Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.der deutschen Rechtsgeschichte. nicht unerheblichen Einfluss aus, ein Umstand, durch welchen esunter den deutschen Tochterrechten für uns erhöhte Bedeutung ge- winnt. Soweit die fremden Rechte sich unabhängig vom deutschen Rechte entwickelt haben, sind sie nicht Gegenstand der deutschen Rechtsgeschichte, wohl aber hat diese die Einwirkungen ins Auge zu fassen, welche die fremden Rechte vor der Rezeption durch die im langobardischen Rechte vertretenen deutschen Rechtsprinzipien er- fahren haben, und ebenso die Fortbildung, welche den fremden Rechten auf deutscher Erde zuteil geworden ist. Abgesehen von den drei "fremden Rechten" hat das deutsche Früher wurde die deutsche Rechtsgeschichte in Verbindung mit Die Rechtsgeschichte hat es mit dem Werden des Rechtes zu 1*
der deutschen Rechtsgeschichte. nicht unerheblichen Einfluſs aus, ein Umstand, durch welchen esunter den deutschen Tochterrechten für uns erhöhte Bedeutung ge- winnt. Soweit die fremden Rechte sich unabhängig vom deutschen Rechte entwickelt haben, sind sie nicht Gegenstand der deutschen Rechtsgeschichte, wohl aber hat diese die Einwirkungen ins Auge zu fassen, welche die fremden Rechte vor der Rezeption durch die im langobardischen Rechte vertretenen deutschen Rechtsprinzipien er- fahren haben, und ebenso die Fortbildung, welche den fremden Rechten auf deutscher Erde zuteil geworden ist. Abgesehen von den drei „fremden Rechten“ hat das deutsche Früher wurde die deutsche Rechtsgeschichte in Verbindung mit Die Rechtsgeschichte hat es mit dem Werden des Rechtes zu 1*
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der deutschen Rechtsgeschichte.
nicht unerheblichen Einfluſs aus, ein Umstand, durch welchen es
unter den deutschen Tochterrechten für uns erhöhte Bedeutung ge-
winnt. Soweit die fremden Rechte sich unabhängig vom deutschen
Rechte entwickelt haben, sind sie nicht Gegenstand der deutschen
Rechtsgeschichte, wohl aber hat diese die Einwirkungen ins Auge zu
fassen, welche die fremden Rechte vor der Rezeption durch die im
langobardischen Rechte vertretenen deutschen Rechtsprinzipien er-
fahren haben, und ebenso die Fortbildung, welche den fremden
Rechten auf deutscher Erde zuteil geworden ist.
Abgesehen von den drei „fremden Rechten“ hat das deutsche
Volk einzelne bedeutsame Rechtsinstitutionen auswärtigen Ursprungs
bei sich eingeführt. Schon im Mittelalter fand im Wege der Handels-
praxis eine Rezeption italienischen Handelsrechtes statt. In neuerer
und neuester Zeit gelangten bei uns Einrichtungen des französischen
und des englischen Rechtes zur Aufnahme. Die Entstehungsgeschichte
dieser Rechtsinstitute darf von der deutschen Rechtsgeschichte nicht
völlig abgelehnt werden, sondern ist zur Darstellung zu bringen, so-
weit sie auf deutschrechtliche Keime zurückführt, die erst in den
Tochterrechten zu selbständiger Ausbildung gelangten.
Früher wurde die deutsche Rechtsgeschichte in Verbindung mit
der politischen Geschichte des deutschen Volkes als deutsche Reichs-
und Rechtsgeschichte, oder als deutsche Staats- und Rechtsgeschichte,
oder als deutsche Reichs- und Staatenrechtsgeschichte dargestellt. Durch
die Ausscheidung der politischen Geschichte hat sie ein einheitliches
wissenschaftliches Prinzip gewonnen und trat sie aus einer Zwitter-
stellung in die Reihe der reinen Rechtsdisziplinen ein. Daſs die
politischen Ereignisse, deren Kenntnis für das Verständnis der Rechts-
bildung wesentlich ist, nicht völlig übergangen werden, darf für selbst-
verständlich gelten und ist kein Grund, die politische Geschichte mit
der Rechtsgeschichte zu verschwistern und letztere unter einer
Kollektivfirma vorzuführen.
Die Rechtsgeschichte hat es mit dem Werden des Rechtes zu
thun; sie lehrt uns, wie das Recht von seinen erkennbaren Anfängen
ab bis zur Gegenwart sich entwickelt hat. Dadurch unterscheidet sie
sich von den Rechtsaltertümern, welche den dauernden Zustand des
Rechtes in einem gegebenen Zeitpunkte der Vergangenheit erfassen,
ihren Stoff sonach nicht im Flusse der Entwicklung, sondern als einen
ruhenden betrachten. Hebt sich die Rechtsgeschichte über die rein
antiquarische Behandlung des in der Vorzeit geltenden Rechtes hinaus,
so hat sie doch den Stoff, den es zu verarbeiten gilt, mit der
juristischen Altertumskunde gemein. Sie darf sich nicht auf die Ge-
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