Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

Bild:
<< vorherige Seite

§ 12. Das Haus.
der raptor die Geraubte als Ehefrau wider den Willen der Verwandten,
welchen er sie raubte, oder wenigstens dann behält, wenn sie in die
Entführung eingewilligt hat 13. Die schwedischen Rechte kennen einen
gesetzmässigen Frauenraub. Wenn nämlich der Verlober sich weigert,
die Braut dem Bräutigam zu übergeben, so ist dieser nach Erfüllung
gewisser Förmlichkeiten berechtigt, die Schar seiner Freunde zu
sammeln und sich die Braut gewaltsam zu nehmen 14. Nachdem die
Ehe durch Frauenraub aus dem Rechtsleben verschwunden war, ging
das Rauben der Braut in die Trauungsförmlichkeiten über, um
schliesslich zu einem rechtlich unwesentlichen Hochzeitsbrauche abzu-
blassen 15. West- und ostgermanische Sprachen haben für Trauung
oder Hochzeit den uralten Ausdruck Brautlauf oder Brautlauft gemein-
sam 16. Das Wort ist von laufen, currere, abzuleiten und enthält wohl
eine Erinnerung an die einstige Eheschliessung durch Frauenraub 17.

13 Lex Sal. 13, 10. Lex Fris. 9, 11. Rothari 188: tunc maritus, qui eam
accepit uxorem, componat. Aethelbirht 82. Lex Sax. c. 40. 49. Lex Thur. 47.
Lex Rib. 58, 18. Decretio Child. c. 4, I 16: certe si ipsa mulier raptori consenserit,
ambo pariter in exilio transmittantur. Lex Rom. Utin. IX 18. Regino II 16. Richt-
hofen
, Friesische RQ S 391, 30. Vgl. Grimm, RA S 440. Wenn auch der Ent-
führer bussfällig ist und nachträglich den Kaufpreis der Frau zu zahlen hat, so
bleibt es doch für die juristische Auffassung der Ehe der durchschlagende Gesichts-
punkt, dass der Vormund die Rückgabe der Entführten nicht erzwingen kann, die
Verbindung ohne Rücksicht auf den Willen der Verwandten als giltige Ehe und
nicht als Konkubinat betrachtet wird, während andrerseits eine Eheschliessung
durch blossen Konsens der Nupturienten dem germanischen Rechte unbekannt ist.
Im 9. Jahrh. entstand unter kirchlichem Einfluss das Ehehindernis des raptus.
Cap. eccl. 818--19 c. 24, I 279. Richter-Dove, Kirchenrecht § 271. Col-
berg
, Das Ehehindernis der Entführung, 1869.
14 v. Amira, Schwed. Obligationenrecht S 138 ff.
15 Dargun a. O. S 128. 130.
16 Ahd. prauthlouft, ags. brydhleap, altn. braudhlaup, schwed. bruthlöp, dän. bryllup.
Graff, Spsch. IV 1120; Grimm, WB II 337. Der schwedische Brautlauf, auch
bruthfaerth, Brautfahrt, ist die Heimführung der Braut durch den Bräutigam und sein
Gefolge. Obwohl bereits angetraut, gehört die Braut bis zum Ende des Braut-
laufs noch dem Hause des Verlobers an. Stirbt sie während des Brautlaufs, so
werden ihre Leiche und ihre Heimsteuer in das Vaterhaus zurückgebracht. v. Amira,
Obligationenrecht S 539. Nach friesischem Rechte gilt die Braut als Frau, wenn
sie der Bräutigam heimgeführt hat mit "horne and mith hlude, mit dome and mith
drechte": mit Hörnerschall, mit dem Verspruch ihrer Magen und mit Geleite. Richt-
hofen
, Friesische RQ S 98, 18. 52, 16. 53, 16; Untersuchungen I 227 f. Wird
der Bräutigam im Drecht (Brautgeleite) erschlagen, so folgt sie der Leiche ins Haus
und gewinnt damit das Recht auf das Wittum. Über den Brautlauf als Hochzeits-
gebrauch Schröder in der Z f. d. gebildete Welt II 129.
17 Führt Braut auf Sanskrit praudha zurück (Grimm, WB II 331), so ist
Braut die Fortgeführte von skr. pravah, auferre.

