergeld, von den drei priores jeder 90, von den übrigen Folgern
jeder ohne Beschränkung der Zahl 15 Solidi 44. Bei Frauenraub ver-
wirkt der raptor das Wergeld, während von den Genossen drei je
60, die übrigen je 15 Solidi zu büssen haben 45.

Bei manchen Bandenverbrechen lässt das salische Recht die
Unterscheidung verschiedener Grade der Theilnahme vermissen; so bei
räuberischem Überfall des homo migrans, so bei der Heimsuchung,
Verbrechen, die jeder aus dem contubernium mit 621/2 Solidi büssen
soll 46. Nach einer Novelle zur Lex Salica haben bei der durch ein
contubernium gegen eine Freie verübten Gewaltthat die sämtlichen
Thäter je 200 Solidi zu zahlen. Die Teilnehmer, qui scelus istud
non admisisse noscuntur et tamen ibidem fuerint, büssen, ob sie nun
mehr oder weniger als drei waren, je 45 Solidi 47.

Das angelsächsische Recht nennt die Bande und ebenso die Teil-
nahme an einem Bandenverbrechen hlod, die dadurch verwirkte Busse
hlodbot. Der von der Bande verübte Todschlag (das homicidium in
contubernio factum der Lex Salica) heisst hlodslyht. Die hlodbot ist
für alle Genossen, ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Teilnahme, die-
selbe. So zahlt bei hlodslyht der Todschläger Wette und Wergeld
und jeder Teilnehmer die Bandenbusse, welche je nach dem Stande
des Getöteten 120, 60 oder 30 Schillinge beträgt 48. Die Teilnahme
an einem Heerzuge (hereteam) büsst jeder mit seinem Wergelde, die
an einer Räuberbande mit 120 Schillingen 49.


42 Wohl um den Rückzug zu decken.
43 Im Anschluss an die hervorgehobenen Rechtssätze der Lex Salica mag
hier noch auf die oben S. 389 erörterte Bestrafung des mit Eidhelfern geschworenen
Meineides hingewiesen werden.
44 Lex Rib. 64.
45 Lex Rib. 34.
46 Lex Sal. 14, 5. 6, während bei schwerer, mit Verwüstung, Verwundung oder
Plünderung verbundener Heimsuchung nach Lex Sal. 14, 6. 7, Cod. 5. ff. der Haupt-
mann 200, jeder Genosse 621/2 Solidi büsst.
47 Lex Sal. Hessels 105. Die Novelle emanzipiert sich von der typischen Be-
handlung der Teilnahme, lässt aber andererseits die Unterscheidung verschiedener
Grade der Teilnahme fallen.
48 Alfred 29. Vgl. oben Anm. 31.
49 Ine 13 ff.

§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
geahndet, während jene, die mit Pfeilen zugegen waren 42, nur je drei
Solidi verwirken 43. Die Lex Ribuaria unterscheidet bei Heimsuchung
mit Todschlag den Unternehmer (auctor facti), die Todschläger (effu-
sores sanguinis), die drei ersten Helfer und die übrigen Folger. Der
Unternehmer zahlt das dreifache, der einzelne Todschläger das ein-
fache Wergeld, von den drei priores jeder 90, von den übrigen Folgern
jeder ohne Beschränkung der Zahl 15 Solidi 44. Bei Frauenraub ver-
wirkt der raptor das Wergeld, während von den Genossen drei je
60, die übrigen je 15 Solidi zu büſsen haben 45.

Bei manchen Bandenverbrechen läſst das salische Recht die
Unterscheidung verschiedener Grade der Theilnahme vermissen; so bei
räuberischem Überfall des homo migrans, so bei der Heimsuchung,
Verbrechen, die jeder aus dem contubernium mit 62½ Solidi büſsen
soll 46. Nach einer Novelle zur Lex Salica haben bei der durch ein
contubernium gegen eine Freie verübten Gewaltthat die sämtlichen
Thäter je 200 Solidi zu zahlen. Die Teilnehmer, qui scelus istud
non admisisse noscuntur et tamen ibidem fuerint, büſsen, ob sie nun
mehr oder weniger als drei waren, je 45 Solidi 47.

