Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. Quellen der folgenden Periode bezeugt ist 5, macht die Lex Salicakeine grundsätzliche Ausnahme. Auch sie zeigt das Bestreben, die Beweisfrage in die Fassung ihrer Rechtssätze hineinzuziehen und diese der Form des zweizüngigen Urteils anzupassen, verwendet aber dabei die mehrdeutige Formel: si quis .. fecerit et ei fuerit adprobatum 6. Damit soll nicht etwa eine Beweispflicht des Klägers ausgesprochen werden; denn die Formel ist so dehnbar, dass sie jede Art der Ver- teilung der Beweisrolle in sich schliesst. Der Beklagte gilt für ad- probatus einerseits, wenn ihm der Unschuldsbeweis misslingt 7, anderer- seits aber auch, wenn der Kläger ihn durch Zeugen überführt 8, oder den Klagvorwurf durch ein Ordal beweist 9 und ebenso wenn handhafte That vorliegt 10. Der Knecht ist probatus, wenn er im Loosordal fällt und wenn er bei der Folter gesteht 11. Auch ein freiwilliges, vor Gericht abgelegtes Geständnis, der Mangel der rechtsförmlichen Verteidigung, ein nicht überschworener Voreid des Klägers 12 und das Ausbleiben des Beklagten im Beweistermin fallen, wie die allgemeine Fassung 5 Siehe u. a. Homeyers Register z. Ssp. Ldr. S. 403 zum Worte Beweis, Albrecht, Doctrina de probationibus (1827) I 5. Für die Beurteilung des sal- fränk. Rechts kommt u. a. in Betracht Matthijssen, Brieler Rechtsbuch S. 168: dairmen mit kennesse (Zeugnis) niet en dinghet, so ist een out haircomen ende die beste reden, dat een mit beteren recht sijn onscult ghenieten sal dan yement opten anderen sijn claghe sterken soude. 6 Sie findet sich namentlich oft in Cod. 1 und 2. Die Übersetzung im Trierer Bruchstück sagt dafür: inti des giwunnan wirdit. 7 Lex Sal. 53, 1. Wenn der Beklagte, um den Kesselfang zu vermeiden, mit dem Kläger vereinbart, dass ihm gestattet sei, sich mit Eidhelfern zu reinigen, so darf er für das Abkaufen des Kesselfangs bis zu drei Solidi zahlen, si talis causa est unde sol. 15, si adprobatus fuerit, reddere debuerat. Das si adprobatus fuerit schliesst hier ohne Zweifel die Beweisfälligkeit im Kesselfange und die im Eide in sich. Gleichbedeutend mit adprobatus steht convictus, z. B. in Lex Sal. 53, 2. 4. Vgl. Rothari 213: liceat ei .. aut per sacramentum aut per camfionem se purifi- care; et si probatum fuerit .. Das probatum fuerit gilt auch für den Fall, dass der Eid nicht erbracht wird. Vgl. Patetta S. 228. 8 Lex Sal. 2, 12; 33, 2; 36. 9 Lex Sal. 94: de eo, qui de falso testimonio fuerit adprobatus. Der Beweis der Zeugenschelte kann aber, wie die Vergleichung mit Lex Sal. 93 ergiebt, durch Kesselfang des Scheltenden geführt werden. 10 Lex Sal. 21, 2: si vero ipsa nave furaverit et perventus fuerit. In Cod. 2 steht dafür: et ei fuerit adprobatum. 11 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 11, Cap. I 6: De servis ... ad sortem aut ad plebium promoveatur, .. nam probati periculum (vitae) subiacebunt. Über plebium siehe unten § 106, Anm. 75. 12 Der verstärkte Voreid konnte, wenn der Beklagte den entsprechenden Reinigungseid oder das Ordal des Kesselfangs nicht erbrachte, leicht als ein Über- führungseid angesehen werden. Vgl. v. Amira, Recht S. 194 f. 24*