§ 12. Das Haus.
der raptor die Geraubte als Ehefrau wider den Willen der Verwandten,
welchen er sie raubte, oder wenigstens dann behält, wenn sie in die
Entführung eingewilligt hat 13. Die schwedischen Rechte kennen einen
gesetzmäſsigen Frauenraub. Wenn nämlich der Verlober sich weigert,
die Braut dem Bräutigam zu übergeben, so ist dieser nach Erfüllung
gewisser Förmlichkeiten berechtigt, die Schar seiner Freunde zu
sammeln und sich die Braut gewaltsam zu nehmen 14. Nachdem die
Ehe durch Frauenraub aus dem Rechtsleben verschwunden war, ging
das Rauben der Braut in die Trauungsförmlichkeiten über, um
schlieſslich zu einem rechtlich unwesentlichen Hochzeitsbrauche abzu-
blassen 15. West- und ostgermanische Sprachen haben für Trauung
oder Hochzeit den uralten Ausdruck Brautlauf oder Brautlauft gemein-
sam 16. Das Wort ist von laufen, currere, abzuleiten und enthält wohl
eine Erinnerung an die einstige Eheschlieſsung durch Frauenraub 17.

13 Lex Sal. 13, 10. Lex Fris. 9, 11. Rothari 188: tunc maritus, qui eam
accepit uxorem, componat. Aethelbirht 82. Lex Sax. c. 40. 49. Lex Thur. 47.
Lex Rib. 58, 18. Decretio Child. c. 4, I 16: certe si ipsa mulier raptori consenserit,
ambo pariter in exilio transmittantur. Lex Rom. Utin. IX 18. Regino II 16. Richt-
hofen
, Friesische RQ S 391, 30. Vgl. Grimm, RA S 440. Wenn auch der Ent-
führer buſsfällig ist und nachträglich den Kaufpreis der Frau zu zahlen hat, so
bleibt es doch für die juristische Auffassung der Ehe der durchschlagende Gesichts-
punkt, daſs der Vormund die Rückgabe der Entführten nicht erzwingen kann, die
Verbindung ohne Rücksicht auf den Willen der Verwandten als giltige Ehe und
nicht als Konkubinat betrachtet wird, während andrerseits eine Eheschlieſsung
durch bloſsen Konsens der Nupturienten dem germanischen Rechte unbekannt ist.
Im 9. Jahrh. entstand unter kirchlichem Einfluſs das Ehehindernis des raptus.
Cap. eccl. 818—19 c. 24, I 279. Richter-Dove, Kirchenrecht § 271. Col-
berg
, Das Ehehindernis der Entführung, 1869.
14 v. Amira, Schwed. Obligationenrecht S 138 ff.
15 Dargun a. O. S 128. 130.
16 Ahd. prûthlouft, ags. brŷdhleáp, altn. brûđhlaup, schwed. bruþlöp, dän. bryllup.
Graff, Spsch. IV 1120; Grimm, WB II 337. Der schwedische Brautlauf, auch
bruþfærþ, Brautfahrt, ist die Heimführung der Braut durch den Bräutigam und sein
Gefolge. Obwohl bereits angetraut, gehört die Braut bis zum Ende des Braut-
laufs noch dem Hause des Verlobers an. Stirbt sie während des Brautlaufs, so
werden ihre Leiche und ihre Heimsteuer in das Vaterhaus zurückgebracht. v. Amira,
Obligationenrecht S 539. Nach friesischem Rechte gilt die Braut als Frau, wenn
sie der Bräutigam heimgeführt hat mit „horne and mith hlude, mit dome and mith
drechte“: mit Hörnerschall, mit dem Verspruch ihrer Magen und mit Geleite. Richt-
hofen
, Friesische RQ S 98, 18. 52, 16. 53, 16; Untersuchungen I 227 f. Wird
der Bräutigam im Drecht (Brautgeleite) erschlagen, so folgt sie der Leiche ins Haus
und gewinnt damit das Recht auf das Wittum. Über den Brautlauf als Hochzeits-
gebrauch Schröder in der Z f. d. gebildete Welt II 129.
17 Führt Braut auf Sanskrit praudhâ zurück (Grimm, WB II 331), so ist
Braut die Fortgeführte von skr. pravah, auferre.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0091" n="73"/><fw place="top" type="header">§ 12. Das Haus.</fw><lb/>
der raptor die Geraubte als Ehefrau wider den Willen der Verwandten,<lb/>
welchen er sie raubte, oder wenigstens dann behält, wenn sie in die<lb/>
Entführung eingewilligt hat <note place="foot" n="13">Lex Sal. 13, 10. Lex Fris. 9, 11. Rothari 188: tunc <hi rendition="#g">maritus</hi>, qui eam<lb/>
accepit <hi rendition="#g">uxorem</hi>, componat. Aethelbirht 82. Lex Sax. c. 40. 49. Lex Thur. 47.<lb/>
Lex Rib. 58, 18. Decretio Child. c. 4, I 16: certe si ipsa mulier raptori consenserit,<lb/>
ambo pariter in exilio transmittantur. Lex Rom. Utin. IX 18. Regino II 16. <hi rendition="#g">Richt-<lb/>
hofen</hi>, Friesische RQ S 391, 30. Vgl. <hi rendition="#g">Grimm</hi>, RA S 440. Wenn auch der Ent-<lb/>
führer bu&#x017F;sfällig ist und nachträglich den Kaufpreis der Frau zu zahlen hat, so<lb/>
bleibt es doch für die juristische Auffassung der Ehe der durchschlagende Gesichts-<lb/>
punkt, da&#x017F;s der Vormund die Rückgabe der Entführten nicht erzwingen kann, die<lb/>
Verbindung ohne Rücksicht auf den Willen der Verwandten als giltige Ehe und<lb/>
nicht als Konkubinat betrachtet wird, während andrerseits eine Eheschlie&#x017F;sung<lb/>
durch blo&#x017F;sen Konsens der Nupturienten dem germanischen Rechte unbekannt ist.<lb/>
Im 9. Jahrh. entstand unter kirchlichem Einflu&#x017F;s das Ehehindernis des raptus.<lb/>
Cap. eccl. 818&#x2014;19 c. 24, I 279. <hi rendition="#g">Richter-Dove</hi>, Kirchenrecht § 271. <hi rendition="#g">Col-<lb/>
berg</hi>, Das Ehehindernis der Entführung, 1869.</note>. Die schwedischen Rechte kennen einen<lb/>
gesetzmä&#x017F;sigen Frauenraub. Wenn nämlich der Verlober sich weigert,<lb/>
die Braut dem Bräutigam zu übergeben, so ist dieser nach Erfüllung<lb/>
gewisser Förmlichkeiten berechtigt, die Schar seiner Freunde zu<lb/>
sammeln und sich die Braut gewaltsam zu nehmen <note place="foot" n="14">v. <hi rendition="#g">Amira</hi>, Schwed. Obligationenrecht S 138 ff.</note>. Nachdem die<lb/>
Ehe durch Frauenraub aus dem Rechtsleben verschwunden war, ging<lb/>
das Rauben der Braut in die Trauungsförmlichkeiten über, um<lb/>
schlie&#x017F;slich zu einem rechtlich unwesentlichen Hochzeitsbrauche abzu-<lb/>
blassen <note place="foot" n="15"><hi rendition="#g">Dargun</hi> a. O. S 128. 130.</note>. West- und ostgermanische Sprachen haben für Trauung<lb/>
oder Hochzeit den uralten Ausdruck Brautlauf oder Brautlauft gemein-<lb/>
sam <note place="foot" n="16">Ahd. prûthlouft, ags. br&#x0177;dhleáp, altn. brû&#x0111;hlaup, schwed. bruþlöp, dän. bryllup.<lb/><hi rendition="#g">Graff</hi>, Spsch. IV 1120; <hi rendition="#g">Grimm</hi>, WB II 337. Der schwedische Brautlauf, auch<lb/>
bruþfærþ, Brautfahrt, ist die Heimführung der Braut durch den Bräutigam und sein<lb/>
Gefolge. Obwohl bereits angetraut, gehört die Braut bis zum Ende des Braut-<lb/>
laufs noch dem Hause des Verlobers an. Stirbt sie während des Brautlaufs, so<lb/>
werden ihre Leiche und ihre Heimsteuer in das Vaterhaus zurückgebracht. v. <hi rendition="#g">Amira</hi>,<lb/>
Obligationenrecht S 539. Nach friesischem Rechte gilt die Braut als Frau, wenn<lb/>
sie der Bräutigam heimgeführt hat mit &#x201E;horne and mith hlude, mit dome and mith<lb/>
drechte&#x201C;: mit Hörnerschall, mit dem Verspruch ihrer Magen und mit Geleite. <hi rendition="#g">Richt-<lb/>
hofen</hi>, Friesische RQ S 98, 18. 52, 16. 53, 16; Untersuchungen I 227 f. Wird<lb/>
der Bräutigam im Drecht (Brautgeleite) erschlagen, so folgt sie der Leiche ins Haus<lb/>
und gewinnt damit das Recht auf das Wittum. Über den Brautlauf als Hochzeits-<lb/>
gebrauch <hi rendition="#g">Schröder</hi> in der Z f. d. gebildete Welt II 129.</note>. Das Wort ist von laufen, currere, abzuleiten und enthält wohl<lb/>
eine Erinnerung an die einstige Eheschlie&#x017F;sung durch Frauenraub <note place="foot" n="17">Führt Braut auf Sanskrit praudhâ zurück (<hi rendition="#g">Grimm</hi>, WB II 331), so ist<lb/>
Braut die Fortgeführte von skr. pravah, auferre.</note>.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0091] § 12. Das Haus. der raptor die Geraubte als Ehefrau wider den Willen der Verwandten, welchen er sie raubte, oder wenigstens dann behält, wenn sie in die Entführung eingewilligt hat 13. Die schwedischen Rechte kennen einen gesetzmäſsigen Frauenraub. Wenn nämlich der Verlober sich weigert, die Braut dem Bräutigam zu übergeben, so ist dieser nach Erfüllung gewisser Förmlichkeiten berechtigt, die Schar seiner Freunde zu sammeln und sich die Braut gewaltsam zu nehmen 14. Nachdem die Ehe durch Frauenraub aus dem Rechtsleben verschwunden war, ging das Rauben der Braut in die Trauungsförmlichkeiten über, um schlieſslich zu einem rechtlich unwesentlichen Hochzeitsbrauche abzu- blassen 15. West- und ostgermanische Sprachen haben für Trauung oder Hochzeit den uralten Ausdruck Brautlauf oder Brautlauft gemein- sam 16. Das Wort ist von laufen, currere, abzuleiten und enthält wohl eine Erinnerung an die einstige Eheschlieſsung durch Frauenraub 17. 13 Lex Sal. 13, 10. Lex Fris. 9, 11. Rothari 188: tunc maritus, qui eam accepit uxorem, componat. Aethelbirht 82. Lex Sax. c. 40. 49. Lex Thur. 47. Lex Rib. 58, 18. Decretio Child. c. 4, I 16: certe si ipsa mulier raptori consenserit, ambo pariter in exilio transmittantur. Lex Rom. Utin. IX 18. Regino II 16. Richt- hofen, Friesische RQ S 391, 30. Vgl. Grimm, RA S 440. Wenn auch der Ent- führer buſsfällig ist und nachträglich den Kaufpreis der Frau zu zahlen hat, so bleibt es doch für die juristische Auffassung der Ehe der durchschlagende Gesichts- punkt, daſs der Vormund die Rückgabe der Entführten nicht erzwingen kann, die Verbindung ohne Rücksicht auf den Willen der Verwandten als giltige Ehe und nicht als Konkubinat betrachtet wird, während andrerseits eine Eheschlieſsung durch bloſsen Konsens der Nupturienten dem germanischen Rechte unbekannt ist. Im 9. Jahrh. entstand unter kirchlichem Einfluſs das Ehehindernis des raptus. Cap. eccl. 818—19 c. 24, I 279. Richter-Dove, Kirchenrecht § 271. Col- berg, Das Ehehindernis der Entführung, 1869. 14 v. Amira, Schwed. Obligationenrecht S 138 ff. 15 Dargun a. O. S 128. 130. 16 Ahd. prûthlouft, ags. brŷdhleáp, altn. brûđhlaup, schwed. bruþlöp, dän. bryllup. Graff, Spsch. IV 1120; Grimm, WB II 337. Der schwedische Brautlauf, auch bruþfærþ, Brautfahrt, ist die Heimführung der Braut durch den Bräutigam und sein Gefolge. Obwohl bereits angetraut, gehört die Braut bis zum Ende des Braut- laufs noch dem Hause des Verlobers an. Stirbt sie während des Brautlaufs, so werden ihre Leiche und ihre Heimsteuer in das Vaterhaus zurückgebracht. v. Amira, Obligationenrecht S 539. Nach friesischem Rechte gilt die Braut als Frau, wenn sie der Bräutigam heimgeführt hat mit „horne and mith hlude, mit dome and mith drechte“: mit Hörnerschall, mit dem Verspruch ihrer Magen und mit Geleite. Richt- hofen, Friesische RQ S 98, 18. 52, 16. 53, 16; Untersuchungen I 227 f. Wird der Bräutigam im Drecht (Brautgeleite) erschlagen, so folgt sie der Leiche ins Haus und gewinnt damit das Recht auf das Wittum. Über den Brautlauf als Hochzeits- gebrauch Schröder in der Z f. d. gebildete Welt II 129. 17 Führt Braut auf Sanskrit praudhâ zurück (Grimm, WB II 331), so ist Braut die Fortgeführte von skr. pravah, auferre.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/91
Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/91>, abgerufen am 22.11.2024.