Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 39. Die Lex Salica. dem er die Taufe empfangen, Childebert und Chlothar hätten dann,was an dem Gesetze als unvollkommen erschien, mit mehr Deutlich- keit verbessert34). Aus diesem Prolog ist ein kürzerer abgeleitet, welcher die genannten Ortschaften als jenseits des Rheins gelegen bezeichnet35). Die Nachrichten der Prologe tragen zwar einen sagen- haften Charakter an sich, beruhen aber wahrscheinlich auf alter Tradition, welche die Entstehung der Lex in die Zeit der Vielherr- schaft und des Heidentums verlegt. Prüft man diese Überlieferung an dem Inhalte der Lex, so fällt Der Satz: dum gens Francorum ... adhuc teneretur barbara, enthält nur eine Zeit- bestimmung. Die rectores sind als die Kleinkönige zu denken. 34) Et quod minus in pactum habebatur idoneo per proconsolis regis Clodouehi et Hildeberti et Chlotarii fuit lucidius emendatum. 35) Schröder nimmt deshalb an (Picks Monatsschr. VI 471 Anm 5), dass dieser Prolog rechts des Rheins entstanden sei. -- Zwei Epiloge (Hessels col. 423) schreiben die Abfassung der Lex dem primus rex Francorum zu und verteilen die Zusatztitel unter diesen, Childebert und Chlothar. 36) Lex Sal. 14, 4; 26; 46; 56. Vgl. Fahlbeck, Royaute S 274. 37) Der maialis sacrivus oder votivus in 2, 12. 13, welchen auch die Emendata noch kennt, ist mit dem Christentum vereinbar. Man vgl. die pecora votiva in Gregor. Turon., De virtutibus S. Juliani c. 31 S 577, 5. 16 und die Anmerkung des Herausgebers. Die Bemerkungen einiger Handschriften über den angeblich heid- nischen Brauch der chrenecruda (s. oben S 221 Anm 22) sind jüngere Reflexionen; denn die Wergeldhaftung hat mit dem Heidentum nichts zu thun und erhielt sich in einigen Gegenden salischen Rechtes durch das ganze Mittelalter hindurch. Auch die Stelle des Leydener Codex Vossianus Q 119, Hessels 102, die den (noch in karo- lingischer Zeit vorkommenden) Waffeneid auf die vorchristliche Zeit zurückführt, kann für das Alter der Lex Sal. nicht verwertet werden. 38) Vgl. v. Sybel, Königthum S 318. 39) Über die Fortdauer des Heidentums in den Stammsitzen der Franken s.
Loening, Kirchenr. II 58 f. Besonders charakteristisch ist die Erzählung der Vita Vedasti c. 7 (bei v. Schubert, Unterwerfung der Alamannen, 1884) über das Gelage, welches der Franke Hozinus König Chlothar I. und seinem Gefolge ver- § 39. Die Lex Salica. dem er die Taufe empfangen, Childebert und Chlothar hätten dann,was an dem Gesetze als unvollkommen erschien, mit mehr Deutlich- keit verbessert34). Aus diesem Prolog ist ein kürzerer abgeleitet, welcher die genannten Ortschaften als jenseits des Rheins gelegen bezeichnet35). Die Nachrichten der Prologe tragen zwar einen sagen- haften Charakter an sich, beruhen aber wahrscheinlich auf alter Tradition, welche die Entstehung der Lex in die Zeit der Vielherr- schaft und des Heidentums verlegt. Prüft man diese Überlieferung an dem Inhalte der Lex, so fällt Der Satz: dum gens Francorum … adhuc teneretur barbara, enthält nur eine Zeit- bestimmung. Die rectores sind als die Kleinkönige zu denken. 34) Et quod minus in pactum habebatur idoneo per proconsolis regis Clodouehi et Hildeberti et Chlotarii fuit lucidius emendatum. 35) Schröder nimmt deshalb an (Picks Monatsschr. VI 471 Anm 5), daſs dieser Prolog rechts des Rheins entstanden sei. — Zwei Epiloge (Hessels col. 423) schreiben die Abfassung der Lex dem primus rex Francorum zu und verteilen die Zusatztitel unter diesen, Childebert und Chlothar. 36) Lex Sal. 14, 4; 26; 46; 56. Vgl. Fahlbeck, Royauté S 274. 37) Der maialis sacrivus oder votivus in 2, 12. 13, welchen auch die Emendata noch kennt, ist mit dem Christentum vereinbar. Man vgl. die pecora votiva in Gregor. Turon., De virtutibus S. Juliani c. 31 S 577, 5. 16 und die Anmerkung des Herausgebers. Die Bemerkungen einiger Handschriften über den angeblich heid- nischen Brauch der chrenecruda (s. oben S 221 Anm 22) sind jüngere Reflexionen; denn die Wergeldhaftung hat mit dem Heidentum nichts zu thun und erhielt sich in einigen Gegenden salischen Rechtes durch das ganze Mittelalter hindurch. Auch die Stelle des Leydener Codex Vossianus Q 119, Hessels 102, die den (noch in karo- lingischer Zeit vorkommenden) Waffeneid auf die vorchristliche Zeit zurückführt, kann für das Alter der Lex Sal. nicht verwertet werden. 38) Vgl. v. Sybel, Königthum S 318. 39) Über die Fortdauer des Heidentums in den Stammsitzen der Franken s.