Das angelsächsische Recht nennt die Bande und ebenso die Teil-
nahme an einem Bandenverbrechen hlóđ, die dadurch verwirkte Buſse
hlóđbót. Der von der Bande verübte Todschlag (das homicidium in
contubernio factum der Lex Salica) heiſst hlóđslyht. Die hlóđbót ist
für alle Genossen, ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Teilnahme, die-
selbe. So zahlt bei hlóđslyht der Todschläger Wette und Wergeld
und jeder Teilnehmer die Bandenbuſse, welche je nach dem Stande
des Getöteten 120, 60 oder 30 Schillinge beträgt 48. Die Teilnahme
an einem Heerzuge (heretéam) büſst jeder mit seinem Wergelde, die
an einer Räuberbande mit 120 Schillingen 49.


42 Wohl um den Rückzug zu decken.
43 Im Anschluſs an die hervorgehobenen Rechtssätze der Lex Salica mag
hier noch auf die oben S. 389 erörterte Bestrafung des mit Eidhelfern geschworenen
Meineides hingewiesen werden.
44 Lex Rib. 64.
45 Lex Rib. 34.
46 Lex Sal. 14, 5. 6, während bei schwerer, mit Verwüstung, Verwundung oder
Plünderung verbundener Heimsuchung nach Lex Sal. 14, 6. 7, Cod. 5. ff. der Haupt-
mann 200, jeder Genosse 62½ Solidi büſst.
47 Lex Sal. Hessels 105. Die Novelle emanzipiert sich von der typischen Be-
handlung der Teilnahme, läſst aber andererseits die Unterscheidung verschiedener
Grade der Teilnahme fallen.
48 Alfred 29. Vgl. oben Anm. 31.
49 Ine 13 ff.
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[572/0590] § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. geahndet, während jene, die mit Pfeilen zugegen waren 42, nur je drei Solidi verwirken 43. Die Lex Ribuaria unterscheidet bei Heimsuchung mit Todschlag den Unternehmer (auctor facti), die Todschläger (effu- sores sanguinis), die drei ersten Helfer und die übrigen Folger. Der Unternehmer zahlt das dreifache, der einzelne Todschläger das ein- fache Wergeld, von den drei priores jeder 90, von den übrigen Folgern jeder ohne Beschränkung der Zahl 15 Solidi 44. Bei Frauenraub ver- wirkt der raptor das Wergeld, während von den Genossen drei je 60, die übrigen je 15 Solidi zu büſsen haben 45. Bei manchen Bandenverbrechen läſst das salische Recht die Unterscheidung verschiedener Grade der Theilnahme vermissen; so bei räuberischem Überfall des homo migrans, so bei der Heimsuchung, Verbrechen, die jeder aus dem contubernium mit 62½ Solidi büſsen soll 46. Nach einer Novelle zur Lex Salica haben bei der durch ein contubernium gegen eine Freie verübten Gewaltthat die sämtlichen Thäter je 200 Solidi zu zahlen. Die Teilnehmer, qui scelus istud non admisisse noscuntur et tamen ibidem fuerint, büſsen, ob sie nun mehr oder weniger als drei waren, je 45 Solidi 47. Das angelsächsische Recht nennt die Bande und ebenso die Teil- nahme an einem Bandenverbrechen hlóđ, die dadurch verwirkte Buſse hlóđbót. Der von der Bande verübte Todschlag (das homicidium in contubernio factum der Lex Salica) heiſst hlóđslyht. Die hlóđbót ist für alle Genossen, ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Teilnahme, die- selbe. So zahlt bei hlóđslyht der Todschläger Wette und Wergeld und jeder Teilnehmer die Bandenbuſse, welche je nach dem Stande des Getöteten 120, 60 oder 30 Schillinge beträgt 48. Die Teilnahme an einem Heerzuge (heretéam) büſst jeder mit seinem Wergelde, die an einer Räuberbande mit 120 Schillingen 49. 42 Wohl um den Rückzug zu decken. 43 Im Anschluſs an die hervorgehobenen Rechtssätze der Lex Salica mag hier noch auf die oben S. 389 erörterte Bestrafung des mit Eidhelfern geschworenen Meineides hingewiesen werden. 44 Lex Rib. 64. 45 Lex Rib. 34. 46 Lex Sal. 14, 5. 6, während bei schwerer, mit Verwüstung, Verwundung oder Plünderung verbundener Heimsuchung nach Lex Sal. 14, 6. 7, Cod. 5. ff. der Haupt- mann 200, jeder Genosse 62½ Solidi büſst. 47 Lex Sal. Hessels 105. Die Novelle emanzipiert sich von der typischen Be- handlung der Teilnahme, läſst aber andererseits die Unterscheidung verschiedener Grade der Teilnahme fallen. 48 Alfred 29. Vgl. oben Anm. 31. 49 Ine 13 ff.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/590>, abgerufen am 22.11.2024.