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. Quellen der folgenden Periode bezeugt ist 5, macht die Lex Salicakeine grundsätzliche Ausnahme. Auch sie zeigt das Bestreben, die Beweisfrage in die Fassung ihrer Rechtssätze hineinzuziehen und diese der Form des zweizüngigen Urteils anzupassen, verwendet aber dabei die mehrdeutige Formel: si quis .. fecerit et ei fuerit adprobatum 6. Damit soll nicht etwa eine Beweispflicht des Klägers ausgesprochen werden; denn die Formel ist so dehnbar, daſs sie jede Art der Ver- teilung der Beweisrolle in sich schlieſst. Der Beklagte gilt für ad- probatus einerseits, wenn ihm der Unschuldsbeweis miſslingt 7, anderer- seits aber auch, wenn der Kläger ihn durch Zeugen überführt 8, oder den Klagvorwurf durch ein Ordal beweist 9 und ebenso wenn handhafte That vorliegt 10. Der Knecht ist probatus, wenn er im Loosordal fällt und wenn er bei der Folter gesteht 11. Auch ein freiwilliges, vor Gericht abgelegtes Geständnis, der Mangel der rechtsförmlichen Verteidigung, ein nicht überschworener Voreid des Klägers 12 und das Ausbleiben des Beklagten im Beweistermin fallen, wie die allgemeine Fassung 5 Siehe u. a. Homeyers Register z. Ssp. Ldr. S. 403 zum Worte Beweis, Albrecht, Doctrina de probationibus (1827) I 5. Für die Beurteilung des sal- fränk. Rechts kommt u. a. in Betracht Matthijssen, Brieler Rechtsbuch S. 168: dairmen mit kennesse (Zeugnis) niet en dinghet, so ist een out haircomen ende die beste reden, dat een mit beteren recht sijn onscult ghenieten sal dan yement opten anderen sijn claghe sterken soude. 6 Sie findet sich namentlich oft in Cod. 1 und 2. Die Übersetzung im Trierer Bruchstück sagt dafür: inti đes giwunnan wirđit. 7 Lex Sal. 53, 1. Wenn der Beklagte, um den Kesselfang zu vermeiden, mit dem Kläger vereinbart, daſs ihm gestattet sei, sich mit Eidhelfern zu reinigen, so darf er für das Abkaufen des Kesselfangs bis zu drei Solidi zahlen, si talis causa est unde sol. 15, si adprobatus fuerit, reddere debuerat. Das si adprobatus fuerit schlieſst hier ohne Zweifel die Beweisfälligkeit im Kesselfange und die im Eide in sich. Gleichbedeutend mit adprobatus steht convictus, z. B. in Lex Sal. 53, 2. 4. Vgl. Rothari 213: liceat ei .. aut per sacramentum aut per camfionem se purifi- care; et si probatum fuerit .. Das probatum fuerit gilt auch für den Fall, daſs der Eid nicht erbracht wird. Vgl. Patetta S. 228. 8 Lex Sal. 2, 12; 33, 2; 36. 9 Lex Sal. 94: de eo, qui de falso testimonio fuerit adprobatus. Der Beweis der Zeugenschelte kann aber, wie die Vergleichung mit Lex Sal. 93 ergiebt, durch Kesselfang des Scheltenden geführt werden. 10 Lex Sal. 21, 2: si vero ipsa nave furaverit et perventus fuerit. In Cod. 2 steht dafür: et ei fuerit adprobatum. 11 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 11, Cap. I 6: De servis … ad sortem aut ad plebium promoveatur, .. nam probati periculum (vitae) subiacebunt. Über plebium siehe unten § 106, Anm. 75. 12 Der verstärkte Voreid konnte, wenn der Beklagte den entsprechenden Reinigungseid oder das Ordal des Kesselfangs nicht erbrachte, leicht als ein Über- führungseid angesehen werden. Vgl. v. Amira, Recht S. 194 f. 24*
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§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
Quellen der folgenden Periode bezeugt ist 5, macht die Lex Salica
keine grundsätzliche Ausnahme. Auch sie zeigt das Bestreben, die
Beweisfrage in die Fassung ihrer Rechtssätze hineinzuziehen und diese
der Form des zweizüngigen Urteils anzupassen, verwendet aber dabei
die mehrdeutige Formel: si quis .. fecerit et ei fuerit adprobatum 6.
Damit soll nicht etwa eine Beweispflicht des Klägers ausgesprochen
werden; denn die Formel ist so dehnbar, daſs sie jede Art der Ver-
teilung der Beweisrolle in sich schlieſst. Der Beklagte gilt für ad-
probatus einerseits, wenn ihm der Unschuldsbeweis miſslingt 7, anderer-
seits aber auch, wenn der Kläger ihn durch Zeugen überführt 8, oder
den Klagvorwurf durch ein Ordal beweist 9 und ebenso wenn handhafte
That vorliegt 10. Der Knecht ist probatus, wenn er im Loosordal fällt
und wenn er bei der Folter gesteht 11. Auch ein freiwilliges, vor Gericht
abgelegtes Geständnis, der Mangel der rechtsförmlichen Verteidigung,
ein nicht überschworener Voreid des Klägers 12 und das Ausbleiben
des Beklagten im Beweistermin fallen, wie die allgemeine Fassung
5 Siehe u. a. Homeyers Register z. Ssp. Ldr. S. 403 zum Worte Beweis,
Albrecht, Doctrina de probationibus (1827) I 5. Für die Beurteilung des sal-
fränk. Rechts kommt u. a. in Betracht Matthijssen, Brieler Rechtsbuch S. 168:
dairmen mit kennesse (Zeugnis) niet en dinghet, so ist een out haircomen ende
die beste reden, dat een mit beteren recht sijn onscult ghenieten sal dan yement
opten anderen sijn claghe sterken soude.
6 Sie findet sich namentlich oft in Cod. 1 und 2. Die Übersetzung im Trierer
Bruchstück sagt dafür: inti đes giwunnan wirđit.
7 Lex Sal. 53, 1. Wenn der Beklagte, um den Kesselfang zu vermeiden, mit
dem Kläger vereinbart, daſs ihm gestattet sei, sich mit Eidhelfern zu reinigen, so
darf er für das Abkaufen des Kesselfangs bis zu drei Solidi zahlen, si talis causa
est unde sol. 15, si adprobatus fuerit, reddere debuerat. Das si adprobatus fuerit
schlieſst hier ohne Zweifel die Beweisfälligkeit im Kesselfange und die im Eide in
sich. Gleichbedeutend mit adprobatus steht convictus, z. B. in Lex Sal. 53, 2. 4.
Vgl. Rothari 213: liceat ei .. aut per sacramentum aut per camfionem se purifi-
care; et si probatum fuerit .. Das probatum fuerit gilt auch für den Fall, daſs
der Eid nicht erbracht wird. Vgl. Patetta S. 228.
8 Lex Sal. 2, 12; 33, 2; 36.
9 Lex Sal. 94: de eo, qui de falso testimonio fuerit adprobatus. Der Beweis
der Zeugenschelte kann aber, wie die Vergleichung mit Lex Sal. 93 ergiebt, durch
Kesselfang des Scheltenden geführt werden.
10 Lex Sal. 21, 2: si vero ipsa nave furaverit et perventus fuerit. In Cod. 2
steht dafür: et ei fuerit adprobatum.
11 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 11, Cap. I 6: De servis …
ad sortem aut ad plebium promoveatur, .. nam probati periculum (vitae) subiacebunt.
Über plebium siehe unten § 106, Anm. 75.
12 Der verstärkte Voreid konnte, wenn der Beklagte den entsprechenden
Reinigungseid oder das Ordal des Kesselfangs nicht erbrachte, leicht als ein Über-
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