Loening, Kirchenr. II 58 f. Besonders charakteristisch ist die Erzählung der Vita Vedasti c. 7 (bei v. Schubert, Unterwerfung der Alamannen, 1884) über das Gelage, welches der Franke Hozinus König Chlothar I. und seinem Gefolge ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0317" n="299"/><fw place="top" type="header">§ 39. Die Lex Salica.</fw><lb/> dem er die Taufe empfangen, Childebert und Chlothar hätten dann,<lb/> was an dem Gesetze als unvollkommen erschien, mit mehr Deutlich-<lb/> keit verbessert<note place="foot" n="34)">Et quod minus in pactum habebatur idoneo per proconsolis regis Clodouehi<lb/> et Hildeberti et Chlotarii fuit lucidius emendatum.</note>. Aus diesem Prolog ist ein kürzerer abgeleitet,<lb/> welcher die genannten Ortschaften als jenseits des Rheins gelegen<lb/> bezeichnet<note place="foot" n="35)"><hi rendition="#g">Schröder</hi> nimmt deshalb an (Picks Monatsschr. VI 471 Anm 5), daſs<lb/> dieser Prolog rechts des Rheins entstanden sei. — Zwei Epiloge (<hi rendition="#g">Hessels</hi> col. 423)<lb/> schreiben die Abfassung der Lex dem primus rex Francorum zu und verteilen die<lb/> Zusatztitel unter diesen, Childebert und Chlothar.</note>. Die Nachrichten der Prologe tragen zwar einen sagen-<lb/> haften Charakter an sich, beruhen aber wahrscheinlich auf alter<lb/> Tradition, welche die Entstehung der Lex in die Zeit der Vielherr-<lb/> schaft und des Heidentums verlegt.</p><lb/> <p>Prüft man diese Überlieferung an dem Inhalte der Lex, so fällt<lb/> in die Augen, daſs sie keine Spur der Vielherrschaft enthält, sondern<lb/> die Einheit des salischen Königtums voraussetzt<note place="foot" n="36)">Lex Sal. 14, 4; 26; 46; 56. Vgl. <hi rendition="#g">Fahlbeck</hi>, Royauté S 274.</note> und daſs ihr jede<lb/> bestimmte Beziehung auf das Heidentum fehlt<note place="foot" n="37)">Der maialis sacrivus oder votivus in 2, 12. 13, welchen auch die Emendata<lb/> noch kennt, ist mit dem Christentum vereinbar. Man vgl. die pecora votiva in<lb/> Gregor. Turon., De virtutibus S. Juliani c. 31 S 577, 5. 16 und die Anmerkung des<lb/> Herausgebers. Die Bemerkungen einiger Handschriften über den angeblich heid-<lb/> nischen Brauch der chrenecruda (s. oben S 221 Anm 22) sind jüngere Reflexionen;<lb/> denn die Wergeldhaftung hat mit dem Heidentum nichts zu thun und erhielt sich in<lb/> einigen Gegenden salischen Rechtes durch das ganze Mittelalter hindurch. Auch die<lb/> Stelle des Leydener Codex Vossianus Q 119, <hi rendition="#g">Hessels</hi> 102, die den (noch in karo-<lb/> lingischer Zeit vorkommenden) Waffeneid auf die vorchristliche Zeit zurückführt,<lb/> kann für das Alter der Lex Sal. nicht verwertet werden.</note>, eine Thatsache, welche<lb/> bei dem engen Zusammenhange, der zwischen Recht und Kultus ob-<lb/> waltete, geradezu unerklärlich wäre, wenn uns das salische Volksrecht<lb/> in der Gestalt vorläge, die es in der Zeit des ungebrochenen Heiden-<lb/> tums erhalten hätte. Allerdings sind die ältesten Texte auch frei<lb/> von Rechtssätzen, die das Christentum und die katholische Kirche be-<lb/> treffen. Allein daraus läſst sich nicht schlieſsen, daſs die Lex vor<lb/> Chlodovechs Taufe abgefaſst wurde<note place="foot" n="38)">Vgl. v. <hi rendition="#g">Sybel</hi>, Königthum S 318.</note>, da noch lange über diese Zeit<lb/> hinaus ein Teil des Volkes heidnisch blieb<note xml:id="seg2pn_13_1" next="#seg2pn_13_2" place="foot" n="39)">Über die Fortdauer des Heidentums in den Stammsitzen der Franken s.<lb/><hi rendition="#g">Loening</hi>, Kirchenr. II 58 f. Besonders charakteristisch ist die Erzählung der<lb/> Vita Vedasti c. 7 (bei v. <hi rendition="#g">Schubert</hi>, Unterwerfung der Alamannen, 1884) über das<lb/> Gelage, welches der Franke Hozinus König Chlothar I. und seinem Gefolge ver-</note>. Ganz abgesehen davon<lb/><note xml:id="seg2pn_12_2" prev="#seg2pn_12_1" place="foot" n="33)">Der Satz: dum gens Francorum … adhuc teneretur barbara, enthält nur eine Zeit-<lb/> bestimmung. Die rectores sind als die Kleinkönige zu denken.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [299/0317]
§ 39. Die Lex Salica.
dem er die Taufe empfangen, Childebert und Chlothar hätten dann,
was an dem Gesetze als unvollkommen erschien, mit mehr Deutlich-
keit verbessert 34). Aus diesem Prolog ist ein kürzerer abgeleitet,
welcher die genannten Ortschaften als jenseits des Rheins gelegen
bezeichnet 35). Die Nachrichten der Prologe tragen zwar einen sagen-
haften Charakter an sich, beruhen aber wahrscheinlich auf alter
Tradition, welche die Entstehung der Lex in die Zeit der Vielherr-
schaft und des Heidentums verlegt.
Prüft man diese Überlieferung an dem Inhalte der Lex, so fällt
in die Augen, daſs sie keine Spur der Vielherrschaft enthält, sondern
die Einheit des salischen Königtums voraussetzt 36) und daſs ihr jede
bestimmte Beziehung auf das Heidentum fehlt 37), eine Thatsache, welche
bei dem engen Zusammenhange, der zwischen Recht und Kultus ob-
waltete, geradezu unerklärlich wäre, wenn uns das salische Volksrecht
in der Gestalt vorläge, die es in der Zeit des ungebrochenen Heiden-
tums erhalten hätte. Allerdings sind die ältesten Texte auch frei
von Rechtssätzen, die das Christentum und die katholische Kirche be-
treffen. Allein daraus läſst sich nicht schlieſsen, daſs die Lex vor
Chlodovechs Taufe abgefaſst wurde 38), da noch lange über diese Zeit
hinaus ein Teil des Volkes heidnisch blieb 39). Ganz abgesehen davon
33)
34) Et quod minus in pactum habebatur idoneo per proconsolis regis Clodouehi
et Hildeberti et Chlotarii fuit lucidius emendatum.
35) Schröder nimmt deshalb an (Picks Monatsschr. VI 471 Anm 5), daſs
dieser Prolog rechts des Rheins entstanden sei. — Zwei Epiloge (Hessels col. 423)
schreiben die Abfassung der Lex dem primus rex Francorum zu und verteilen die
Zusatztitel unter diesen, Childebert und Chlothar.
36) Lex Sal. 14, 4; 26; 46; 56. Vgl. Fahlbeck, Royauté S 274.
37) Der maialis sacrivus oder votivus in 2, 12. 13, welchen auch die Emendata
noch kennt, ist mit dem Christentum vereinbar. Man vgl. die pecora votiva in
Gregor. Turon., De virtutibus S. Juliani c. 31 S 577, 5. 16 und die Anmerkung des
Herausgebers. Die Bemerkungen einiger Handschriften über den angeblich heid-
nischen Brauch der chrenecruda (s. oben S 221 Anm 22) sind jüngere Reflexionen;
denn die Wergeldhaftung hat mit dem Heidentum nichts zu thun und erhielt sich in
einigen Gegenden salischen Rechtes durch das ganze Mittelalter hindurch. Auch die
Stelle des Leydener Codex Vossianus Q 119, Hessels 102, die den (noch in karo-
lingischer Zeit vorkommenden) Waffeneid auf die vorchristliche Zeit zurückführt,
kann für das Alter der Lex Sal. nicht verwertet werden.
38) Vgl. v. Sybel, Königthum S 318.
39) Über die Fortdauer des Heidentums in den Stammsitzen der Franken s.
Loening, Kirchenr. II 58 f. Besonders charakteristisch ist die Erzählung der
Vita Vedasti c. 7 (bei v. Schubert, Unterwerfung der Alamannen, 1884) über das
Gelage, welches der Franke Hozinus König Chlothar I. und seinem Gefolge ver-
33) Der Satz: dum gens Francorum … adhuc teneretur barbara, enthält nur eine Zeit-
bestimmung. Die rectores sind als die Kleinkönige zu denken.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |